Wann ist die Mitgliedschaft in der Familienversicherung ausgeschlossen? – Nach dem Sozialgesetzbuch ist die Mitgliedschaft in der kostenlosen Familienversicherung eines Elternteils ausgeschlossen, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind ():
Die Eltern müssen verheiratet oder in einem Haushalt wohnende Lebenspartner sein und das Einkommen des privat versicherten Elternteils höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils und das monatliche Einkommen des privat versicherten Elternteils über der monatlichen Einkommensgrenze von 5.550 Euro liegt. Die jährliche Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt im Jahr 2023 bei 66.600 Euro.
Beispiel: Ein mit der Mutter des Kindes verheirateter Vater verdient monatlich 6.000 Euro und ist privatversichert. Die Mutter ist dagegen gesetzlich versichert und verdient 3.700 Euro. Das Einkommen des Vaters ist höher, sodass er Hauptverdiener ist. Das Einkommen des Vaters liegt außerdem über der Einkommensgrenze von monatlich 5.550 Euro.
Wann muss ein Kind in die private Krankenversicherung?
(Wann) muss ich meine Kinder in der PKV versichern? – Wer für sich und seine Kinder eine private Krankenversicherung abschließen möchte, muss:
- grundsätzlich jedes Familienmitglied mit einem eigenen Vertrag ausstatten.
- auch seine Kinder einzeln versichern, da es keine beitragsfreie Familienversicherung in der PKV gibt.
- die Tarife bei den unterschiedlichen Versicherern vergleichen, speziell mit Blick auf das Leistungsspektrum für Kinder und Jugendliche.
Ob du dein Kind in der privaten Krankenversicherung versichern musst oder ob dies überhaupt möglich ist, hängt ab von:
- deinem Familienstand
- den Einkommensverhältnissen
- dem eigenen bisherigen Versicherungsstatus
Die folgende Übersicht zeigt, in welchen Fällen du deinen Nachwuchs in einer privaten Krankenversicherung absichern musst, wann es optional ist und in welchen Fällen du Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung (inkl. beitragsfreie Familienversicherung) hast.
Versicherungsstatus Eltern | Versicherungsstatus Kind |
---|---|
beide Elternteile sind gesetzlich pflichtversichert | Das Kind wird beitragsfrei über die Familienversicherung der GKV abgesichert. Ein Kinder-Tarif in der PKV ist für Neugeborene jedoch möglich. |
beide Elternteile sind privat versichert | Das Kind muss privat versichert werden. Die GKV-Mitgliedschaft ist nicht möglich. |
unverheiratet : ein Elternteil ist gesetzlich versichert, der andere Elternteil ist privat versichert | Wenn ihr nicht verheiratet seid, habt ihr die freie Wahl, Es ist sowohl ein Kinder-Tarif in der PKV möglich, als auch eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Familienversicherung. |
verheiratet : ein Elternteil ist gesetzlich versichert, der andere Elternteil ist privat versichert | Seid ihr verheiratet, entscheidet das Einkommen des privat versicherten Elternteils : –> Wenn das PKV-Mitglied mehr verdient und das Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 66.600 € brutto/Jahr (2023) liegt, muss das Kind privat versichert werden. Es gibt keine Möglichkeit, das Kind in die beitragsfreie Familienversicherung der GKV aufzunehmen. Eine freiwillige gesetzliche Versicherung ist möglich, aber in der Regel teurer als der Privattarif. –> Verdient das GKV-Mitglied tatsächlich mehr als das PKV-Mitglied (bspw. Selbstständiger unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze), kann das Kind über die Familienversicherung der GKV kostenlos mitversichert werden. |
Wie viel kostet ein Kind in der privaten Krankenversicherung?
Beiträge PKV für Kinder – Bei den Kosten gilt, dass Tarife mit Selbstbehalt entsprechend deutlich niedrig sein können, was zu einer Gesamtersparnis führen kann. Allerdings sollte bedacht werden, dass der Nachwuchs häufiger beim Arzt ist, da alleine die U-Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
So lässt sich eine private Krankenversicherung für den Nachwuchs bereits ab rund 150 Euro ohne Selbstbeteiligung erhalten. Hier ist jedoch stets der genaue Blick auf den Tarif nötig. Umfangreiche private Krankenvollversicherungen kosten im Kinderbeitrag im Schnitt ab 180 Euro aufwärts, Solange das Kind zudem über keine Einkünfte verfügt, ist die Pflegepflichtversicherung beitragsfrei. Doch es gibt ebenfalls besonders günstige PKV-Tarife für Kinder, die den Versicherungsschutz bereits für etwas mehr als 60 Euro anbieten. Der Selbstbehalt ist in diesen Fällen jedoch üblicherweise entsprechend hoch.
Welche Krankenversicherung ist die beste für Kinder?
Die besten Krankenkassen für Familien – Die beste Krankenkasse für Familien mit Kind suchte die Zeitschrift EURO in ihrer Ausgabe 11/2021. Im Zentrum der Untersuchungen standen kinder- und familienbezogene Mehrleistungen, die über den gesetzlichen Leistungskatalog hinausgehen.
- Gefragt wurde unter anderem nach Zuschüssen für künstliche Befruchtung, Hebammenrufbereitschaft, Rooming-in bei KIndern im Krankenhaus und Bonusprogrammen für Familien.
- Bewertet wurden auch Serviceleistungen wie die Vermittlung von Arztterminen, medizinische Hotline und rund um die Uhr erreichbarem Beratungstelefon.
BESTE KRANKENKASSEN FÜR FAMILIEN MIT KIND – BUNDESWEIT GEÖFFNET Quelle: EURO 11/2021 BESTE KRANKENKASSEN FÜR FAMILIEN MIT KIND – REGIONAL GEÖFFNET Quelle: EURO 11/2021
Platz | Krankenkasse | offen in | |
---|---|---|---|
1 | I KK Südwest | Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland | Antrag › |
2 | SECURVITA | BW, BY, BE, HH, HE, MV, NI, NW, RP, SN, ST, SH, TH | Antrag › |
3 | m hplus | BW, BY, BE, HH, HE, MV, NI, NRW, RP, SN, TH | Antrag › |
Sind Kinder versicherungspflichtig?
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Pflichtmitglieder in der GKV sind insbesondere alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2023: 66.600 Euro) und über der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro monatlich) liegt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Kreis der Versicherungspflichtigen nach dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit erweitert. Freiwillige Mitgliedschaft Eine freiwillige Mitgliedschaft ist grundsätzlich im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im Inland möglich. Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Versichertengruppe | Zahl in Millionen | ||
---|---|---|---|
GKV-Mitglieder und beitragsfrei GKV-Versicherte | 73,8 | ||
GKV-Mitglieder | 57,9 | ||
Beitragsfrei GKV-Versicherte (mitversicherte Familienangehörige und Kinder) | 15,9 |
Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II), Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind, Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft, Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen), Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.
Wenn pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Jahres mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht – allerdings nur dann, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Jahr die dann geltende Grenze überschreiten wird.
Diese Obergrenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2023 bei 66.600 Euro. Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren (sogenannte Bestandsfälle der PKV), gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie liegt bei 59.850 Euro im Jahr (Stand 2023) und wird ebenfalls jährlich angepasst.
Für Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und nachfolgenden Jahres überschreiten und für Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, bestehen zwei Möglichkeiten, sich gegen das Krankheitsrisiko abzusichern: als freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben oder in eine PKV zu wechseln.
Zunächst weist die Krankenkasse das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehenden Möglichkeiten zu Austritt und Weiterversicherung hin. Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen danach erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Private Krankenversicherung (PKV): Vor- und Nachteile gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung
Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens mindestens einmal in ihrem Erwerbsleben die Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft zu eröffnen, wurde eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass eine freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich nur im Anschluss an eine vorangehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich ist; Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, sind mit Beschäftigungsbeginn versicherungsfrei.
- Sie haben aber die Möglichkeit, der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten.
- Das gilt auch, wenn sie zuvor privat krankenversichert waren und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen.
- Schwerbehinderte Menschen nach Feststellung der Behinderung, wenn sie, ein Elternteil oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte beziehungsweise ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihr eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren.
Allerdings kann die Satzung der Krankenkasse das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt.
Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) können innerhalb von drei Monaten nach Ende ihrer Dienstzeit der GKV als freiwilliges Mitglied beitreten. Damit haben ausgeschiedene SaZ die Wahl zwischen der GKV und einer PKV. Während des Bezugs der Übergangsgebührnisse erhalten sie einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entweder für ihre Mitgliedschaft in der GKV oder in der PKV.
Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet.
- Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
- Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.
Während Mutterschutz und Elternzeit bleibt der Status des versicherungspflichtigen Mitglieds unverändert; es müssen in dieser Zeit aber keine Beiträge aus dem Elterngeld gezahlt werden. Der Versicherungsstatus bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht familienversichert sein können.
Für ein freiwilliges Mitglied, das vor der Elternzeit beziehungsweise vor dem Elterngeldbezug versicherungsfrei war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überstieg, gilt Folgendes: Es ist im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Elterngeldbezuges beitragsfrei mitversichert.
Dies ist nur möglich, wenn dessen Ehepartnerin oder -partner Mitglied der GKV ist. Zudem muss “dem Grunde nach” (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Anderenfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.
- Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.
- Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners.
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zeitlich begrenzt. Sie endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei nicht erwerbstätigen Kindern mit der Vollendung des 23.
Lebensjahres. Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD; freiwilliges soziales Jahr – FSJ; freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ), dann endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25.
Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Ohne Altersgrenze sind Kinder nur versichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.
- Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 30.
- Lebensjahres versicherungspflichtig.
- Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 76,85 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.
Fachschülerinnen und Fachschüler können der GKV nach Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studierende. Die Einkommensgrenze liegt bei 485 Euro monatlich (Stand 2023). Das Gesamteinkommen ist laut Gesetz die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
- Dazu zählt vor allem das Arbeitseinkommen.
- Unterhaltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.
- Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pflichtversichert.
Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten zahlen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK), die andere Hälfte wird über die KSK durch einen Zuschuss des Bundes sowie eine Künstlersozialabgabe aufgebracht, die von Verwertern honorarabhängig zu zahlen ist.
Wie viel kostet ein Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Liegt – wie in den meisten Fällen – kein eigenes Einkommen vor (zum Beispiel Mieteinnahmen), beträgt der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung 172,01 Euro. Dazu kommen 38,48 Euro pro Monat für die Pflegeversicherung.
Kann man nur das Kind privat versichern?
Wann Du Deinen Nachwuchs privat krankenversichern musst – Aktualisiert am 01. Februar 2023 Das Wichtigste in Kürze
Eine kostenlose Familienversicherung wie bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es bei der privaten Krankenversicherung nicht. Sind beide Elternteile privat versichert, brauchen die Kinder ebenfalls privaten Versicherungsschutz. Ist lediglich ein Elternteil in der privaten Krankenversicherung (PKV), richtet sich die Zugehörigkeit der Kinder nach dem Versicherungsstatus des Hauptverdieners und danach, wie hoch das Einkommen des privatversicherten Elternteils ist.
So gehst Du vor
Sind entweder Du oder Dein Partner gesetzlich versichert, solltet Ihr prüfen, ob Ihr Euer Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichern könnt. Dort ist der Versicherungsschutz kostenlos. Ansonsten meldest Du das Neugeborene innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei Deinem Versicherer oder dem des anderen Elternteils an. Dann gibt es keine Gesundheitsprüfung oder Wartezeit für Leistungen. Die private Krankenversicherung gewährt Kindern den gleichen Leistungsumfang wie den Eltern. Soll Dein Kind einen besseren Versicherungsschutz bekommen, gilt in der Regel eine Wartezeit, bevor dieser greift, und der Anbieter verlangt eine Gesundheitsprüfung. Welche Leistungen eine gute PKV bieten sollte, haben wir für Dich in einer Übersicht zum Herunterladen zusammengefasst.
Download Übersicht Eine private Krankenversicherung kann teuer werden – das gilt vor allen Dingen für Familien mit mehreren Kindern und einem alleinverdienenden Elternteil. Denn anders als bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind Kinder und Ehepartner in der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht kostenlos mitversichert.
Wo muss das Kind versichert werden?
Kinder versichern – Je nachdem, wie die Eltern versichert sind, gelten unterschiedliche Regelungen für die Krankenversicherung von Kindern.
Sind beide Eltern privat versichert, kommt auch das Kind in die Private Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist für das Kind nicht möglich.Sind beide Eltern gesetzlich krankenversichert, kommt das Kind automatisch in die Familienversicherung. Die Eltern können ihr Kind dennoch privat versichern, wenn sie Wert auf eine höherwertige Versorgung legen. Einige Unternehmen bieten einen Versicherungsschutz ab Geburt auch dann an, wenn die Eltern nicht bei ihnen versichert sind. In diesem Fall erfolgt die übliche Gesundheitsprüfung.Ist ein Elternteil privat und ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind privat oder gesetzlich versichert werden. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist allerdings nicht möglich, wenn der privatversicherte Elternteil mehr als der gesetzlich versicherte verdient und ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat (2023: 66.600 Euro). Dann muss für das Kind ein monatlicher Krankenkassenbeitrag gezahlt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet (bzw. besteht keine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), gilt diese Einschränkung nicht.Beamte erhalten für leibliche und adoptierte Kinder Beihilfe, die sie mit einer privaten Krankenversicherung ergänzen können.
Die Private Krankenversicherung nimmt ein neugeborenes Kind zu erleichterten Bedingungen auf. Es findet keine Gesundheitsprüfung statt. Selbst bei schwersten Erkrankungen oder Behinderungen eines Kindes gibt es deshalb weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse.
Wenn das Kind zur Welt kommt, muss ein Elternteil schon mindestens drei Monate lang bei dem Unternehmen privat krankenversichert sein, bei dem auch das Kind versichert werden soll.Der Aufnahmeantrag für das Kind muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt werden. Die Versicherung erfolgt dann rückwirkend.
Wenn Versicherte für ihr Kind einen höherwertigen Versicherungsschutz als für sich selbst abschließen (beispielsweise Ein- statt Zweibettzimmer), ist für diese Mehrversicherung eine Risikoprüfung notwendig. Bei adoptierten Kindern gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, allerdings darf der Versicherer im Falle eines erhöhten Risikos einen Zuschlag verlangen.
Wann muss ich mein Kind bei der Krankenkasse anmelden?
Anmeldung bei der Krankenkasse – Das Kind sollte möglichst bald nach der Geburt bei der Krankenkasse angemeldet werden. Meist genügt ein Anruf, und die Krankenkasse sendet die notwendigen Formulare zu. Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, wird das Kind beitragsfrei mitversichert (Familienversicherung).