Mit diesen 5 Schritten sparen Deine Kinder Steuern – Aktualisiert am 28. Februar 2023 Das Wichtigste in Kürze
- Wenn Kinder erben, wird Erbschaftssteuer fällig.
- Sohn und Tochter haben aber einen Freibetrag von je 400.000 Euro.
- Wenn der nicht ausreicht, bietet sich steuerlich eine schrittweise Schenkung an die Kinder zu Lebzeiten an.
- Auch bei einer Schenkung an Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro.
- Dieser kann alle zehn Jahre neu genutzt werden.
So gehst Du vor
- Plane die Schenkung so früh wie möglich.
- Folge unseren fünf Schritten.
Viele Eigenheimbesitzer wünschen sich, dass ihr Haus in der Familie bleibt. Doch gerade bei den aktuell hohen Immobilienpreisen kann Erben teuer sein: Je wertvoller das Haus, desto höher die Erbschaftssteuer, Seit 2023 werden Immobilien steuerlich in vielen Fällen sogar höher bewertet als zuvor.
Wie viel Geld dürfen Eltern ihren Kindern steuerfrei schenken?
Schenken statt Vererben – den Zehnjahreszeitraum nutzen – Wer ein Haus oder Geld geschenkt bekommt, muss dafür Steuern bezahlen – die sogenannte Schenkungsteuer. Hierfür gelten großzügige Freibeträge, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Eheleute können sich gegenseitig Vermögen im Wert von 500.000 Euro steuerfrei schenken.
- Für Geschenke von Eltern an die eigenen Kinder liegt die Grenze bei 400.000 Euro, an Enkelkinder bei 200.000 Euro, an Eltern und Großeltern bei 20.000 Euro.
- Erst oberhalb dieser Beträge fällt Schenkungsteuer an, deren Höhe ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad zu den Gebenden abhängt.
- Grundsätzlich gilt: Je näher verwandt, desto niedriger der Steuersatz – dieser reicht von 7 bis 50 Prozent,
So weit, so vergleichbar mit einem Erbfall. Der große Unterschied ist aber, dass sich diese Freibeträge bei einer Schenkung alle zehn Jahre neu nutzen lassen – im Erbfall jedoch nur einmal. Ein Beispiel: Ein Großvater schenkt seiner Enkelin 150.000 Euro im Jahr 2022.
Da die Summe den Grenzwert von 200.000 Euro nicht übersteigt, fällt dafür keine Schenkungsteuer an. Wiederholt der Großvater die Zuwendung im Jahr 2032 bleibt die erneute Weitergabe von 150.000 Euro aufgrund der Zehnjahresregel ebenfalls steuerfrei. Übrigens: Für Geschenke von entfernteren Verwandten wie Onkel oder Tanten sowie Personen außerhalb der Familie, gelten geringere Grenzwerte.
Hier sollten Sie das Finanzamt schon bei Beträgen ab 20.000 Euro über die Schenkung informieren. Auch für diese Schenkungen ohne enge Familienbindung gilt die Zehnjahresregel.
Wie lange ist eine Schenkung steuerfrei?
Schenkungsteuer Freibetrag 10 Jahresfrist – Beim Schenkung Freibetrag gilt eine sogenannte 10 Jahresfrist. Diese Frist bedeutet, dass innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt einer Schenkung, die den Freibetrag ausgeschöpft hat, auf jede weitere Schenkung Schenkungssteuern anfallen, ohne dass ein Schenkungsteuer Freibetrag berücksichtigt wird.
- Alle 10 Jahre hingegen darf der Schenkung Freibetrag in voller Höhe genutzt werden: Schenkt ein Großvater seinem Enkel 200.000 Euro, sind diese schenkungssteuerfrei, weil sie unter den Schenkungsteuer Freibetrag fallen.
- Schenkt der Großvater beispielsweise drei Jahre später erneut 200.000 Euro, fallen für die gesamte Schenkung 11 % Schenkungssteuer an.
Erst nach einer Frist von 10 Jahren kann der Großvater seinem Enkel erneut 200.000 Euro schenken, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt.
Wann muss eine Schenkung nicht angezeigt werden?
Gelegenheitsgeschenke sind nicht anzuzeigen (vgl. § 13 Nr.14 ErbStG). Andererseits sind darüber hinausgehende Geldzuwendungen anzeigepflichtig, auch wenn sie nicht über den persönlichen Freibetrag hinausgehen. Anzeigepflichtig ist nicht nur der Erwerber (§ 30 Abs.1 ErbStG), sondern auch der Schenker (§ 30 Abs.2 ErbStG).
Für den Schenker entfällt die Anzeigepflicht, wenn ihm bekannt ist, dass der Erwerber den Erwerbsvorgang ordnungsgemäß angezeigt hat (Pahlke in Christoffel/Geckle/Pahlke, ErbStG, a.a.O., § 30 Rz.10). 2. Wegfall der Anzeigepflicht nach § 30 Abs.3 ErbStG Der Erwerbsvorgang ist von dem Erwerber bzw. Schenker nicht anzuzeigen, wenn dem Erbschaftsteuerfinanzamt der Erwerb auf andere Weise bekannt gemacht wird (§ 30 Abs.3 ErbStG), z.B. wenn ein deutscher Notar eine Schenkung unter Lebenden notariell beurkundet – wie bei der Übertragung von Grundbesitz oder GmbH-Anteilen. 3. Inhalt der Anzeige Die Anzeige des Erwerbers bzw. Schenkers erfolgt formlos, wobei sie jedoch bestimmte, in § 30 Abs.4 ErbStG genannte Angaben enthalten soll, und zwar
Vorname und Familienname, Beruf und Wohnung des Schenkers und Erwerbers, |
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Hierbei handelt es sich um Soll-Vorgaben. Der Anzeigepflicht ist auch genügt, wenn dem Erbschaftsteuerfinanzamt der Erwerbsvorgang gemeldet wird, so dass es in der Lage ist, weitere Ermittlungen in diesem Fall anstellen zu können. Ist dem Schenker bzw. 4. Rechtsfolgen einer nicht erfolgten Anzeige im Hinblick auf das Strafbefreiungserklärungsgesetz Kommt der Erwerber bzw. Schenker seiner Anzeigepflicht nicht nach, führt dies zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) bzw. zu einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO), wenn die Schenkungsteuer dadurch nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurde (§ 370 Abs.1 S.1 i.V.m.
- Abs.4 S.1 AO).
- Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige bei nicht erfolgter Anzeige grob fahrlässig gehandelt hat.
- Bei vorsätzlicher Nichtbefolgung der Anzeigepflicht ist sogar Steuerhinterziehung gegeben.
- Für die Praxis ist bedeutsam, wann auf Grund der nicht erfolgten Anzeige eine Steuerverkürzung eingetreten ist.
Erst ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, den Vorgang in die strafbefreiende Erklärung aufzunehmen. Denn § 1 Abs.1 StraBEG lautet: “Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch, Unter Tz.2.1 in dem BMF-Merkblatt zur Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung vom 3.2.04 (IV A 4 – S 1928 – 18/04, Abruf-Nr.040342 ) wird ausgeführt, dass bei unverschuldeter oder nur leicht fahrlässiger Steuerverkürzung keine strafbefreiende Erklärung abgegeben werden könne. Praxishinweis: Bei einer Schenkung, die vor dem 1.1.03 erfolgt ist und weder vom Schenker noch vom Erwerber angezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass auf Grund der nicht vorgenommenen Anzeige es zwischenzeitlich – zumindest wegen nicht rechtzeitig festgesetzter Schenkungsteuer – zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Problematischer ist die Rechtslage in den Fällen, in denen bei einer gemischten Schenkung für die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht offen erkennbar war, dass ein Teil des Erwerbsvorgangs als unentgeltlich einzustufen war. Ergibt sich dies erst im Nachhinein, z.B.
- Durch Veräußerung des geschenkten Gegenstands einige Jahre nach der Schenkung unter Zahlung eines wesentlich höheren Kaufpreises als den, den man bei der Übertragung unter den Angehörigen zu Grunde gelegt hat, ist ebenfalls von einer leichtfertigen Steuerverkürzung bzw.
- Steuerhinterziehung auszugehen.
Denn der Erwerber hat es hier unterlassen, die Übertragung des Vermögensgegenstands in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Tatsachen für die Annahme einer gemischten Schenkung bekannt geworden sind, als teilentgeltlichen Vorgang anzuzeigen. Dadurch ist es zu einer Steuerverkürzung gekommen. Werden Tatsachen zu einer am Schenkungsstichtag unangemessenen Wertfindung im Nachhinein nicht bekannt, wird der Erwerber keinen Anlass sehen, diesen Vorgang im Rahmen der strafbefreienden Erklärung anzugeben. Denn er wird weiterhin davon ausgehen, dass ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorgelegen hat. Praxishinweis: In dem Merkblatt vom 3.2.04 ( a.a.O.) wird ausdrücklich darauf verzichtet, dass der Steuerpflichtige die von ihm begangene Steuerstraftat oder leichtfertige Steuerverkürzung erläutern muss, er sich also einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst bezichtigen muss. 5. Angaben in der strafbefreienden Erklärung In der Anlage zu der strafbefreienden Erklärung ist in Spalte 1 das Kalenderjahr einzutragen, in dem die Schenkung ausgeführt wurde. In Spalte 2 ist zusätzlich anzugeben, dass es wegen nicht erfolgter Anzeige z.B. einer Geldschenkung zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Der Lebenssachverhalt ließe sich wie folgt umschreiben: “Geldschenkung über 400.000 EUR von Mutter an Sohn” In Spalte 3 der strafbefreienden Erklärung sind als Einnahmen i.S. des § 1 Abs.1 Nr.1 StraBEG 20 % des steuerpflichtigen und bisher zu Unrecht nicht besteuerten Erwerbs zu erklären. Dabei sind keine Vorschenkungen zu berücksichtigen. Ein Freibetrag darf, soweit er durch frühere Erwerbe bereits verbraucht ist, nicht abgezogen werden. Beispiel 1 A hat im Jahre 2000 von seiner Großmutter Bargeld in Höhe von 200.000 EUR erhalten. Vorschenkungen sind nicht erfolgt. Der steuerpflichtige Erwerb ermittelt sich nach R 24a ErbStR unter Ansatz des zugewandten Bargelds in Höhe von 200.000 EUR und unter Abzug des persönlichen Freibetrags von 51.200 EUR. Demnach sind in der strafbefreienden Erklärung 20 % von (200.000 EUR,/.51.200 EUR =) 29.760 EUR anzugeben. Beispiel 2 Wie Beispiel 1, jedoch hat im Jahre 1997 eine Vorschenkung stattgefunden, die ebenfalls nicht angezeigt worden ist. Im Rahmen der Vorschenkung wurde Geldvermögen von 40.000 EUR zugewandt. Die Vorschenkung und die Schenkung im Jahre 2000 sind nicht nach § 14 ErbStG zusammenzufassen. Allerdings führt die Vorschenkung nach Tz.3.6 des Merkblatts vom 3.2.04 ( a.a.O.) zur Kürzung des persönlichen Freibetrags. Es dürfen demnach bei der Schenkung im Jahre 2000 nur noch 51.200 EUR,/.40.000 EUR = 11.200 EUR als persönlicher Freibetrag berücksichtigt werden. Praxishinweis: Die Vorschenkung im Jahre 1997 ist m.E. nicht in die Amnestieerklärung mit aufzunehmen, da es bei dieser Vorschenkung wegen des Abzugs des persönlichen Freibetrags nicht zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Aus der Angabe zur Höhe der Bemessungsgrundlage in Spalte 3 ist in den Fällen, in denen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wegen einer Vorschenkung nicht der volle persönliche Freibetrag abgezogen werden konnte, der Wert des zugewandten Vermögens nicht “berechenbar”. Schwierigkeiten bereiten in der Praxis die Fälle, in denen der Steuerwert des zugewandten Vermögensgegenstands ermittelt werden muss, ggf. zusätzlich bei einer gemischten Schenkung auch der Verkehrswert. Um sich abzusichern, sollte der strafbefreienden Erklärung eine detaillierte Ermittlung der Bemessungsgrundlage i.S. Praxishinweis: Sollte die strafbefreiende Erklärung hinsichtlich der “Wertermittlung” angreifbar sein, stellt sich die Frage, inwieweit § 4 Abs.3 StraBEG greift. Dort ist geregelt, dass eine strafbefreiende Erklärung, die nicht alle Einnahmen i.S. des § 1 Abs.2 bis 5 StraBEG umfasst, bezüglich ihrer Amnestiefähigkeit und der Strafbefreiung nur insoweit Wirkung entfaltet, als in dieser Erklärung zu berücksichtigende Einnahmen angegeben wurden. Bezogen auf die Schenkungsteuer bedeutet das, dass ein höherer Steuerwert für den zugewandten Vermögensgegenstand oder auch ein höherer Verkehrswert und dadurch bedingt eine höhere “Unentgeltlichkeitsquote” zur Strafbarkeit und “normalen” Steuerhinterziehung mit Hinterziehungszinsen führen, soweit sie über die angemeldeten Beträge hinausgehen.
Allerdings dürfte dem Steuerpflichtigen bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung der Vorwurf des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit nicht gemacht werden können, so dass Steuerhinterziehung bzw. leichtfertige Steuerverkürzung ausscheiden. Somit bleibt nur die Heranziehung zur Schenkungsteuer für den Teil des steuerpflichtigen Erwerbs, der von der strafbefreienden Erklärung nicht erfasst wurde.
Hier ist wie folgt zu rechnen:
Vermögensanfall: | , EUR |
persönlicher Freibetrag: | ,/. EUR |
steuerpflichtiger Erwerb: | , EUR |
von diesem steuerpflichtigen Erwerb bereits im Rahmen der strafbefreienden Erklärung erfasst: | ,/. EUR |
noch nachzuversteuern: | , EUR |
Die Nachversteuerung erfolgt unter Ansatz der vorstehend ermittelten Bemessungsgrundlage “steuerpflichtiger Erwerb” und des aus dem Verwandtschaftsverhältnis abgeleiteten Steuersatzes. Für den Steuerpflichtigen wäre es günstiger gewesen, man hätte die strafbefreiende Erklärung nach § 173 Abs.1 AO wegen neuer Tatsachen geändert. Praxishinweis: Sollte in der strafbefreienden Erklärung begünstigtes Vermögen i.S. des § 13a ErbStG als Gegenstand der Schenkung angegeben werden, kann der Freibetrag nach § 13a Abs.1 ErbStG nur dann bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden, wenn der strafbefreienden Erklärung auch eine Erklärung des Schenkers bzw. 6. Erklärungsberechtigte Personen Ist es auf Grund der nicht erfolgten Anzeige zu einer Steuerverkürzung gekommen, sind sowohl der Schenker als auch der Erwerber als “Täter der Steuerhinterziehung” berechtigt, eine strafbefreiende Erklärung abzugeben (§ 2 Abs.1 StraBEG). Ist zum damaligen Zeitpunkt eine Schenkung an ein minderjähriges Kind erfolgt, war auch der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes verpflichtet, eine Anzeige nach § 30 Abs.1 ErbStG zu erstatten. Praxishinweis: Die Betroffenen sollten nicht nur an die Schenkungsteuer denken, sondern für die Stichtage 1.1.93 bis einschließlich 1.1.96 auch an die Vermögensteuer. Nach Auffassung der Finanzverwaltung unter Tz.3.7 des Merkblatts vom 3.2.04 ( a.a.O.) tritt hinsichtlich der Vermögensteuer nur dann Amnestie- und Abgeltungswirkung ein, wenn die Lebenssachverhalte, die zur Steuerhinterziehung bei der Vermögensteuer geführt haben, in der strafbefreienden Erklärung unter Angabe der betreffenden Jahre und der Bemessungsgrundlage “0” angegeben sind. Nach § 4 Abs.2 StraBEG tritt für alle vorgenannten Tatbeteiligten Straffreiheit ein. Dies gilt auch dann, wenn die strafbefreiende Erklärung von dem zwischenzeitlich volljährigen Kind abgegeben wird. Voraussetzung ist allerdings wie in allen Fällen der strafbefreienden Erklärung, dass die Zahlung der Amnestiesteuer innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung – bis zum 31.12.04 mit 25 %, danach mit 35 % der nacherklärten Beträge – erfolgt (§ 1 Abs.1 S.1 Nr.2 StraBEG).
Welche Schenkungen sind steuerfrei?
Steuerfreie Schenkung? Hier die wichtigsten Regeln im Überblick Von der Steuerklasse hängen u.a. bestimmte Steuerbefreiungen, die persönlichen Freibeträge und auch der Steuersatz ab. Nach dem persönlichen Verhältnis des Beschenkten zum Schenkenden werden folgende Steuerklassen unterschieden: Zur Steuerklasse I gehören
der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Enkel, die Eltern und Großeltern (beim Erwerb von Todes wegen).
Zur Steuerklasse II gehören
die Eltern und Großeltern (bei der Schenkung), die Geschwister, die Nichten und Neffen, die Stiefeltern, die Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte.
Zur Steuerklasse III gehören
alle anderen Beschenkten.
Hinweis : Bei einer Schenkung spricht man beim Beschenkten verkürzend bzw. verallgemeinernd auch von einem Erwerb, Folgende Steuersätze werden je nach der Höhe des Erwerbs und der Steuerklasse ab 2010 berücksichtigt:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Folgende Freibeträge werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gewährt:
Erbe/Beschenkter | Höhe des Freibetrags |
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder und die Kinder verstorbener Kinder | 400.000 Euro |
Enkel | 200.000 Euro |
Urenkel und Eltern (für Letztere aber nur von Todes wegen) | 100.000 Euro |
Nichten/Neffen, Geschwister, Eltern (bei Schenkungen) | 20.000 Euro |
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | 20.000 Euro |
geschiedener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner | 20.000 Euro |
übrige Personen | 20.000 Euro |
beschränkte Steuerpflicht | 2.000 Euro |
Hinweis : Eingetragene Lebenspartner werden seit 2011 in die Steuerklasse I eingeordnet. Sofern die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, gilt diese Einordnung – und damit ein erhöhter persönlicher Freibetrag – aber auch rückwirkend bis ins Jahr 2001.
- Diese Freibeträge gelten nur bei unbeschränkter Steuerpflicht.
- Bei beschränkter Steuerpflicht beträgt der persönliche Freibetrag einheitlich lediglich 2.000 Euro.
- Beim Erwerb von Todes wegen kann der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner neben dem persönlichen Freibetrag zusätzlich noch einen Versorgungsfreibetrag i.H.v.256.000 Euro abziehen.
Ein geringerer und gestaffelter Versorgungsfreibetrag wird auch Kindern bis zum 27. Lebensjahr gewährt.
Welcher Betrag wird dem Finanzamt gemeldet?
FAQ: Häufige Fragen und Antworten – Wie verstoßen Privatpersonen gegen das Geldwäschegesetz? Es kann passieren, dass Privatpersonen ungewollt gegen das Geldwäschegesetz verstoßen. Das ist etwa der Fall, wenn Waren oder Dienstleistungen in bar bezahlt werden, die den Grenzbetrag von 10.000 Euro überschreiten – zum Beispiel beim Kauf eines Autos bei einem:einer Autohändler:in.
- Auch wer eine Bareinzahlung über 10.000 Euro auf sein Girokonto tätigt und nicht nachweisen kann, woher das Geld stammt, macht sich strafbar im Sinne des Geldwäschegesetzes.
- Welche Geldbeträge müssen Banken melden? In Deutschland gilt ein Freibetrag von 10.000 Euro, innerhalb dessen man frei Bargeld ausgeben und einzahlen kann.
Wer diese Grenze – in einer Gesamtsumme oder in Teilbeträgen – überschreitet, muss genau nachweisen können, was die Quelle des Geldes ist. Denn Banken wiederum sind verpflichtet, zu dokumentieren, woher das Geld stammt und Auffälligkeiten den Behörden zu melden.
Welche Nachweise können Banken im Zuge der Überprüfung einfordern? Wer als Privatperson eine Summe auf sein oder ihr Konto überweist oder sich überweisen lässt, die den Freibetrag von 10.000 Euro übersteigt, muss bei der kontoführenden Bank zunächst ein entsprechendes Formular mit persönlichen Daten und Angaben zur Transaktion ausfüllen.
Zudem sollten ein oder mehrere Belege über die Herkunft des Geldes vorliegen, wie zum Beispiel Quittungen über Barauszahlungen bei einer anderen Bank, Verkaufsbelege, ein Testament, ein Erbschein oder eine Schenkungsurkunde. Bitte beachte, dass es sich bei unseren Artikeln um rein redaktionelle Inhalte handelt, die einen Überblick zu einem bestimmten Thema geben.
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Eventuell im Text genannte Attribute von Kreditkarten gelten nicht zwangsläufig für American Express Kreditkarten. Wir empfehlen, die spezifischen Bedingungen und Konditionen deiner Kreditkarte sorgfältig zu prüfen. Mit der erfolgreichen Beantragung einer American Express Gold oder Platinum Karte im Zeitraum vom 31.05.
Ist eine monatliche Überweisung eine Schenkung?
Ab welchem Betrag gilt eine monatliche Überweisung als Schenkung? Für die Bestimmung, ob es sich bei einer Zuwendung um eine handelt oder nicht, ist der Geldbetrag bzw. der Wert der Leistung grundsätzlich nicht von Bedeutung. Als Schenkung im Sinne des Obligationenrechts (OR) gilt, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird jedoch nicht als Schenkung behandelt. Wenn also beispielsweise jemand seine Eltern oder seine erwachsenen Kinder, die finanzielle Schwierigkeiten haben, durch periodische Überweisungen unterstützt, kann dies eine Erfüllung von rechtlichen oder sittlichen Pflichten darstellen.
Diese gilt eben nicht als Schenkung. Ausserdem werden gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke häufig anders behandelt als «grössere Geschenke». Wann was vorliegt, beurteilt sich nach der Gelegenheit und den Vermögensverhältnissen im Einzelfall. Als Faustregel kann von etwa CHF 3000-5000.– als Grenze ausgegangen werden.
- Ergänzungsleistungen sind keine Schenkungen im gesetzlichen Sinne, sondern Leistungen der sozialen Fürsorge.
- Die Ergänzungsleistungen zur helfen, wenn Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten einer Person nicht decken.
- Wer sich in einer solchen Situation befindet, hat einen rechtlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Diese werden durch die Kantone ausgerichtet und bestehen aus jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. In bestimmten Fällen können sodann Bezüger von Ergänzungsleistungen verpflichtet werden, diese zurückzubezahlen.
Werden Schenkungen dem Finanzamt gemeldet?
Nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist jede Schenkung vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zur Anzeige ist auch der Schenker verpflichtet.
Wer erfährt von Schenkung?
Wann musst Du das Finanzamt informieren? – Grundsätzlich müssen Erben das Finanzamt innerhalb von drei Monaten informieren, nachdem sie von der Erbschaft erfahren haben ( § 30 ErbStG ). Wird Vermögen noch zu Lebzeiten verschenkt, muss dies sowohl der Beschenkte als auch der Schenker anzeigen.
Vor- und Nachname, Steueridentifikationsnummer, Beruf sowie Wohnung des Erblassers und des Erben,Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Schenkung,Gegenstand und Wert des Erbes oder der Schenkung,Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis,Art des persönlichen Verhältnisses zum Erblasser oder Schenkenden, zum Beispiel der Verwandtschaftsgrad,Informationen über Art, Wert und Zeitpunkt früherer Zuwendungen durch den Erblasser oder Schenkenden.
In vielen Fällen musst Du Dich aber nicht selbst darum kümmern. Eine Mitteilung an das Finanzamt ist nicht nötig,
wenn das Erbe auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht und zum Vermögen kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.wenn eine Schenkung von einem Gericht oder Notar beurkundet wurde, also zum Beispiel eine Immobilie übertragen wird.
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Wer erfährt von einer Schenkung?
Anzeigepflicht – wie das Finanzamt von der Schenkung erfährt – Bei einer Schenkung sind sowohl der Schenker als auch der Erwerber nach § 30 ErbStG die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Schenkungssteuerfinanzamt anzuzeigen. Ausnahme: Wenn die Schenkung von einem Notar beurkundet worden ist (zum Beispiel bei der Übertragung von Grundbesitz oder GmbH-Anteilen) hier ist der Notar verpflichtet das Schenkungssteuerfinanzamt über die vorgenommene Schenkung zu informieren.
- Name und Anschrift des Schenkers und Erwerbes
- Zeitpunkt der Schenkung
- Gegenstand und Wert der Schenkung
- Verwandtschaftsgrad
- Zeitpunkt und Wert von früheren Schenkungen durch den Schenke
Bei den früheren Schenkungen sind alle Schenkungen die in einem Zeitraum bis zehn Jahre vor der Schenkung erfolgt sind anzugeben, denn nach § 14 ErbStG werden alle von der selben Person anfallende Vermögensvorteile innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.