Was Macht Der Mdk?

Was Macht Der Mdk
Der Medizinische Dienst ( MD ) ist der sozialmedizinische und pflegefachliche Beratungs- und Begutachtungsdienst des Systems der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der MD übernimmt wichtige Aufgaben bei der Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und in der Qualitätssicherung.

Wer zahlt den MDK?

Kosten und Finanzierung – Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird von den Medizinischen Diensten der Länder finanziert. Das Haushaltsvolumen des Medizinischen Dienstes Bund im Jahr 2022 beträgt 16,1 Millionen Euro.

Warum MDK?

Was ist der Medizinische Dienst (MD)? Ziel des MD ist es, Pflegebedürftige und deren Angehörige zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass sie alle Leistungen bekommen, die ihnen zustehen. Früher trug der MD die Abkürzung MDK, die für „Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen’ stand.

Welche MD gibt es?

Der Medizinische Dienst (MD – bis zum Jahr 2020 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)) ist auf die fachlich unabhängige gutachterliche Tätigkeit in Bezug zu medizinischen sowie pflegerischen Fragestellungen fokussiert. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist der MD in jedem Bundesland mit einer entsprechenden Niederlassung aktiv.

Was brauche ich um beim MDK zu arbeiten?

Formale Voraussetzungen – Um an einer Weiterbildung zum unabhängigen Pflegesachverständigen teilzunehmen, müssen im Vorfeld eine Reihe von formalen Voraussetzungen erfüllt werden. Welche das konkret sind, kann allerdings je nach Anbieter variieren. Zu den Mindestanforderungen zählen auf jeden Fall immer eine abgeschlossene Berufsausbildung aus dem Pflegebereich sowie ein gewisses Maß an Berufserfahrung.

Je nach Institut werden hier zwei bis fünf Jahre in einer Festanstellung oder drei Jahre in einer freiberuflichen Tätigkeit verlangt. Zusätzlich können weitere Anforderungen wie zum Beispiel ein Mindestalter von 25 Jahren oder die regelmäßige Teilnahmen an fachlich relevanten Weiterbildungen nachgefragt werden.

Manche Anbieter, wie zum Beispiel der TÜV, haben außerdem ein System von aufeinander aufbauenden Aus- und Weiterbildungen. Wer sich hier zum Pflegesachverständigen ausbilden lassen möchte, muss zuerst einmal eine Weiterbildung zur Fachkraft für Pflegebedürftigkeit absolvieren.

Wer entscheidet über den Pflegegrad?

Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren – Seit Juli 2013 gelten die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren. Diese sind für alle Medizinischen Dienste verbindlich und sorgen für mehr Transparenz und Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsgeschehen.

  1. Setzen Sie sich mit Ihrer Kranken- beziehungsweise Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe in Verbindung. Selbstverständlich können das auch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte für Sie übernehmen, wenn Sie sie dazu bevollmächtigen.
  2. Die Landesverbände der Pflegekassen veröffentlichen im Internet Vergleichslisten über die Leistungen und Preise der zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie über die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Sie können diese Liste bei der Pflegekasse auch anfordern, wenn Sie einen Antrag auf Leistungen stellen.
  3. Sie haben darüber hinaus einen Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater Ihrer Pflegekasse. Der Anspruch gilt auch für Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen, sofern Sie zustimmen. Die Pflegekasse bietet Ihnen unmittelbar nach Stellung eines Antrags auf Leistungen, oder wenn Sie sich mit dem Bedarf einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit an die Pflegekasse wenden, einen konkreten Termin für eine Pflegeberatung an, die innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung durchzuführen ist. Die Pflegekasse benennt Ihnen außerdem eine Pflegeberaterin beziehungsweise einen Pflegeberater, die oder der persönlich für Sie zuständig ist. Möglich ist auch, dass Ihnen die Pflegekasse einen Beratungsgutschein ausstellt, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zulasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelöst werden kann. Auf Ihren Wunsch kommt die Pflegeberaterin beziehungsweise der Pflegeberater auch zu Ihnen nach Hause. Die Pflegeberatung kann auf Ihren Wunsch durch barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen ergänzt werden. Wenn es in Ihrer Region einen Pflegestützpunkt gibt, können Sie sich ebenso an diesen wenden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die private Pflege-Pflichtversicherung bietet die Pflegeberatung durch das Unternehmen “COMPASS Private Pflegeberatung” an. Die Beratung erfolgt durch Pflegeberaterinnen oder Pflegeberater bei Ihnen zu Hause, in einer stationären Pflegeeinrichtung, im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung.
  4. Sobald Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben, beauftragt Ihre Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit.
  5. Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutachtung anwesend zu sein.
  6. Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege zu Hause längerfristig durch Angehörige durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen wollen.
  7. Ist die Pflege zu Hause – gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme des Pflege- und Betreuungsangebots einer örtlichen Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung – nicht möglich, so können Sie sich über geeignete vollstationäre Pflegeeinrichtungen informieren und beraten lassen. Bei allen Fragen stehen Ihnen die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater Ihrer Pflegekasse sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegestützpunkte vor Ort zur Verfügung. Informationen erhalten Sie auch über das Bürgertelefon vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter der Rufnummer 030 3406066-02. Gehörlose und Hörgeschädigte erreichen den Beratungsservice des BMG unter Videotelefonie und unter der E-Mail:
  8. Privat Versicherte können sich jederzeit an das Versicherungsunternehmen wenden, bei dem sie versichert sind, oder an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln,, Die “COMPASS Private Pflegeberatung” erreichen Sie telefonisch unter der Rufnummer 0800 1018800 (kostenfrei).
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: Pflegegrade

Was macht der MDK Bayern?

Über den Medizinischen Dienst Bayern Der Medizinische Dienst Bayern ist der medizinische und pflegerische Beratungs- und Begutachtungsdienst. Meist im Auftrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch anderer Institutionen im Gesundheitswesen, ist der Medizinische Dienst Bayern für über 10 Millionen gesetzlich Versicherte in Bayern zuständig.

Zudem führt der Medizinische Dienst Qualitäts- und Strukturprüfungen für Pflegeheime und Krankenhäuser durch. In Deutschland gibt es insgesamt 15 Medizinische Dienste. In Deutschland hat der Gesetzgeber festgelegt, dass jeder gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte Anspruch auf eine „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche” Gesundheitsversorgung hat.

Welcher Leistungsanspruch sich daraus für gesetzlich Versicherte ergibt, legt im Rahmen des Sozialgesetzbuches der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, ein Gremium aus Vertretern der Kostenträger (gesetzliche Krankenkassen) und Leistungserbringer (Krankenhäuser, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Zahnärztinnen und Zahnärzte) sowie mitberatenden Patientenvertreterinnen und -vertretern.

Damit über diesen Leistungsanspruch nach medizinischen und pflegefachlichen Kriterien unabhängig und in ganz Deutschland einheitlich entschieden wird, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Kranken- und Pflegekassen medizinische und pflegefachliche Voraussetzungen für Leistungsentscheidungen durch den unabhängigen Medizinischen Dienst prüfen lassen können bzw.

müssen (siehe SGB V und SGB XI). Aufgabe des Medizinischen Dienstes ist es, den Auftraggeber in gutachtlichen Stellungnahmen medizinische und pflegefachliche Bewertungen bzw. wie im Fall von Struktur- und Qualitätsprüfungen die Ergebnisse in Form von Bescheinigungen bzw.

  1. Berichten zur Verfügung zu stellen.
  2. Das Aufgabenspektrum des Medizinischen Dienstes Bayern umfasst in erster Linie die Beratung der Kranken- und Pflegekassen in allen Grundsatzfragen der medizinischen und pflegerischen Versorgung, versichertenorientierte Einzelfallbegutachtung und Qualitätsprüfung.
  3. Mit den letzten Gesetzesänderungen sind auch Prüfungen im Auftrag anderer Institutionen im Gesundheitswesen als neue gesetzliche Aufgaben hinzugekommen.

Das gesamte Aufgabenspektrum des Medizinischen Dienstes wird im Sozialgesetzbuch (SGB V und SGB XI) definiert. Hier einige konkrete Beispiele, in welchen Fällen der Medizinische Dienst im Einsatz ist:

Stellt eine gesetzlich versicherte Person bei ihrer Pflegekasse den Antrag auf eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung, beauftragt diese den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Der Medizinische Dienst ermittelt den bestehenden Pflegegrad und nimmt im Pflegegutachten auch Stellung zu dem eventuell vorliegenden Bedarf auf eine Hilfsmittelversorgung und bzw. oder eine Rehabilitationsmaßnahme. Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler können sich Versicherte an ihre Krankenkasse wenden, die den Medizinischen Dienst mit der entsprechenden Begutachtung beauftragen kann. Die Ärztinnen und Ärzte des Medizinischen Dienstes erstellen auch Gutachten zum medizinischen Bedarf an neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Einzelfall oder beurteilen diese im Rahmen von sog. Grundsatzgutachten. Der Medizinische Dienst prüft und kontrolliert die Qualität von Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten. Der Medizinische Dienst prüft im Auftrag der Krankenkassen auch, ob bei Anträgen auf Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die medizinischen Voraussetzungen für die Leistung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen. Wurde bei einer versicherten Person vom behandelnden Arzt über einen längeren Zeitraum Arbeitsunfähigkeit festgestellt, kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung des Falles beauftragen.

Ziel des Medizinischen Dienstes Bayern ist eine medizinisch bzw. pflegefachlich fundierte, kompetente und sachgerechte Begutachtung und Beratung. Der Ausbau und die Sicherung der medizinischen und pflegefachlichen Kompetenz und die fachliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für den Medizinischen Dienst Bayern an erster Stelle.

  • Unser Motto lautet: „Agieren statt reagieren”.
  • Deshalb arbeiten wir ständig an Optimierungen unseres Service.
  • Der Medizinische Dienst Bayern ist umlagefinanziert.
  • Die Umlage pro Mitglied wird zu 50 Prozent von der Krankenkasse und zu 50 Prozent von der Pflegekasse getragen.
  • Im Jahr 2023 beträgt die Umlage 19,90 Euro je Mitglied.

Maßgebend für die Umlage ist die Anzahl der bei den einzelnen Krankenkassen versicherten Mitglieder am Stichtag 1. Juli des Geschäftsjahres. Der Medizinische Dienst Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 278 SGB V) und untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

  • Seine Organe sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
  • Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung, stellt den Haushaltsplan fest, prüft die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung, stellt die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 SGB V auf, errichtet Nebenstellen und löst sie auf und wählt und entlastet den Vorstand.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des Verwaltungsrates. Er stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich (§ 279 SGB V). Frau Prof. Dr. Claudia Wöhler, Vorstandsvorsitzende Frau Dr. med. Christine Adolph, stellvertretende Vorstandsvorsitzende und leitende Ärztin Der Medizinische Dienst Bayern

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erstellte im Jahr 2021 fast 900.000 medizinische und pflegefachliche Gutachten, unterhält 24 Beratungs- und Begutachtungszentren, die auch als Anlaufstelle für Versicherte dienen, erhält täglich im Telefonservice (089 159060 5555) fast 1.900 Anrufe, verfügt (Stand Dezember 2021) über mehr als 1.600 angestellte Fachkräfte (unter anderem 339 Ärztinnen und Ärzte, 613 pflegefachliche Gutachterinnen und Gutachter, 384 Teamassistenzen sowie 106 Kodier- und Dokumentationsassistenzen, die Gutachterinnen und Gutachter unterstützen), ist Berater auf Bundesebene, sorgte im Jahr 2021 in allen Bereichen für Zufriedenheit (bei den Versicherten zeigten sich 85,4 Prozent mit der persönlichen Pflegebegutachtung und 87,6 Prozent mit der telefonischen Begutachtung (bedingt durch die Corona-Pandemie) zufrieden), wurde von den Kranken- und Pflegekassen im Jahr 2021 für seinen Fortbildungsservice mit der Note „sehr gut” (1,18) bewertet.

Ausführliche Informationen zur Arbeit des Medizinischen Dienstes Bayern im Jahr 2020 finden Sie in der Broschüre, Was Macht Der Mdk Der Medizinische Dienst Bayern versteht sich als moderner Dienstleister im Gesundheitswesen. Oberstes Unternehmensziel ist die fachlich korrekte und kompetente medizinische und pflegefachliche Begutachtung und Beratung. Darüber hinaus wollen wir den ständigen Wandel unserer Gesellschaft und unseres Gesundheitswesens kontinuierlich konstruktiv mitgestalten, und sinnvolle Innovationen wirkungsvoll unterstützen.

rechtzeitig geeignete Beratungsleistungen zur Verfügung zu stellen neue Beratungsfelder zu entwickeln auch auf Bundesebene aktiv bei der Gestaltung einer effizienten medizinischen und pflegerischen Versorgung mitzuwirken.

Korruption untergräbt das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung, weshalb gerade hier alles getan werden muss, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger nicht zu enttäuschen und korruptes Verhalten zu unterbinden bzw. gar nicht erst aufkommen zu lassen.

  1. Hier sind die mit dem Verhaltenskodex ein wesentliches Element.
  2. Wir verfolgen damit in erster Linie vorbeugende Ziele, wie die Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Gefahren der Korruption, das Erkennen von Manipulationsversuchen und den Schutz der eigenen Integrität.
  3. Die Prävention hat damit klaren Vorrang vor ggf.

notwendig werdender Aufklärung und Verfolgung. Der Vorstand des Medizinischen Dienstes Bayern spricht sich gegen Gewalt sowie deren Androhung gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes aus. Die Grundsatzerklärung finden Sie,

Wir als Medizinischer Dienst Bayern setzen uns dafür ein, dass unser Unternehmen sowohl intern als auch extern ökonomisch, ökologisch und sozial handelt. Als moderner Dienstleister mit hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern leisten wir einen Beitrag zum effizienten Einsatz der Mittel im Gesundheitswesen.

Unsere Expertise bringen wir auch in Projekte ein, die sich der Weiterentwicklung der medizinischen und pflegerischen Versorgung widmen. Nicht in jedem Fall fällt das Ergebnis einer Begutachtung oder Beratung zur Zufriedenheit aller Beteiligten aus – dies kann sich sowohl auf das Ergebnis als auch auf Abläufe im Prozess beziehen.

Um die vom Medizinischen Dienst Bayern beeinflussbaren Ursachen für Unzufriedenheit langfristig abzubauen, praktiziert der Medizinische Dienst Bayern ein Beschwerdemanagement. Das Beschwerdemanagement wird nicht nur als Möglichkeit verstanden, um Fehlhandlungen im Einzelnen zu korrigieren, sondern auch als Grundlage für die kontinuierliche Verbesserung der Leistungen und Abläufe gesehen.

Der Medizinische Dienst Bayern bietet Versicherten, Leistungserbringern oder Krankenkassen dafür eine einfache und barrierefreie Möglichkeit, um Beschwerden einzureichen. Nutzen Sie unser, Durch das MDK-Reformgesetz wurde eine neue Anlaufstelle für Beschwerden eingeführt.

Sie können Ihre Eingaben schriftlich unter der Mailadresse einreichen. Die Postanschrift lautet: Medizinischer Dienst Bayern Ombudsperson Haidenauplatz 1 81667 München

: Über den Medizinischen Dienst Bayern

Wie werden die Punkte für den Pflegegrad berechnet?

Punktesystem – Pflegegrad 1 benötigt 12,5 bis 27 Gesamtpunkte auf einer Skala von 1 – 100. Pflegegrad 2 benötigt 27 bis 47,5 Gesamtpunkte auf einer Skala von 1 – 100. Pflegegrad 3 benötigt 47,5 bis 70 Gesamtpunkte auf einer Skala von 1 – 100. Pflegegrad 4 benötigt 70 bis 90 Gesamtpunkte auf einer Skala von 1 – 100.

  • Pflegegrad 5 benötigt 90 bis 100 Gesamtpunkte auf einer Skala von 1 – 100.
  • Die Hauptkriterien sind: – Mobilität 10% – Geistige (kognitive) und kommunikative Fähigkeiten 7,5% – Verhaltensweisen und psychische Probleme 7,5% – Selbstversorgung 40% – Krankheitsbedingte oder therapiebedingte Anforderungen (Umgang und Bewältigung) 20% – Soziale Kontakte und Alltagsleben 15% Die Prozentangaben geben die Gewichtung der Einzelkriterien an den Gesamtpunkten an.

Die Hauptkriterien gliedern sich noch weiter in Unterkriterien auf, welche dann mit Punkten bewertet werden. Die Unterkriterien und maximalen Punkte sehen Sie in den folgenden Tabellen:

Was muss ich der Krankenkasse über meine Krankheit erzählen?

Keine Pflicht für Erreichbarkeit per Telefon – Grundsätzlich müssen Krankgeschriebene ihrer gesetzlichen Krankenkasse keine Auskunft am Telefon geben und auch nicht ständig erreichbar sein. „Die Krankenkasse darf anrufen, weil die Versicherten eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung eines Sachverhalts haben”, erläutert Kerstin Heidt, Juristin bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Diese Mitwirkungspflicht darf aber nicht für ständige Anrufe missbraucht werden. Es reicht aus, wenn Betroffene ihrer Krankenkasse schriftlich Auskunft geben.” Eine Auskunft über den genauen Behandlungsverlauf und geplante Reha-Maßnahmen muss man lediglich dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mitteilen.

Dieser beurteilt die Maßnahmen. Die Krankenkasse erfährt nur das Ergebnis der MDK-Untersuchung.

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Was ist MDS in der Pflege?

Der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) nimmt in Abstimmung mit den Medizini- schen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Folgenden zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz – PpSG) Stellung.

Was bedeutet medizinisch MD?

Der Titel M.D. ( Doctor of Medicine ) ist ein akademischer Grad und in manchen Ländern ein sogenanntes Berufsdoktorat. Berufsdoktorate sind Doktorgrade, die z.B. in den USA, Österreich und einigen anderen Ländern als Abschluss eines Diplomstudiengangs ohne Promotionsleistung verliehen werden.

Wer bezahlt pflegeberater?

Pflegeberatung: Kosten – Die Kosten für eine Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI übernehmen die Pflegekassen. Die versicherte Person muss dafür nicht in Vorkasse treten, da die Berater in der Regel selbst mit der Pflegekasse abrechnen. Dafür muss die beratende Stelle aber einen Vertrag mit der Krankenkasse beziehungsweise Krankenkasse haben.

Warum bei der Krankenkasse arbeiten?

Durch die Arbeit des Sachbearbeiters Krankenkasse wird sichergestellt, dass Beitragszahler im Krankheitsfall finanziell abgesichert sind.

Welche Nachteile hat es einen Pflegegrad zu beantragen?

Nachteile durch Pflegegrad 1 Alle hilfe- und pflegebedürftigen Menschen, die seit dem 01.01.2017 einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse gestellt haben, werden nach neuen Richtlinien begutachtet und in einen Pflegegrad eingestuft. Die neuen Begutachtungsregeln sind im Zuge des Pflegestärkungsgesetztes II Anfang dieses Jahrs eingeführt worden.

Sie bestehen aus 64 Kriterien, die darüber entscheiden, ob und welchen Pflegegrad eine pflegebedürftige Person erhält. Es gibt Pflegegrad 1-5. Die Leistungen der Pflegekasse beim niedrigsten Pflegegrad (Pflegegrad 1) sind leider sehr begrenzt. So bleibt den Betroffenen zum Beispiel der Anspruch auf ein Budget für die Finanzierung eines Pflegedienstes oder einer Tagespflegeeinrichtung verwehrt.

Doch gerade solche Leistungen sind für Menschen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen auf Hilfe angewiesen sind, sehr entscheidend. Erste Statistiken haben gezeigt, dass etwa 33% der Personen, die einen Pflegegrad erhalten haben, in den Pflegegrad 1 eingestuft wurden.

  • Das ist unserer Einschätzung nach ein besorgniserregend hoher Anteil an „Pflegebedürftigen”, die nur auf sehr begrenzte Unterstützung der Pflegekasse zurückgreifen können.
  • Zum Vergleich: Bei Pflegegrad 1 stehen der pflegebedürftigen Person 1.500 Euro zur Verfügung, die für Unterstützungsleistungen eingesetzt werden können (ohne Hilfsmittel).

Bei Pflegegrad 2 können Betroffene 21.260 Euro für Pflege- und Unterstützungsleistungen pro Jahr einsetzen (ebenfalls ohne Hilfsmittel). Der Unterschied ist enorm. Die finanziellen Einschränkungen führen mit dazu, dass die Angehörigen von pflegebedürftigen Menschen sehr viel der Pflege selbst leisten müssen.

Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wird dadurch für viele Angehörigen zu einer großen Herausforderung. In unseren Pflegeberatungen haben wir in diesem Jahr schon häufig erlebt, dass die Familie verzweifelt war, wenn nur ein Pflegegrad 1 anerkannt wurde. In vielen begründeten Fällen konnten wir die Betroffenen dabei unterstützen, einen Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen, um die Situation erneut beurteilen zu lassen.

Gerade weil das neue Begutachtungssystem sehr komplex ist, ist es für viele schwer nachzuvollziehen, wie der Unterstützungsbedarf Ihres Angehörigen dem Gutachter gegenüber am besten dargestellt werden muss. Beschäftigte unserer Kunden können sich durch Gespräche mit den erfahrenen Amiravita-Beraterinnen optimal auf eine Begutachtung zur Einstufung in einen Pflegegrad vorbereiten.

Was ist der MD Bayern?

Über uns – Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) Bayern ist ein unabhängiges Beratungs- und Begutachtungsunternehmen im Gesundheitswesen. Seine Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung/Träger sowie die Stellung innerhalb der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind im SGB V und im SGB XI festgelegt.

Der MDK Bayern ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbständig organisiert, fachlich unabhängig und anbieterneutral tätig. Mit seinen 24 Beratungs- und Begutachtungszentren in 5 Regionen Bayerns unter zentraler Steuerung ist der MDK Bayern flächendeckend vertreten. Als Gutachter und Gutachterinnen sind ca.300 Fachärzte/-innen (18 verschiedene Fachgebiete) und knapp 400 Pflegefachkräfte/Auditoren tätig.

Die Fragestellungen, die unsere Gutachterinnen und Gutachter in der Pflege und der Sozialmedizin bearbeiten, sind vielfältig und beziehen sich auf alle Leistungen, die in der medizinischen und pflegerischen Versorgung den gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen.

  • Außerdem berät der MDK Bayern z.B.
  • Zu Konzepten und Fragen zu Versorgungsstrukturen, neuen Behandlungsmethoden, Arzneimittelversorgung, Qualitätssicherung und wirkt mit bei Gremien von Landes- und Bundesausschüssen.
  • Die gute Vernetzung unserer Gutachterinnen und Gutachter in den Regionen erlaubt einen praxisnahen Überblick der regionalen Versorgungsstrukturen.

Jährlich bearbeiten unsere Mitarbeiter ca.1,5 Millionen Aufträge/Anfragen aus allen Bereichen der medizinischen und pflegerischen Versorgung. Kooperationen bestehen mit verschiedenen Universitäten z.B. Hochschule Deggendorf, Humanwissenschaftliches Zentrum der LMU und Katholische Stiftungshochschule München.

Wer finanziert den MD?

2 Finanzierung – Der MD wird von den Krankenkassen durch eine Umlage (abhängig von der Mitgliederzahl) bzw. aufwandsabhängige Nutzerentgelte finanziert. Die Pflegekassen beteiligen sich an den Kosten des MD zur Hälfte.

Wann MD?

1. Das Wichtigste in Kürze – Der “Medizinische Dienst” (MD) arbeitet als Gutachter für Kranken- und Pflegekassen. Er wird z.B. hinzugezogen bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit, bei Reha-Anträgen, bei strittigen (oft teuren) Entscheidungen über medizinische Versorgungsformen oder bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit.

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