Beispiel: – Wer 1956 geboren ist und eine Schwerbehinderung von mindestens GdB 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann mit Erreichen des 60. Lebensjahres und 10 Kalendermonaten vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen. Abschlagsfrei erreicht er die Rente mit der Vollendung des 63. Lebensjahres und 10 Kalendermonaten.
Wann kann ich Rente beantragen Wenn ich 1958 geboren bin?
Wann kann ich in Rente gehen? – Zu welchem Zeitpunkt du in Rente gehen kannst, ist oft nicht auf den ersten Blick klar. Das Renteneintrittsalter hängt von verschiedenen Faktoren ab – wie der Art der Rente, von den Beitragszeiten oder dem Geburtsjahr. Wer 1958 geboren wurde, kann mit 66 Jahren die reguläre Altersrente beantragen, Jahrgänge ab 1964 dagegen erst mit 67 Jahren.
Die Rente mit 63 gilt dagegen ausschließlich für besonders langjährig Versicherte, die auf 45 und mehr Beitragsjahre kommen. Allerdings nur für Jahrgänge, die vor 1953 geboren wurden. Für die späteren Jahrgänge wird das Eintrittsalter stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Ein einheitliches Renteneintrittsalter gibt es also nicht.
Die Frage „ Wann kann ich in Rente gehen? ” lässt sich daher nicht leicht beantworten – unser Ratgeber erklärt die wichtigsten Aspekte. Das Renteneintrittsalter gibt an, wann jemand erstmalig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen kann.
- Bis 2012 lag die Regelaltersgrenze noch bei 65 Jahren, seitdem wird sie schrittweise angehoben.
- Der Grund dafür: Die Lebenserwartung der Versicherten steigt.
- Außerdem gehen die geburtenstarken Jahrgänge der 1950er- und 60-Jahre, die sogenannten „Babyboomer”, in Rente.
- Bei den nachfolgenden Generationen, die die Rente aufgrund des Umlagesystems finanzieren, waren und sind die Geburtenraten niedriger.
Die Herausforderung für die Rentenkassen lautet daher: Immer weniger Arbeitnehmer müssen für immer mehr Rentner aufkommen. Um die finanziellen Belastungen für die jüngeren Generationen zu begrenzen und gleichzeitig Senioren eine angemessene Rente zu ermöglichen, beschloss die Politik eine Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters.
Somit werden Einzahlungs- und Rentendauer für die nächsten Jahre und Jahrzehnte neu austariert. Das betrifft alle, die im Jahr 1947 oder später geboren wurden: Der reguläre Renteneintritt verschiebt sich schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Willst du früher in Rente gehen, werden in der Regel bestimmte Abschläge fällig.
Im Juli 2014 erfolgte eine weitere Anpassung; sie honoriert Menschen, die schon sehr lange in die Rentenkassen einzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand zu treten. Jedoch erfolgt auch bei der „Rente mit 63″, wenngleich der Name etwas anderes nahelegt, eine schrittweise Anhebung auf ein Renteneintrittsalter von 65 Jahren.
- Wer arbeitet oder Kinder erzieht, hat Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn mindestens fünf Jahre Versicherungszeit nachgewiesen werden können.
- Früher lag das gesetzlich festgeschriebene Renteneintrittsalter bei 65 Jahren.
- Seit 2012 wird es schrittweise angehoben.
- Alle Jahrgänge ab 1947 gehen jeweils etwas später in Rente.
Ab dem Jahr 2031 kann man erst mit 67 Jahren die reguläre Altersrente (ohne Abschläge) beziehen. Der Grund: Die Rentendauer wird an die steigende Lebenserwartung der Versicherten angepasst. Regelungen zum regulären Renteneintrittsalter
Geburtsjahr | Renteneintrittsalter |
---|---|
bis 1946 | 65 + 0 Monate |
1947 | 65 + 1 Monate |
1948 | 65 + 2 Monate |
1949 | 65 + 3 Monate |
1950 | 65 + 4 Monate |
1951 | 65 + 5 Monate |
1952 | 65 + 6 Monate |
1953 | 65 + 7 Monate |
1954 | 65 + 8 Monate |
1955 | 65 + 9 Monate |
1956 | 65 + 10 Monate |
1957 | 65 + 11 Monate |
1958 | 66 |
1959 | 66 + 2 Monate |
1960 | 66 + 4 Monate |
1961 | 66 + 6 Monate |
1962 | 66 + 8 Monate |
1963 | 66 + 10 Monate |
ab 1964 | 67 |
Wenn du vor dem Erreichen des gesetzlichen Eintrittsalters die Altersrente beziehen möchtest, kannst du das beantragen. Allerdings werden die Rentenbezüge dann gemindert. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den du vorzeitig in Rente gehst.
- Maximal summiert sich der Rentenabschlag auf 14,4 Prozent.
- Das entspricht 48 Monaten bzw.4 Jahren, die du früher in Rente gehen kannst.
- Wichtig zu wissen: Die Rentenabschläge gelten dauerhaft, also auch, nachdem du das reguläre Renteneintrittsalter erreicht hast.
- Über die gesamte Rentendauer gerechnet kann unter Umständen viel Geld verloren gehen.
Abschläge bei vorgezogenem Renteneintrittsalter (Jahrgänge ab 1964)
Alter | Rentenabschlag | Rentenhöhe | Rentenkürzung | Gesamtverlust |
---|---|---|---|---|
67 | 0 % | 1.400,00 € | 0 € | 0 € |
66 | – 3,6 % | 1.349,60 € | 50,40 € | 12.700,80 € |
65 | – 7,2 % | 1.299,20 € | 100,80 € | 26.611,20 € |
64 | – 10,8 % | 1.248,80 € | 151,20 € | 41.731,20 € |
63 | – 14,4 % | 1.198,40 € | 201,60 € | 58.060,80 € |
Gerechnet mit einem Rentenbezug bis 87 Jahre, Rentenanpassungen nicht berücksichtigt Seit 2005 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerlich begünstigt, allerdings müssen später die Altersrenten versteuert werden. Auch hier erfolgt die Umstellung stufenweise. Alles Wichtige dazu erfährst du im Ratgeber Die Rente versteuern,
Wann in Rente Jahrgang 1959 mit 50 Schwerbehinderung ohne Abzüge?
2. Abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung – Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die
die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben und anerkannt schwerbehindert ( Grad der Behinderung mindestens 50) sind und die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang erreicht haben.
Bei Jahrgängen bis 1951 lag die Rentenaltersgrenze bei 63 Jahren. Bei 1959 Geborenen beträgt die Altersgrenze 64 Jahre und 2 Monate. Eine detaillierte Übersicht über den möglichen Rentenbeginn der Jahrgänge 1952 bis 1963 gibt § 236a SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/_236a.html,
Wann kann ich mit 50% Schwerbehinderung frühestens in Rente gehen?
Beispiel: – Wer 1956 geboren ist und eine Schwerbehinderung von mindestens GdB 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann mit Erreichen des 60. Lebensjahres und 10 Kalendermonaten vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen. Abschlagsfrei erreicht er die Rente mit der Vollendung des 63. Lebensjahres und 10 Kalendermonaten.
Wie hoch ist die Rente für schwerbehinderte?
Menschen mit Schwerbehinderung können früher in Rente gehen. Vorzeitiger Rentenstart der Schwerbehindertenrente.
Jahrgang | Alter (Geburtstag + Monate) | Rentenstart zwischen (Monat/Jahr) |
---|---|---|
1963 | 62 + 10 | 11/2025–11/2026 |
1964 | 63 | 01/2027–01/2028 |
Drei Jahre früher – Abschlag 10,8 Prozent | ||
1961 | 61 + 6 | 07/2022–07/2023 |
Wann in Rente Jahrgang 1958 mit 60 Schwerbehinderung?
Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Behinderungen können häufig nicht bis zum regulären Rentenalter voll arbeiten. Anerkannte Schwerbehinderte können deshalb deutlich früher in die Altersrente gehen. Dafür ist die “Altersrente für schwerbehinderte Menschen”, kurz die Schwerbehindertenrente, vorgesehen.
Wird Schwerbehindertenrente in Altersrente umgewandelt?
11.11.2021, 13:49 von Ich bin Jahrgang 59, schwerbehindert und beziehe seit 2012 volle Erwerbsminderungsrente. Da es mir gesundheitlich immer schlechter geht, würde ich die Formalien zum Übergang in die Altersrente (dann wohl Altersrente für Schwerbehinderte?) gerne so früh wie möglich hinter mich bringen.
Abschläge von der Rente kann ich mir allerdings nicht erlauben, da die Rente recht niedrig ist. Nun sieht es so aus, als ob ich den Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Schwerbehinderten-Rente 2023 vollziehen könnte. Dazu meine Fragen: 1. Ist es korrekt, dass ich 2023 ohne Abzug in Rente gehen könnte? D.h., wäre dann die Rente in jedem Fall so hoch wie bei einer normalen Altersrente? 2.
Falls ich 2023 Altersrente für Schwerbehinderte beziehe, muss ich dann in rund 2 Jahren wiederum in die Regelaltersrente wechseln oder bleibt es für immer bei der Altersrente für Schwerbehinderte? 3. Ist es möglich, dass die Altersrente für Schwerbehinderte ein wenig höher ausfällt als die Erwerbsminderungsrente? Danke für Ihre Hilfe! 11.11.2021, 14:42 von Hallo, Herr Stefan, sie haben angegeben, bereits seit 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten.
- In dieser ist bereits ein Abschlag von 10.8 % enthalten.
- Dieser fällt auch nicht mehr weg.
- Insofern gehen Sie nie mehr “ohne Abschlag” in Altersrente.
- Sie sagen weiterhin, die Rente sehr recht niedrig.
- Diese Aussage ist nicht zielführend, weil relativ.
- Für eine Umwandlung in Altersrente ist die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren zu erfüllen.
Das ist neben den 50 % GdB ebenso eine Bedingung. Wenn Sie 2023 mit 64 + 2 dann in Altersrente wechseln, ist eine weitere Umwandlung zum Regelalter nicht mehr notwendig bzw. möglich. Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere ist nach § 34 SGB VI ausgeschlossen, also nicht (mehr) möglich.
- Die Altersrente wird nicht niedriger sein als die bisherige EM -Rente (Besitzschutz).
- Höher kann sie allerdings auch nur sein, wenn nach dem Rentenbeginn noch Beiträge aufgrund von Löhnen gezahlt wurde, was aufgrund der vollen Erwerbsminderung allerdings nicht sehr wahrscheinlich sein dürfte.
- MfG Maik 11.11.2021, 15:23 von Hallo Sofern Ihre versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen dem Gesetz nach gegeben sind (mindestens GdB 50 bei Antragstellung sowie Erfüllung der Versicherungs-/Wartezeitanrechnung von 35 Jahren) können Sie bereits, bei Jahrgang 1959, einen Antrag auf die “vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte” mit 61 Jahren und 2 Monaten stellen.
Aufgrund des vorherigen Bezugs einer EMR, bzw. des damit bereits verbundenen 10,8% Abschlags, besteht Besitzschutz. So sollte/wird Ihre Rente sich dadurch nicht weiter minimieren. Im Jahr 2018 habe ich mit 60 + 11 Jahren diese Unwandlung persönlich auch vollzogen (unbefristeter GdB 70, Wartezeit von 35 Jahren war erfüllt, Jahrgang 1957).
Den verkürzten Rentenantrag habe ich problemlos bei uns auf dem Rathaus aufnehmen und an die DRV senden lassen. Eine sofortige Kopie und Bestätigung wurde mir dort ausgedruckt/mitgegeben. Sollten Sie neben der EMR auch eine Betriebs-/Zusatzrente erhalten, dann diese Stelle ebenfalls über die Umwandlung informieren.
Alles Gute 11.11.2021, 15:43 von Zitiert von: Maik Insofern gehen Sie nie mehr “ohne Abschlag” in Altersrente. Zumindest nicht beim angedachten Procedere. Nimmt man allerdings doch nochmal eine Tätigkeit für mindestens zwei Jahre auf, ist zwar der Bestandsschutz weg, aber auch die Abschläge.11.11.2021, 16:15 von Zitiert von: Druide Zitiert von: Maik Insofern gehen Sie nie mehr “ohne Abschlag” in Altersrente.
- Zumindest nicht beim angedachten Procedere.
- Nimmt man allerdings doch nochmal eine Tätigkeit für mindestens zwei Jahre auf, ist zwar der Bestandsschutz weg, aber auch die Abschläge.
- Wo steht denn, dass der Fragesteller noch 2 Jahre eine Beschäftigung aufnimmt und keine EM -Rente mehr bezieht? In diesem Zusammenhang ist Ihr Beitrag eher nicht zielführend.11.11.2021, 17:31 von Lieber @Druide, verwirren Sie doch bitte nicht Fragesteller mit solchen hahnebüchenen Beispielen! Stefan ist 62 Jahre alt, bezieht seit fast 10 Jahren Rente – da ist es doch an den Haaren herbeigezogen über die Möglichkeit zu spekulieren er könne für 2 Jahren eine Arbeit finden und dann erneut in Rente gehen.
Theoretisch natürlich denkbar, aber wo bleibt der Bezug zur Praxis und zur Realität? 12.11.2021, 10:16 Experten-Antwort Hallo Stefan, Ihre Fragen beantworten wir wie folgt: zu 1. Ohne Abschlag können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht in Anspruch nehmen.
Die reguläre Altersgrenze der Altersrente für schwerbehinderte Menschen für 1959 geborene Versicherte beträgt 64 Jahre und 2 Monate. Wenn Sie z.B. am 15.07.1959 geboren sind, würde das 64. Lebensjahr und 2 Monate am 14.09.2023 vollendet und Sie könnten die Rente ab dem 01.10.2023 zum regulären Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
Sie beziehen jedoch bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In dieser Rente ist ein Abschlag von 10,8 % enthalten. Dieser Abschlag bleibt auch in der Altersrente bestehen. zu 2. Ein Wechsel von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen in die Regelaltersrente erfolgt nicht mehr.
Dieser ist durch § 34 Abs.4 Nr.3 SGB VI auch ausgeschlossen. zu 3. In den meisten Fällen wird sich die Altersrente nicht erhöhen, da keine weiteren Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Aufgrund des Besitzschutzes ( § 88 SGB Abs.1 VI) wird die Rente aber auch nicht geringer. Sie haben daher auch die Möglichkeit, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen früher in Anspruch zu nehmen, frühestens nach Vollendung des 61.
Lebensjahres und 2 Monaten. Auch in diesem Fall würde die Rente aufgrund des Besitzschutzes nicht geringer werden. Wenn Sie z.B. am 15.07.1959 geboren sind, hätten Sie das 61. Lebensjahr und 2 Monate bereits am 14.09.2020 vollendet. Sie könnten also jederzeit die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen.
- Viele Grüß Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung 12.11.2021, 17:46 von An alle vielen Dank für die Antworten.
- Sie haben mir sehr geholfen.
- Ich schätze, ich war da ein bisschen unbedarft, denn ich wusste wirklich nicht, dass ich schon zur Schwerbehinderten-Altersrente hätte wechseln können, und weil ich das nicht wusste hier noch einmal eine Nachfrage, damit ich auch ganz sicher sein kann: Da ich aufgrund meiner gesundheitlichen Situation keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen konnte und auch in Zukunft nicht mehr aufnehmen kann, hat es für mich also keinerlei Sinn noch länger zu warten, bis ich die Schwerbehinderten-Altersrente beantrage? Ich würde selbst, wenn ich jetzt noch 4 Jahre auf eine Umwandlung in eine Regelaltersrente warte, auf keinen Fall mehr Rente bekommen als heute? Ich bitte Sie, mir dies noch einmal zu bestätigen, damit ich auch ganz sicher sein kann.
Wie gesagt, meine Rente ist recht klein. Und noch eine letzte Frage: Macht es Sinn den jetzigen Rentenbetrag noch einmal auf etwaige Fehler überprüfen zu lassen und falls ja, von wem? Oder wird der Rentenbetrag bei Antrag auf Schwerbehinderten-Altersrente automatisch noch einmal überprüft? Vielen, vielen Dank für Ihre Hilfe.12.11.2021, 19:48 von Zitiert von: Stefan An alle vielen Dank für die Antworten.
- Sie haben mir sehr geholfen.
- Ich schätze, ich war da ein bisschen unbedarft, denn ich wusste wirklich nicht, dass ich schon zur Schwerbehinderten-Altersrente hätte wechseln können, und weil ich das nicht wusste hier noch einmal eine Nachfrage, damit ich auch ganz sicher sein kann: Da ich aufgrund meiner gesundheitlichen Situation keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen konnte und auch in Zukunft nicht mehr aufnehmen kann, hat es für mich also keinerlei Sinn noch länger zu warten, bis ich die Schwerbehinderten-Altersrente beantrage? Ich würde selbst, wenn ich jetzt noch 4 Jahre auf eine Umwandlung in eine Regelaltersrente warte, auf keinen Fall mehr Rente bekommen als heute? Ich bitte Sie, mir dies noch einmal zu bestätigen, damit ich auch ganz sicher sein kann.
Wie gesagt, meine Rente ist recht klein. Und noch eine letzte Frage: Macht es Sinn den jetzigen Rentenbetrag noch einmal auf etwaige Fehler überprüfen zu lassen und falls ja, von wem? Oder wird der Rentenbetrag bei Antrag auf Schwerbehinderten-Altersrente automatisch noch einmal überprüft? Vielen, vielen Dank für Ihre Hilfe.
SIE sollten Ihren Versicherungsverlauf prüfen. Ein Berater der Rentenversicherung wird auch nur prüfen, ob Lücken oder andere „offensichtliche” Unrichtigkeiten vorliegen. Sie können natürlich auch hunderte Euros an einen privaten Rentenberater zahlen, nur um sich die Richtigkeit der Berechnung bestätigen zu lassen.
Eine rechtssichere Antwort werden Sie in einem Forum nicht erhalten.12.11.2021, 20:17 von Hallo Stefan, “Da ich aufgrund meiner gesundheitlichen Situation keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen konnte und auch in Zukunft nicht mehr aufnehmen kann, hat es für mich also keinerlei Sinn noch länger zu warten, bis ich die Schwerbehinderten-Altersrente beantrage? Ich würde selbst, wenn ich jetzt noch 4 Jahre auf eine Umwandlung in eine Regelaltersrente warte, auf keinen Fall mehr Rente bekommen als heute? Ich bitte Sie, mir dies noch einmal zu bestätigen, damit ich auch ganz sicher sein kann.” Aus heutiger/gesetzlicher Sicht mache es keinen Sinn, noch die Restlaufzeit der EM -Rente bis zur Regelaltersrente abzuwarten und dann erst in Altersrente ‘umzuwandeln’.
Sofern allerdings positive/gesetzliche Änderungen folgen würden, die noch nicht ‘umgewandelte’ EM -in-Altersrentner dann nicht mehr betreffen, wären Sie mit einer verfrühten Altersrente außen vor,pure Spekulation und nicht mit den bisher vergangenen Gesetzesänderungen/nachträglichen Um-/_Nicht_umsetzungen für laufende Renten erwartbar.
Daher, ggf. abwarten/da könnte ja noch was kommen’,und, sofern ein ‘Überprüfungsverfahren’ bis dahin kommen sollte, können Sie bei negativem Ausgang immer noch in Altersrente umswitschen. “Und noch eine letzte Frage: Macht es Sinn den jetzigen Rentenbetrag noch einmal auf etwaige Fehler überprüfen zu lassen und falls ja, von wem?” STEFAN – wer überprüft den Rentenbescheid zuerst? ← SIE, ein Blick über alle Daten im Versicherungsverlauf,ist da ab erstem Eintrag/Schule ab 17.
Lbj. /alternativ ab Beginn der Lehrzeit ggf. schon mit Lbj.14. ff, alles drin und bis zum Rentenbeginn mit den Ihnen vorliegenden Meldungen über alle Rentenzeiten alles identisch, dann ist die Berechnung der Rente richtig – sofern Sie auch schon vor/bei Rentenantrag das haben sichten lassen. Natürlich können Sie die Rentenberechnung/die Überprüfung der Vollständigkeit der Versicherungszeiten in jeder örtlichen Beratungsstelle kostenlos vornehmen lassen; alternativ sich für ein paar ‘wenige 100’ € das auch von einem privaten Rentenberater bestätigen lassen *g Nebenbei/LEUTE/hier Fragende: es ist doch wirklich nicht so schwer, die von der DRV erhaltene Rentenauskunft/speziell den Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit selbst überprüfen zu können,ist EURE/IHRE Rente/die eigenen Versicherungs-/Beschäftigungszeiten – wenn das bis zum Rentenalter ‘geschludert wird/was geht mich die *Scheiß-Rente schon vorher an’,kommt eine Nachfrage HIER nicht wirklich zur rechten Zeit 😉 Gruß w.
PS: Oma konnte nur Steckrüben (auf)lesen, die Enkelgeneration hier sollte in der Lage sein, auch mehr als die erste Seite einer Rentenauskunft lesen zu können,ist wie ein ‘Fitzek-Roman’, nur mit individuellem Ausgang/viel spannender ;-)) 20.11.2021, 14:58 von Hallo, ich habe befristete EM -Rente bis 63 mit 10,8 Abschlag und habe nun hier gelesen, dass der Abschlag wegfallen könnte, wenn ich 2 Jahre bis zur Schwerbeschädigtenrente mit 65 arbeiten würde.
Lohnt das und wo steht das, dass man sich das mal ausrechnen kann.23.11.2021, 20:18 von Zitiert von: Arbeitstier Hallo, ich habe befristete EM -Rente bis 63 mit 10,8 Abschlag und habe nun hier gelesen, dass der Abschlag wegfallen könnte, wenn ich 2 Jahre bis zur Schwerbeschädigtenrente mit 65 arbeiten würde.
Lohnt das und wo steht das, dass man sich das mal ausrechnen kann. Arbeitstier, richtig. Die in der bisherigen Rente enthaltenen Abschläge fallen weg, wenn erst nach Ablauf/Wegfall von 2 Jahren eine ‘neue’ Rente beantragt/bewilligt wird. Ob die neue Rente dann einen Mehrwert bringt – nach dann aktuellen Rentengesetzen und den ‘neuen’ Versicherungszeiten – kann Ihnen nur eine Probeberechnung von der DRV aufzeigen mit von Ihnen vorgegeben Berechnungsdaten/weiteren (erwarteten) Versicherungszeiten.
Anfordern, abwarten – und nicht enttäuscht sein, wenn Ihre DRV das mangels Kapazität derzeit nicht leisten kann/will,da gehen wohl einige zz. mit einem ‘Sixpack’ an Effiziensproblemen ins wenig optimale Homeoffice 😉 Gruß w.23.11.2021, 20:28 von Zitiert von: W°lfgang Anfordern, abwarten – und nicht enttäuscht sein, wenn Ihre DRV das mangels Kapazität derzeit nicht leisten kann/will,da gehen wohl einige zz.
mit einem ‘Sixpack’ an Effiziensproblemen ins wenig optimale Homeoffice 😉 Gruß w. Immerhin hat die Pandemie mit der jetzigen Telefonberatung dazu geführt, dass die Wartezeit auf einen Beratungstermin von ca.3 Monaten (vor Corona) auf aktuell ca.1-2 Wochen gesunken ist.
Was ist höher Erwerbsminderungsrente oder Altersrente für Schwerbehinderte?
15.04.2020, 17:24 von Ich bitte um Rat: 62 Jahre, mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde bereits abgelehnt, Klage läuft. Jetzt kommt eine schwere Diabetesdiagnose hinzu, damit werde ich, bisher GDB 40, die 50 bekommen und den Ausweis. So, nun sagt mir jemand, unter diesen Umständen könnte es klüger sein, die Klage zurück zu ziehen, weil ich wesentlich mehr Rente bekomme mit dem Schwerbehindertenausweis. In der Zwischenzeit Arbeitslosengeld beantragen. Stimmt das? Und wenn ich jetzt meine Erwerbsminderung doch bekomme vor dem Sozialgericht, kann ich vielleicht in 2 Jahren nicht mehr wechseln zur Schwerbehindertenrente? Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und danke.15.04.2020, 18:24 von Eigentlich ist es gerade umgekehrt: wegen der Zurechnungszeit ist in aller Regel die EM Rente höher als eine gleichzeitig beginnende Altersrente.15.04.2020, 19:18 von Oh, steh ich auf dem Schlauch? Also man hat mir gesagt, mit genau 64 Jahren darf ich ohne Abschlag in die Altersrente mit Schwerbehinderung. Das muss doch für mich wesentlich günstiger sein als eine Erwerbsminderungsrente? Meine Klage läuft schon 1 Jahr, und vorher war ja nicht in Aussicht, einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten. Ich weiss bloss nicht, ob ich, wenn ich jetzt die Klage gewinnem, immer bei dieser Rentenhöhe bleibe oder später wechseln kann? Mein Bekannter sagt, nein, kann man nicht. Einmal die hohen Abschläge in Kauf genommen, dabei bleibt es dann. Von daher meint er, ich soll lieber die Klage aufgeben. Hoffe, ich habe es besser erklärt? Vielen Dank.15.04.2020, 19:40 von Hallo Franziska, grundsätzlich ist es sinnvoll – auch bei anhängigem Verfahren in der EM -Rente – bei Erreichen der Altersrente – umgehend diese auch zu beantragen. So haben Sie zumindest erst mal was laufend im Portemonnaie, sofern Ihnen keine anderen Einnahmen zur Verfügung stehen. Und, ob die EM -Rente dann ‘irgendwann’ gerichtlich zugesprochen wird/oder auch nicht (!),sofern das rückwirkend erfolgen sollten, werden die beiden/parallelen Rentenanträge/-ansprüche gegeneinander ‘verrechnet’ – vereinfacht gesagt. > “Und wenn ich jetzt meine Erwerbsminderung doch bekomme vor dem Sozialgericht, kann ich vielleicht in 2 Jahren nicht mehr wechseln zur Schwerbehindertenrente?” Können Sie, diese Altersrente wird aber grundsätzlich nicht höher sein, als die ggf. in naher Zeit festgestellte EM -Rente. Sofern noch in der Zurechnungszeit oder darüber hinaus weitere Versicherungszeiten bei Ihnen laufen/gelaufen sind, sollten Sie vor Erreichen der ersten Altersgrenze (Altersrente wg. GdB 50) eine Beratungsstelle aufsuchen, um sich den günstigen Beginn einer Altersrente errechnen zu lassen. Gruß w.15.04.2020, 20:02 von Hallo Franziska, das muss man sehr differenziert sehen. Wovon leben Sie jetzt/finanziell,doch wohl nicht nur vom ‘Bekannten’? 😉 Stand jetzt: Sie haben ja bisher weder eine EM -Rente, noch einen GdB50 für eine mögliche Altersrente (alles in der Schwebe, alles kann abgelehnt werden/da kommt nix an Rente vorzeitig) – also eigentlich gar nichts, was die gesetzliche Rentenversicherung betrifft und die zu Rentenleistungen – egal mit welchen Abschlägen – für Sie Rentenzahlungen leisten müsste. > “Ich weiss bloss nicht, ob ich, wenn ich jetzt die Klage gewinnem, immer bei dieser Rentenhöhe bleibe oder später wechseln kann? Mein Bekannter sagt, nein, kann man nicht.” Tipp: wechseln Sie Ihren Bekannten! – und fragen Sie da nach, wo man sich auskennt/hier 🙂 Alles Weitere dazu wurde oben schon erwähnt,und kann Ihnen ihr ‘schlauer’ Bekannter sicher gern im Detail/die Sachzusammenhänge, sicher gern noch mal/nicht erklären *g Gruß w.16.04.2020, 09:25 Experten-Antwort Hallo Franziska, wie die anderen User schon geschrieben haben, kann gegebenenfalls auch die Erwerbsminderungsrente höher ausfallen als selbst die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dies ist aufgrund der Zurechnungszeit so, die bei der Erwerbsminderungsrente gewährt wird. Zurechnungszeit bedeutet, dass Sie (beispielsweise bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020) so gestellt werden, als würden Sie bis zu Ihrem 65. Lebensjahr und 9 Monaten weiter arbeiten, wie im Schnitt Ihres bisherigen Arbeitslebens. Wie W°lfgang bereits erwähnte, können Sie von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln, aber in der Regel bleibt der Auszahlungsbetrag gleich, außer es wurden noch Versicherungszeiten nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente in der Rentenversicherung zurückgelegt. Dann könnte die Altersrente etwas höher ausfallen. Unser Tipp: Sobald Sie wieder persönlich zu einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung gehen können, vereinbaren Sie dort einen Termin und informieren sich über diese Themen. Dort können Sie bezüglich Ihres Falles etwas genauere Auskünfte erhalten. Viele Grüße Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung