Wer Zahlt Pflegeheim Wenn Rente Nicht Reicht 2022?

Wer Zahlt Pflegeheim Wenn Rente Nicht Reicht 2022
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe? – Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt für Menschen, die pflegebedürftig sind, aber keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Pflegeversicherung haben. Das gilt für Personen, die

  1. nicht pflegeversichert sind oder
  2. einen Pflegebedarf haben, der nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes für weniger als 6 Monate besteht, und der nicht durch Leistungen anderer Sozialversicherungen geschlossen werden kann.

Und in Fällen, in der Schwerstpflegebedürftigkeit vorliegt oder die stationäre Pflege nicht finanziert werden kann:

  • Also bei kostenintensiver (Schwerst-)Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
  • Oder wenn in der stationären Pflege die Eigenleistungen (für Kosten von Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage) nicht durch eigene finanzielle Mittel gestemmt werden können.

Das Sozialamt beteiligt sich in den Fällen nur dann an Pflegekosten, wenn die pflegebedürftige Person oder deren Ehe- oder Lebenspartner nicht ausreichend Einkommen oder Vermögen haben, um die Kosten bezahlen zu können.

Wie rette ich mein Geld vor dem Pflegeheim?

Vermögen vor dem Pflegeheim retten: Das Wichtigste in Kürze – Reicht deine Rente nicht aus, um das Pflegeheim zu bezahlen, wird dein Vermögen zur Deckung der Pflegekosten herangezogen. Allerdings gelten 5.000 Euro immer als geschütztes Vermögen. Häufig bleibt auch eine Eigentumswohnung unangetastet, wenn noch ein Partner darin wohnt. Du kannst dein Vermögen am besten vor dem Zugriff eines Pflegeheims retten, indem du es spätestens 10 Jahre vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit verschenkst oder eine Pflegezusatzversicherung abschließt. Wer Zahlt Pflegeheim Wenn Rente Nicht Reicht 2022 Spontan Geld abheben, um es vor dem Sozialamt zu „verstecken”, ist keine gute Idee. Denn das Amt prüft alle Kontobewegungen genau. Wer Zahlt Pflegeheim Wenn Rente Nicht Reicht 2022 Krieg, höhere Energiekosten, Inflation. In fast jedem Lebensbereich steigen derzeit die Lebenshaltungskosten. So auch in deutschen Pflegeheimen. Schließlich fallen auch dort regelmäßig Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und natürlich die Pflege selbst an.

Schon jetzt kostet ein Platz in einem deutschen Pflegeheim durchschnittlich etwa 3.300 Euro im Monat. Leider sind damit die Pflegekosten in der Regel deutlich höher als der Zuschuss der gesetzlichen Pflegekassen. Wer ins Pflegeheim geht, muss noch etwa 2.200 Euro selbst beisteuern. Häufig wird dafür das Vermögen des Betroffenen herangezogen.

Viele fragen sich deshalb: „Wie schütze ich mein Vermögen im Pflegefall?”

Was bleibt der Ehefrau wenn der Mann ins Heim muss?

3. Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Angehörige – Bei Personen, die auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen sind und die Kosten dafür nicht aus eigenem Vermögen decken, sind Angehörige in gerader Linie – also insbesondere Kinder und der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner – zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

  1. Gegebenenfalls wird dieser Unterhalt vom Sozialamt vorgestreckt, jedoch später von den Angehörigen zurückgefordert.
  2. Den Elternunterhalt durch erwachsene Kinder hat der Gesetzgeber durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz inzwischen eindeutig geregelt: Zu einer Beteiligung an den Pflegekosten sind sie bei Bedürftigkeit der Eltern nur dann verpflichtet, wenn ihr jährliches Brutto-Einkommen die Grenze von 100.000 Euro überschreitet.

Ihr Selbstbehalt richtet sich nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle. Für eine Einzelperson liegt er derzeit bei 1.800 Euro monatlich, bei Verheirateten erhöht er sich um weitere 1.400 Euro. Als Familienselbstbehalt können unterhaltspflichtige Kinder pro Monat 3.240 Euro geltend machen.

Was gehört alles zum Schonvermögen?

Das Schonvermögen ist ein im deutschen Sozialrecht und im deutschen Unterhaltsrecht gebräuchlicher Begriff und bezeichnet die Einschränkung der Verpflichtung zum Einsatz eigenen Vermögens, Im Sozialrecht bezeichnet er diejenigen Vermögensgegenstände, die entgegen dem Subsidiaritätsprinzip ein Hilfebedürftiger nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen muss ( § 90 Abs.2 SGB XII, § 12 Abs.3 SGB II).

  • Beim Elternunterhalt wird damit ein bestimmter Selbstbehalt bezeichnet, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, damit er infolge der Unterhaltspflicht nicht selber bedürftig wird ( § 1603 Abs.1 BGB).
  • Welche Vermögensgegenstände im Einzelnen darunter fallen, hat der Bundesgerichtshof anhand von Einzelfällen entschieden.
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Beispiele für Schonvermögen sind bestimmte Freibeträge bei Geldvermögen, ein angemessenes Fahrzeug oder eine angemessene selbstgenutzte Immobilie, Schonvermögen bei der Berechnung des Elternunterhalts können in begrenzter Höhe auch Beträge zur Altersvorsorge sein.

Wie schütze ich mein Vermögen vor dem Zugriff des Staates?

Vermögenssteuer: Eine Familienstiftung als Ausweg – Wer allerdings nicht auswandern will, hat noch eine weitere Möglichkeit: die Übertragung des Vermögens auf eine Familienstiftung im Ausland, zum Beispiel in Liechtenstein. Damit hat der deutsche Staat keinen Zugriff mehr auf das Geld.

Ist angespartes Pflegegeld Vermögen?

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Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs.3 Satz 1 SGB XII dar. In dem hier entschiedenen Fall ist für die Betroffene seit vielen Jahren eine Betreuerin bestellt. Diese übt ihr Amt berufsmäßig aus. In der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2018 wurde ihr für ihre Tätigkeit eine Vergütung von insgesamt 4.158 € aus der Landeskasse gezahlt.

Mit Beschluss vom 07.05.2019 hat das Amtsgericht Köln die Erstattung dieser Vergütung in Höhe von 3.000 € aus dem Vermögen der Betroffenen angeordnet 1, Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Betroffene über ein entsprechendes Vermögen oberhalb des Schonbetrags von 5.000 € verfügt. Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht Köln den amtsgerichtlichen Beschluss ersatzlos aufgehoben 2,

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Landeskasse, die nun vor dem Bundesgerichtshof teilweise Erfolg hatte: Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§ 1908 i Abs.1 Satz 1, 1836 Abs.1 Satz 3 BGB i.V.m.

§ 1 Abs.2 Satz 2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute (§§ 1908 i Abs.1 Satz 1, 1836 Abs.1 BGB i.V.m. § 1 Abs.2 Satz 1 VBVG). Soweit die Staatskasse Leistungen zur Vergütung eines Betreuers erbracht hat, geht gemäß § 1908 i Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 1836 e Abs.1 Satz 1 BGB der Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über.

Ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus der übergegangenen Forderung tatsächlich in Anspruch nehmen kann, bestimmt sich nach dessen Leistungsfähigkeit. Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnahme begrenzt ist.

Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter grundsätzlich später vorhandene Mittel im Rahmen des § 1836 c BGB für die Kosten der Betreuung einsetzen 3, Dabei ist für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen 4,

Das vom Betreuten einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr.2 BGB nach § 90 SGB XII. Dabei geht § 90 Abs.1 SGB XII von dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die Betreuervergütung einzusetzen ist 5, soweit es nicht zu dem in § 90 Abs.2 SGB XII abschließend aufgezählten Schonvermögen gehört.

Im Übrigen bleibt gemäß § 90 Abs.3 SGB XII Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde. Nach den vom Landgericht Köln rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen betrug das Vermögen der Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde 6.105,66 €.

Davon hat das Landgericht Köln zu Recht einen Betrag von 5.000 € als Schonvermögen nach § 90 Abs.2 Nr.9 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs.2 Nr.9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Abzug gebracht, so dass die Betroffene über ein einzusetzendes Vermögen von 1.105,66 € verfügte.

  1. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Landgerichts Köln, bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens der Betroffenen blieben die angesparten Leistungen aus der Pflegeversicherung außer Betracht.
  2. Die Verwertung des Vermögens, das die Betroffene mit Zahlungen aus der Pflegeversicherung angespart hat, stellt keine Härte i.S.v.
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§ 90 Abs.3 Satz 1 SGB XII dar. Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden, die nicht von den in § 90 Abs.2 SGB XII genannten Fallgruppen erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen vergleichbar sind 6,

Dabei ist für die Anwendung des § 90 Abs.3 SGB XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich. Lediglich in Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen würde 7, Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst 8,

Deshalb hat die verwaltungsund sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Härte für den Begünstigten nach § 90 Abs.3 SGB XII angesehen 9, Auch ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen bleibt nach § 90 Abs.3 SGB XII grundsätzlich einsatzfrei 10,

Ebenso entspricht es mittlerweile einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zur Betreuervergütung, dass der Betroffene ein aus Schmerzensgeldzahlungen angespartes Vermögen einschließlich der erwirtschafteten Zinsen nicht für die Betreuervergütung einsetzen muss, weil dies für ihn eine Härte i.S.v.

§ 90 Abs.3 SGB XII darstellen würde 11, Diese Erwägungen gelten jedoch nicht für ein Vermögen, das aus Leistungen der Pflegeversicherung angespart worden ist. Zwar werden nach § 13 Abs.5 Satz 2 SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.

Anders als bei den vorgenannten Sozialleistungen und beim Schmerzensgeld führt die Zweckbestimmung des Pflegegelds nach § 37 SGB XI jedoch nicht dazu, dass der Einsatz eines aus diesen Zahlungen angesparten Vermögens für die Betreuervergütung eine Härte i.S.v. § 90 Abs.3 SGB XII für den Betreuten darstellen würde.

Mit dem Pflegegeld soll der Pflegebedürftige die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen (vgl. § 37 Abs.1 Satz 2 SGB XI). In der Regel handelt es sich dabei um eine laufende monatliche Leistung 12,

Der Zweck des Pflegegelds besteht folglich allein darin, den Pflegebedarf des Leistungsempfängers im jeweiligen Monat der Auszahlung zu decken. Dieser Zweck reicht nach Ablauf des Auszahlungsmonats nicht weiter fort. Angespartes Pflegegeld kann seinen Zweck nicht mehr erfüllen, wenn der Pflegebedarf in der Vergangenheit gedeckt war und der aktuelle Bedarf durch die fortlaufende Auszahlung des Pflegegeldes gedeckt werden kann 13,

Hinzu kommt, dass das Gesetz keine Bestimmung über die Verwendung des Pflegegeldes trifft und der Pflegebedürftige hierüber auch keinen Nachweis führen muss. Er kann vielmehr frei darüber entscheiden, zu welchen Zwecken er das Pflegegeld einsetzt 14,

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Ann der Pflegebedürftige seinen Pflegebedarf kostengünstiger decken oder nimmt er wie im vorliegenden Fall ihm zustehende Leistungen, die mit dem Pflegegeld finanziert werden müssten, nicht in Anspruch, steht ihm der verbleibende Rest des Pflegegelds mit Ablauf des Monats, für den es ausgezahlt wurde, zur freien Verfügung.

Eine Rückzahlung nicht verbrauchten Pflegegelds an die Pflegekasse ist gesetzlich nicht vorgesehen. Spart er das nicht verbrauchte Pflegegeld an, bildet er damit Vermögen, das er nicht für seine Pflege einsetzen muss. Unter diesen Umständen stellt es für den Betreuten auch keine Härte i.S.v.

§ 90 Abs.3 SGB XII dar, wenn dieses Vermögen zur Vergütung seines Betreuers herangezogen wird. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln stellt die Verwertung des angesparten Vermögens für die Betroffene auch nicht deshalb eine Härte i.S.v. § 90 Abs.3 SGB XII dar, weil sie in naher Zukunft möglicherweise von ihrem Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Bei der Ermittlung des verwertbaren Vermögens kommt es, entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen, einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an.

Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen 15, Deshalb können Schadensersatzansprüche, die möglicherweise zukünftig gegen einen Betreuten geltend gemacht werden können, bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens nicht berücksichtigt werden.

Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs.6 Satz 1 FamFG). Da nach den Feststellungen des Landgerichts Köln das nach Abzug des Schonbetrags einzusetzende Vermögen der Betroffenen allein aus angespartem Pflegegeld besteht, ist auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 der Beschluss des Amtsgerichts abzuändern, die von der weiteren Beteiligten zu 1 an die Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.105, 66 € festzusetzen und deren Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

  1. AG Köln, Beschluss vom 07.05.2019 – 57 XVII 15/97
  2. LG Köln, Beschluss vom 18.09.2019 – 1 T 200/19
  3. BGH, Beschluss vom 09.01.2013 – XII ZB 478/11 FamRZ 2013, 440 Rn.10 ff.
  4. BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620 Rn.18
  5. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 120/08 FamRZ 2010, 1643 Rn.21 ff.
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 120/08 FamRZ 2010, 1643 Rn.19
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 XII ZB 120/08 FamRZ 2010, 1643 Rn.18
  8. vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZRR 2010, 771 Rn.20 mwN
  9. vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZRR 2010, 771 Rn.22 ff. zur Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz; BVerwGE 185, 199 = NJW 1998, 397 zum Erziehungsgeld; BVerwGE 45, 135 zur Grundrentennachzahlung; BSG FEVS 59, 441 zum Blindengeld
  10. BVerwGE 98, 256 = FamRZ 1995, 1348; BSG FEVS 60, 1
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 542/13 FamRZ 2015, 488 Rn.13 mwN
  12. BeckOK SozR/Diepenbruck SGB XI § 37 Rn.4
  13. LG Heilbronn FamRZ 2016, 402; SG Stade, Urteil vom 27.11.2014 – S 33 SO 65/14 16
  14. Udsching/Schütze/Wahl SGB XI Soziale Pflegeversicherung 5. Aufl. § 37 Rn.3
  15. BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620 Rn.13 mwN

Bildnachweis:

Taschenrechner: Bruno | Pixabay-Lizenz

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