Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Betreuer? – Der rechtliche Betreuer hat die Aufgabe, die Interessen des Betreuten als gesetzlicher Vertreter wahrzunehmen und sie im Rahmen der vom Gericht angeordneten Aufgabenkreise zu vertreten. Hierbei hat der Betreuer das Wohl, aber auch die subjektiven Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen.
Der Betreuer unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichtes. Er muss regelmäßig Bericht erstatten und ggf. Vermögensverzeichnisse erstellen sowie die Einnahmen und Ausgaben des Betreuten durch Kontoauszüge und Belege nachweisen und dem Gericht nach Aufforderung zur Prüfung vorlegen (Rechnungslegung).
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1896 – 1908k BGB ) sieht keine gesetzlich definierten Wirkungskreise vor, sondern überlässt es dem Gericht, die erforderlichen Aufgabengebiete zu finden, die genau den Bedürfnissen des Betroffenen entsprechen. Mögliche Aufgabenkreise sind Vermögensangelegenheiten Dies ist ein weit reichender Wirkungskreis und umfasst die Regelung aller finanziellen Angelegenheiten.
Vermögensverwaltung zur Sicherung der Lebenshaltung Geltendmachung von Zahlungsansprüchen des Betreuten (z.B. Sozialleistungen aller Art, wie Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe / Grundsicherung, Renten aller Art, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, usw.) Schutz der Vermögenswerte des Betreuten gegen den Zugriff Dritter Verwaltung von Haus- und Grundeigentum Regelung eventueller Schulden
Gesundheitsführsorge Dieser Aufgabenkreis umfasst in der Regel Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen sowohl im ambulanten als auch stationärem Rahmen, z.B.
Einwilligung in Untersuchungen, Heilmaßnahmen und Operationen Einverständnis zur Verabreichung von Medikamenten Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung
Aufenthaltsbestimmung Dieser Aufgabenkreis umfasst alle Regelungen bezüglich des Aufenthaltes, z.B.
Umzug in eine andere Wohnform (z.B. Pflegeheim) unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bettgitter / Genehmigung des Gerichts erforderlich) freiheitsentziehende Maßnahmen (beschützendes Heim / Genehmigung des Gerichts erforderlich)
Wohnungsangelegenheiten Da die Wohnung laut Grundgesetz einen besonders Schutz genießt, werden die Wohnungsangelegenheiten in der Regel gesondert als Aufgabenkreis vom Betreuungsgericht benannt, Aufgaben des Betreuers sind beispielsweise
Mietvertragsregelungen Mietzahlungen Wohngeldansprüche geltend machen Mietvertrag kündigen und Wohnungsauflösung organisieren (vorher Genehmigung des Gerichts einholen)
Da hierbei auch finanzielle Regelungen eine Rolle spielen, werden diese Angelegenheiten oft durch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erweitert. Post- und Fernmeldeangelegenheiten Diese stehen ebenfalls unter besonderem Schutz des Grundgesetz und werden deshalb meist als gesonderter Aufgabenkreis benannt.
Der Betreuer kann Entscheidungen über den Telefonanschluss treffen und die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und je nach Lage an den Betroffenen aushändigen bzw. nicht aushändigen. Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern Dieser Aufgabenkreis ist eigentlich schon in der Aufenthalts-, Vermögens- und Gesundheitsführsorge mit eingeschlossen.
Dennoch wird er nochmals separat hervorgehoben, um mögliche Lücken bei der gesetzlichen Vertretung zu vermeiden. Zu den oben genannten Aufgabenkreisen gibt es besonders geschützte Rechtsgeschäfte, die der Betreuer zusätzlich vom Amtsgericht genehmigen lassen muss.
Das sind z.B. Wohnungskündigung, Kreditaufnahme, Erbauseinandersetzungen, Auflösen von Bankkonten, Unterbringung in einer beschützenden Einrichtung oder Freiheitseinschränkung durch Bettgitter oder Fixierung. Auch wenn der Betreuer eine gerichtliche Genehmigung erhalten hat, bleibt ihm die endgültige Entscheidung selbst überlassen.
Ausführliche Informationen über Genehmigungspflichten finden Sie im Online-Lexikon Betreuungsrecht: Betreuungsgerichtliche Genehmigungen von A – Z Detailiertere Informationen und genaue Bescheibungen der Aufgaben und Pflichten des Betreuers finden Sie bei Wikipedia.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Patientenverfügung / zentrales Vorsorgeregister
2. Informationen zum Thema ‘rechtliche Betreuung’
Was ist eine ‘rechtliche Betreuung’? Wie kann eine Betreuung eingerichtet werden? Welche Kosten entstehen bei einer ‘rechtlichen Betreuung’? Welche Aufgaben und Pflichten hat ein rechtlicher Betreuer? Was ist ein ‘befreiter Betreuer’? Informationen für ehrenamtliche Betreuer und Arbeitshilfen (Musterbriefe, Checklisten, usw.) Informationen für Ärzte: ‘Zustimmungserfordernis des Betreuers bei ärztlichen Maßnahmen’ Sonstige Informationen
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Welche Voraussetzungen muss man haben um gesetzlicher Betreuer zu werden?
Wer kann Betreuer werden? Jeder, denn für den gesetzlichen Betreuer gibt es kein bestimmtes Berufsbild, und vor allem, unserer Ansicht nach besonders verheerend: keine bestimmte Ausbildung oder Zulassungsvoraussetzungen. Die einzige Voraussetzung ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
- Die gesetzlichen Betreuer sind nicht einem Berufsstand organisiert, es bestehen, was die Qualität der Betreuertätigkeit anbelangt, keine einheitlichen und vergleichbaren Standards,
- Wir leben ein einer Zeit, in der Familienstrukturen wegbrechen, sich zu Hause nicht mehr “Generationen um Generationen” kümmern, gleichzeitig werden wir immer älter.
Die dadurch auf uns alle zukommenden Komplikationen müssen endlich effizient angegangen werden, denn ein Großteil unserer Gesellschaft wird früher oder später zwangsläufig mit dem Thema “Betreuungsrecht” konfrontiert werden. Ein grundlegender Ansatzpunkt ist dabei, dass ein anerkanntes, an allgemeinen und einheitlichen Standards messbares Berufsbild „Betreuer” geschaffen wird.
- Und zwar mit einer staatlich geprüften Ausbildung, die sowohl die spezielle fachliche Bildung, als auch die Persönlichkeitsschulung des Betreuers beinhaltet.
- Außerdem müssen Zulassungsvoraussetzungen und einheitliche Bewertungsmaßstäbe für Betreuer gelten, und es muss ein funktionierender Kontrollmechanismus hinsichtlich der Betreuertätigkeit installiert werden.
Derzeit ist es so, dass die Betreuer von den Gerichten „überwacht”, bzw. „kontrolliert” werden. Tatsächlich sieht diese „Überwachung” und „Kontrolle” so aus, dass beispielsweise ein Rechtspfleger – neben seiner sonstigen Tätigkeit – für ca.800 Betreuungsfälle pro Jahr zuständig ist.
Die wirksame Überwachung oder Kontrolle der Betreuertätigkeit kann damit mit gutem Grund angezweifelt werden. Genauso kommt es einer Utopie nahe zu denken, jede bei Gericht beantragte Genehmigung innerhalb eines Betreuungsverfahrens erfolge aufgrund einer ausführlichen, sich mit jedem Einzelfall auseinandersetzenden Einzelfallprüfung.
Dafür sind im derzeitigen System schlichtweg die Kapazitäten überhaupt nicht vorhanden. Es muss aber unterschieden werden: Das Gesetz favorisiert die ehrenamtliche Betreuung. Natürlich erscheint dies zunächst sinnvoll. Denn oft sind es dann Angehörige oder nahestehende Vertrauenspersonen, die die Betreuung ehrenamtlich, gewissenhaft und vor allem sehr zum Wohle des Betroffenen übernehmen.
Dieser familiäre oder freundschaftliche Einsatz darf keinesfalls geschmälert werden, er spielt zweifellos eine tragende Rolle in der Funktion des Betreuungsrechts allgemein und ist damit auch eine wichtige Stütze unserer Gesellschaft. Allerdings wird eine ausreichende, flächendeckende Betreuung, wie sie in unserer Gesellschaft in den kommenden Jahren vonnöten sein wird, nicht durch ehrenamtliche Betreuer gewährleistet werden können.
Deshalb ist ein eigenes Berufsbild des beruflichen Betreuers, mit einer Ausbildung, die auf der einen Seite Fachwissen vermittelt, auf der anderen Seite aber auch die Persönlichkeit und die Zuverlässigkeit des Betreuers schult und ständig prüft, unumgänglich.
In Anbetracht der Vielzahl von möglichen Rechtsverletzungen, die eine gesetzliche Betreuung (zwangsläufig) nach sich zieht, ist es wichtig, die immer mehr zutage tretenden betreuungsrechtlichen Defizite auszugleichen. Zu diesem Zweck muss nicht nur eine verantwortungsvolle Zusammenarbeit von Betreuungsbehörden, Justiz und Betreuungsvereinen gefordert werden.
Es müssen auch die Rechte der Angehörigen gestärkt werden, das Betreuungsverfahren insgesamt muss transparenter und kontrollierbarer gemacht werden. Nur so ist es möglich, dass der immer mehr zunehmenden „Betreuungskriminalität” und der damit oft zusammenhängenden „Erbschleicherei” Einhalt geboten wird.
Was darf ein Betreuer und was nicht?
Was darf der Betreuer nicht? – Ein Betreuer muss sich immer genau an seine zugewiesenen Aufgaben halten. Er muss diese Aufgaben so erfüllen, wie die betreute Person es möchte. Zudem darf er nicht für die betreute Person selbst oder ihr Vermögen gefährlich sein. Folgende Punkte darf ein Betreuer nicht entscheiden:
Ob und wen Sie heiraten Ihr Testament ändern oder Ihnen vorschreiben, was Sie in Ihr Testament schreiben Was Sie wählen
WICHTIG : Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Deshalb darf der Betreuer sich nicht um Ihre Bestattung kümmern.
Welchen Abschluss braucht man um Betreuer zu werden?
Welchen Abschluss brauche ich als Alltagsbetreuer? – Für die Ausbildung als Alltagsbetreuer ist kein bestimmter Schulabschluss vorgeschrieben. Hast du einen Real- oder Hauptschulabschluss, erhöht das natürlich deine Chancen, an einer Berufsfachschule angenommen zu werden.
Wer eignet sich als Betreuer?
Vorschlagsrecht des Betroffenen – Der Betroffene hat das Recht, eine Person seines Vertrauens oder mehrere Personen für bestimmte Aufgabenkreise zum Betreuer vorzuschlagen. Dieses sind häufig Ehegatten, Verwandte oder Freunde des Betreuten. Das Betreuungsgericht muss vorrangig ehrenamtliche Betreuer bestellen.
- Jeder volljährige Bürger, der in der Lage ist eine Betreuung zu übernehmen, ist verpflichtet dieses Ehrenamt zu übernehmen.
- Der ehrenamtliche Betreuer bekommt einmal im Jahr eine Aufwandsentschädigung.
- Eltern, Kinder und Ehegatten haben bei der Auswahl keinen Vorrang, dürfen aber Betreuungsverfahren nicht übergangen werden.
Der Betreuervorschlag des Betroffenen ist entscheidungsbindend für das Gericht, es sei denn, dieser würde seinem Wohl zuwiderlaufen.
Wer kontrolliert gerichtlich bestellte Betreuer?
Betreuungsgericht – Das Betreuungsgericht regelt die gesetzliche Betreuung von Menschen, die nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Es setzt für diese Menschen einen Betreuer ein. Außerdem entscheidet es über den Umfang und eventuell über eine Aufhebung der Betreuung. Zudem berät und beaufsichtigt das Gericht den Betreuer. Zu allen Begriffen Popup schließen “>Betreuungsgericht, Einmal im Jahr muss die Betreuerin oder der Betreuer dem Gericht einen Bericht zusenden. Das Gericht prüft dadurch, ob die oder der Betreuer*in richtig und gut für die betreute Person gehandelt hat. Ärzt*innen, Verwandte, Familienangehörige oder auch Freund*innen können Beschwerden beim Gericht einreichen. Das Gericht muss diese Hinweise prüfen und eventuell eine*n andere*n Betreuer*in bestellen.
Wie viel Vermögen darf eine Betreute Person haben?
Eigenbeitrag für die Kosten der Betreuung Pfadnavigation
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BTHG-Kompass Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit dem 1. Januar 2020 wurde zudem das dem Fürsorgegedanken verpflichtete Anrechnungsverfahren auf ein Beitragsverfahren umgestellt.
Muss eine nicht auf Grundsicherungsleistungen angewiesene Person, die in einer besonderen Wohnform lebt und eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufsucht, die Aufwandspauschale für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung aus ihrem Vermögen bezahlen, wenn das Vermögen 5.000 € überschreitet? Oder gilt der erhöhte Schonbetrag nach dem SGB IX? Eine rechtlich betreute Person muss sich, an den ansonsten durch Steuermittel zu finanzierenden Kosten der rechtlichen Betreuung, beteiligen, wenn sie über den Schonbetrag von 5.000 € gem.
§ 90 SGB XII liegt und somit „vermögend” im Sinne des § 1836 c Ziffer 2 BGB ist. Der BGH hat diese Regelung am 20. März 2019 noch einmal bekräftigt. In dem Urteilsspruch wurde klargestellt, dass das eigene Vermögen zur Betreuervergütung herangezogen wird, wenn die Grenze von 5.000 € überschritten wird.
Die Freigrenze nach § 60 a SGB XII von 25.000 € findet in diesem Fall keine Anwendung. Der erhöhte Freibetrag gem. § 139 SGB IX gilt nur für die Leistungen der Eingliederungshilfe und wird nicht für Leistungen der Grundsicherung und somit auch nicht für die Betreuervergütung herangezogen. Zum Schutz der Betreuten müssen die Anträge dementsprechend gestellt werden.
Für den Betreuten ergeben sich aus einer fehlerhaften Vergütungsfestsetzung Erstattungsansprüche der Staatskasse und Nachforderungen, die an den Betreuer zu zahlen sind. (BGH XII ZB 290/18) Dies gilt gleichermaßen für die Betreuervergütung nach § 1836 BGB und die Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB.
Wann endet die gesetzliche Betreuung?
7. Die Betreuung endet mit dem Tod, so dass danach von dem (nunmehr ehemaligen) Betreuer grundsätzlich keine Handlungen mehr vorzunehmen sind! Jedoch darf er die Besorgungen fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt.
Kann ich Betreuer werden?
Wer kann Betreuer werden? – In § 1897 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es: „Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.” Vereinfacht bedeutet das: Jeder Mensch kann zum Betreuer bestellt werden, solange er die Zeit hat und in der Lage ist, die Aufgabe zu übernehmen.
- So können zum Beispiel auch Verwandte des Betroffenen zum gesetzlichen Betreuer werden.
- Wer zum Betreuer bestellt wird, erhält eine Betreuerurkunde, mit der er sich auch Dritten gegenüber legitimieren kann.
- Welche Aufgaben der Betreuer für den Betroffenen übernimmt, entscheidet das Gericht.
- Dabei soll der Betreuer nur dort eingreifen, wo das unbedingt notwendig ist.
Der Betreute soll so viele Lebensbereiche wie möglich auch weiterhin selbstständig regeln. Im Fall von Frau H. aus unserem Beispiel oben hat das Gericht den Betreuer zum Beispiel nur für die Vermögens- und Gesundheitssorge bestellt. Das bedeutet, der Betreuer wird künftig Entscheidungen über medizinische Maßnahmen für Frau H.
Ist ein Betreuer freiberuflich?
Hinweis – 1. Eines der Hauptprobleme der Besteuerung der freien Berufe besteht in der Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit: Dabei geht es in erster Linie um die Belastung mit GewSt, von der die freien Berufe verschont werden. Dadurch ergeben sich rechtfertigungsbedürftige Belastungsunterschiede.
Diese Unterschiede sind zwar für Personenunternehmen zunächst durch § 32c EStG, sodann ab 2001 durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG deutlich gemildert worden. Beseitigt ist das Problem dadurch aber auch heute nicht. In Ballungsgebieten mit hohen GewSt-Hebesätzen (über 380 %) ergibt sich trotz § 35 EStG nach wie vor eine Mehrbelastung für Gewerbebetriebe.
Eine solche Mehrbelastung entsteht auch dann, wenn die GewSt-Last durch die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG entsteht, ohne dass ein einkommensteuerrechtlicher Gewinn aus Gewerbebetrieb vorhanden ist.2. Die Willkürlichkeit der Unterscheidung von freien Berufen und Gewerbetreibenden zeigt sich bereits bei unbefangener Lektüre des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG,
Das dort aufgelistete Sammelsurium von Berufen ist kaum auf einen Nenner zu bringen. Warum ist etwa der Lotse im Katalog der freien Berufe enthalten, der staatlich geprüfte Bergführer hingegen nicht, warum der Bildberichterstatter, aber der Toningenieur nicht? Und wie ist die spitzfindige Unterscheidung zwischen einem “beratenden” Betriebswirt und einem in sonstiger Weise selbstständig tätigen Betriebswirt zu rechtfertigen? Wie sind solche Unterscheidungen mit dem Gebot gleichmäßiger Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar? 3.
Das BVerfG hat bekanntlich an diesen gesetzlichen Unterscheidungen keinen Anstoß genommen (Beschluss des BVerfG vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BFH/NV Beilage 2008, 247, Haufe-Index 1998894 ). Der Finanzgerichtsbarkeit bleibt daher nichts anderes übrig, als die Vorschrift des § 18 EStG so wie sie ist anzuwenden und dabei den Versuch zu unternehmen, zu halbwegs plausiblen Abgrenzungen zu gelangen.
- Die Willkürlichkeit und weitgehende Konturenlosigkeit der gesetzlichen Regelung hindert die Rechtsprechung allerdings weithin daran, ihre Lösungen methodisch aus dem Gesetz abzuleiten.
- Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Rechtsprechung nicht selten unberechenbar erscheint und die getroffenen Entscheidungen Kritik auf sich ziehen.4.
Die Tätigkeit des Berufsbetreuers (§§ 1896ff. BGB) hat sich heute zu einem selbstständigen Berufsbild entwickelt. Die bisherige Rechtsprechung des BFH hatte die Berufsbetreuung als gewerbliche und nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs.1 Nr.3 EStG angesehen, weil diese Vorschrift nur vermögensverwaltende Tätigkeiten erfasse.
- Diese Voraussetzung erfülle die Tätigkeit eines berufsmäßigen Betreuers nicht, da sie nicht nur Vermögensfragen, sondern auch persönliche Angelegenheiten umfasse, wie etwa gesundheitliche Fragen, Wohnungsangelegenheiten, Bestimmung des Aufenthalts oder des Umgangs.5.
- Nunmehr hat der (für die Besteuerung der freien Berufe inzwischen allein zuständige) VIII.
Senat des BFH die vorgenannte Argumentation überprüft und die Rechtsprechung geändert: Berufsbetreuung ist danach keine gewerbliche Tätigkeit, sondern gehört zur sonstigen selbstständigen Arbeit gem. § 18 Abs.1 Nr.3 EStG, Die Vorschrift enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht kommender “Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit”, sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele “Testamentsvollstreckervergütung”, “Vermögensverwaltung”, “Aufsichtsratstätigkeit”.
Weitere Tätigkeiten fallen danach in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen ähnlich sind. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, sondern darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbstständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt.
Dies trifft auf die Tätigkeit des Beru.
Wann endet die gesetzliche Betreuung?
Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Ein besonderer Beschluß des Gerichtes über die Aufhebung der Betreuung ist nicht erforderlich.
Was muss ich tun wenn mein Betreuer sich nicht kümmert?
Schadensersatzanspruch des Betreuten oder der Erben des Betreuten – Nach § 1826 BGB steht dem Betreuten (oder dessen Erben) gegen den Betreuer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn letzterer den Schaden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht hat.
Ausgangspunkt für eine Haftung des Betreuers ist immer der ihm vom Gericht zugewiesene Aufgabenkreis. Nur soweit er seinen Pflichten innerhalb dieses Aufgabenkreises nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann er für den dadurch ausgelösten Schaden haftbar gemacht werden. Die vom Betreuer zu beachtenden Pflichten können dabei aus dem Gesetz, aus konkreten Weisungen des Betreuungsgerichts oder auch aus Wünschen des Betreuten selber resultieren, die dieser nach § 1821 BGB geäußert hat.
Für eine Haftung muss dem Betreuer auch ein Schuldvorwurf gemacht werden können, d.h. der Betreuer muss die Pflichtverletzung zumindest leicht fahrlässig begangen haben. Leichte Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Betreuer bei der Vornahme oder Unterlassung der konkreten Handlung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.