Welche Krankheiten Gelten Als Schwerbehinderung?

Welche Krankheiten Gelten Als Schwerbehinderung
Behindertengrad: Diese Krankheiten gelten ebenfalls als Schwerbehinderung – Es gibt unterschiedliche Formen von Schwerbehinderungen. Nach Angaben von Destatis machen körperliche Einschränkungen in etwa 60 Prozent aus, insgesamt 14 Prozent der schwerbehinderten Menschen haben geistige oder seelische Behinderungen.

  • Krebs
  • Schlaganfall
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Diabetes
  • Rheuma
  • Asthma
  • Depressionen
  • Tinnitus
  • Schwere Akne

Auch Demenz kann zu einer Schwerbehinderung führen, da die Krankheit in fast 90 Prozent der Fälle nicht geheilt werden kann. Wie Provita schreibt, stellt die Erkrankung eine „enorme physische, psychische, soziale und ökonomische Auswirkung nicht nur für die Betroffenen, aber auch auf deren Familienangehörige dar”.

Welcher Grad der Behinderung bei welcher Krankheit Tabelle?

Grad der Behinderung –

Schlaf-Apnoe-Syndrom 50 Lungentuberkulose 100 Arterielle Verschlusskrankheiten 50-100 Herz-Erkrankungen 50-100 Fehlen/Ausfall einer Niere (mit Beeinträchtigung der zweiten Niere) 60-80 Krampfadern (mit Funktionseinschränkung des betroffenen Körperteils) 50-70 Zwerchfellbrüche 50-100 Erkrankung der Atmungsorgane (mit langfristiger Beeinträchtigung der Lungenfunktion) 50-100 Bronchialasthma 50-70 Einschränkung der Lungenfunktion nach einer Lungentransplantation 90-100 Verlust der Gebärmutter/Sterilität (ab Stadium T2b NO MO) 60-80 Verlust des Penis 50 Diabetes mellitus 50 Hodgin-Krankheit (mindestens sechs Monate andauernde Therapie) 60-100 Hautkrankheiten welche generalisiert die Haut- und Schleimhaut befallen 50-100 Mukoviszidose 80-100 Leukämie 100 Verlust beider Beine (Unterschenkel) 80 Versteifung der Kniegelenke 80 Versteifung der Hüftgelenke 80-100 Hämophilie (stark ausgeprägte Blutungen) 50-80 Hirnschäden (Leistungsbeeinträchtigung/schwere psychische Störungen) 50-100 Massive Entstellung des Gesichts 50 Epileptische Anfälle (mittleres Auftreten) 60-80 Schwere Migräne 50-60 Parkinson-Syndrom (mit schwerer Gleichgewichtsstörungen, Beeinträchtigung der Bewegungsabläufe) 50-70 Schwere Gesichtsneuralgien 50-60 Ausfall der Gesichtsfeldhälften 60 Erhebliche Gleichgewichtsstörungen (mit Schwindel, Unterstützung durch Gehhilfen) 50-80 Gänzlicher Verlust der Nase 50 Tinnitus (mit schweren psychischen Störungen und sozialen Einschränkungen) 50 Artikulationsstörung (mit Unverständlichkeit der Sprache) 50 Lippen-Kiefer-Gaumenspalte (mit Beeinträchtigung der Nasenatmung und des Hörens) 100 Psychische Störungen durch psychotroper Substanzen 50-70 Schizophrenie 50-70 Neurosen mit erheblichen Störungen 50-70

Schwerbehindertenausweis: Krankheiten-Tabelle mit Grad der Behinderung PDF zum downloaden ) Welche Krankheiten Gelten Als Schwerbehinderung

Was braucht man um 50% Behinderung zu erhalten?

Grad der Behinderung von 50: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? – Welche Krankheiten Gelten Als Schwerbehinderung Durch die amtliche Feststellung des Grad der Behinderung von 50 (GdB 50) sind Vorteile möglich. Um bei chronischen Erkrankungen oder einer Behinderung eine bessere Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen, können Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung Nachteilsausgleiche erhalten.

  • Hierfür ist beim Versorgungsamt bzw.
  • Der zuständigen Kommunalbehörde ein Antrag auf eine amtliche Begutachtung für die Feststellung des Grades der Behinderung einzureichen.
  • Wie ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt, gilt die betroffene Person offiziell als schwerbehindert,
  • Um mit einer Schwerbehinderung von 50 Prozent Vorteile zu erhalten, müssen üblicherweise weitere Anträge gestellt werden.

Zudem ist häufig ein Schwerbehindertenausweis notwendig, der ebenfalls beim Versorgungsamt oder der zuständigen Kommunalverwaltung beantragt werden kann. Grundsätzlich können die verschiedensten Erkrankungen und Einschränkungen dazu führen, dass eine Behinderung von 50 Prozent festgestellt wird.

Bei welchen Krankheiten bekommt man GdB 50?

GdB 50 – welche Krankheiten und Diagnosen? – Zu den Krankheiten, die einem GdB 50 entsprechen, gehören unter anderem:

Schlaf-Apnoe-SyndromVerlust einer kompletten HandVerlust des PenisSchwer einstellbarer Diabetes Mellitus Typ 1 (auch bekannt als Brittle Diabetes)Vollständige HarninkontinenzMassive Entstellung des GesichtsGänzlicher Verlust der NaseTinitus (mit schweren psychischen Störungen und sozialen Einschränkungen)Artikulationsstörung mit Unverständlichkeit der SpracheKleinwuchs zwischen 120 cm und 130 cmEndoprothesen mit beidseitiger Prothese im KniegelenkEchte Migräne in schwerer Verlaufsform, lang andauernde Migräneanfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen und Anfallspausen von nur wenigen Tagen (GdB 50 – GdB 60)Schwere Endometriose (GdB 50 – GdB 60)Migräne mit schweren Verläufen (GdB 50 – GdB 60)Erhebliche Gleichgewichtsstörungen mit Schwindel und Unterstützung durch Gehhilfen (GdB 50 – GdB 80)Ausgeprägte Depressionen mit sozialen AnpassungsschwierigkeitenHämophilie mit stark ausgeprägte Blutungen (GdB 50 – GdB 80)HIV-Infektion mit stärkerer Leistungsbeeinträchtigung wie beispielsweise ARC (GdB 50 – GdB 80)

Was zählt alles zu einer Behinderung?

3.1. Zentrale Definition Menschen mit Behinderungen – Die zentrale sozialrechtliche Definition steht in § 2 Abs.1 SGB IX: “Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Der Körperzustand oder der Gesundheitszustand weicht vom für das Lebensalter typischen Zustand ab. Es liegen Barrieren vor, die sowohl in den Umweltbedingungen als auch in den Einstellungen der Mitmenschen entstanden sein können. Durch die Barrieren führt die Abweichung dazu, dass die betroffene Person nicht gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben kann. Diese Voraussetzungen werden mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate bestehen bleiben.

Voraussetzung für das Drohen einer Behinderung:

Es ist zu erwarten, dass der Körperzustand oder der Gesundheitszustand vom für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Wie hoch ist der Grad der Behinderung bei Bluthochdruck?

In welcher Tabelle finde ich meinen GdB? – Grundlage für die Arbeit in der Behörde ist die sogenannte „ Versorgungsmedizin-Verordnung „. In dieser wird ziemlich konkret festgehalten, welche Erkrankung welchen GdB nach sich zieht. Herausgegeben wird die Versorgungsmedizin-Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dabei wird sie von einem unabhängigen Beirat unterstützt.

  1. Dass die Versorgungsmedizin-Verordnung aktualisiert wird, ist nicht neu.
  2. Seit ihrem Bestehen ist sie immer wieder geändert und damit an die neueste Rechtsprechung sowie die Weiterentwicklung in der Medizin angepasst worden.
  3. Beeinträchtigungen mit einem GdB von 20 sollen in Zukunft nicht mehr berücksichtigt werden Wie oft kommen Menschen in unsere Beratung, denen wir durch die zusätzliche Berücksichtigung von Beschwerden zu einem Gesamt-GdB von 50 verhelfen können, etwa aufgrund von Herzrythmusstörungen oder Beschwerden beim Gehen.

Schon heute wird eine Funktionsstörung mit einem Einzel-GdB von 10 (z.B. leichter Bluthochdruck) im Regelfall nicht für die Feststellung des Gesamt-GdB hinzugezogen. Die Planungen sehen nun vor, auch Einschränkungen auszuschließen, die einzeln einen Grad der Behinderung von 20 mit sich bringen.

Für Menschen mit Behinderung würde dies bedeuten, dass bei vielen Neu- oder „ Verschlimmerungsanträgen ” eine niedrigere Bewertung herauskäme. Mit weniger Merkzeichen oder dem kompletten Verlust des Behinderten-Status. Der Verlust eines Auges wird zurzeit mit einem GdB von 20 gewichtet. Nach neuem Recht würde dieser erhebliche Verlust im Regelfall nicht mehr beim Gesamt-GdB berücksichtigt.

Auch viele Formen von Schmerz, die bisher mit einem GdB von 20 Berücksichtigung finden, würden in Zukunft standardmäßig außen vor bleiben. Ein ganz falsches Signal zum Umgang gegenüber Menschen mit Behinderung!

Wie viel Prozent Behinderung bei Rückenschmerzen?

GdB: Grad der Behinderung bei chronischen Schmerzen Rückenschmerzen, Bandscheibenschäden und andere Erkrankungen der Wirbelsäule sind eine moderne “Volkskankheit” und können insbesondere bei chronischen Schmerzen die Lebensqualität erheblich einschränken.

  1. Hier stellt sich die Frage nach einer Bemessung des GdB (Grad der Behinderung).
  2. Die Feststellung des GdB erfolgt auf Antrag durch die Versorgungsämter (in Hamburg: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz – Versorgungsamt, in Schleswig-Holstein: Landesamt für soziale Dienste).
  3. Nach Eingang des sog.

Erstfeststellungsantrags oder im Falle einer Verschlimmerung des Neufeststellungsantrags holt das Versorgungsamt Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Anschließend wird auf Basis dieser Befundberichte “nach Aktenlage” der GdB ermittelt und zwar unter Heranziehung der sog.

Versorgungsmedizin-Verordnung (zuvor: “Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit”). Bei chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule richtet sich der GdB dabei in erster Linie nach “dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte”.

Außerdem wird die Häufigkeit und Dauer der “Wirbelsäulensyndrome” berücksichtigt, d.h. der Häufigkeit und Dauer der Schmerzzustände. Starke Wirbelsäulenbeschwerden können über Tage oder sogar über Wochen anhalten. Der GdB kann hier schnell 20 oder 30, bei schwerwiegenden Erkrankungen auch mehr betragen.

  1. Die Versorgungsmedizin-Verordnung sieht außerdem vor, dass “bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen” ein GdB über 30 in Betracht kommen kann.
  2. Falls Sie mit der Bemessung Ihres GdB durch das Versorgungsamt nicht einverstanden sein sollten, kontaktieren Sie mich gerne.
  3. Sehr häufig sind die Feststellungsbescheide unrichtig und lässt sich durch anwaltlichen Einsatz eine Erhöhung des GdB erreichen.

Foto: ©istockphoto.com/ Pali Rao : GdB: Grad der Behinderung bei chronischen Schmerzen

Wie hoch ist der Grad der Behinderung bei chronischen Schmerzen?

2.2. Beispiel Gesichtsneuralgien –

Gesichtsneuralgien (z.B. Trigeminusneuralgie) GdB/GdS
leicht (seltene, leichte Schmerzen) 0–10
mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar) 20–40
schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) 50–60
besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) 70–80

Kann man mit 50 Schwerbehinderung früher in Rente gehen?

Wer als schwerbehindert anerkannt ist, kann deshalb deutlich früher in die Altersrente gehen. Voraussetzung für die Einstufung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Dafür ist das vorzeitige Altersruhegeld für Menschen mit Behinderung – salopp: die Schwerbehindertenrente – vorgesehen.

Wie viel Prozent Schwerbehinderung bei Arthrose?

Wie viel Prozent Schwerbehinderung bei Arthrose? – Schwerbehindertenausweis bei Kniegelenksarthrose (Gonarthrose) und Bandscheibenvorfall Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Dezember 2014 entschieden, dass bei ausgeprägten Knorpelschäden beider Kniegelenke (Einzel-GdB von 40) sowie eines Wirbelsäulenleidens (Einzel-GdB von 20) der GdB auf 50 zu erhöhen sein kann.

Bluthochdruck, Herzleistungsminderung (Einzel-GdB von 20), Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 20), Meniskusschaden beidseitig (Einzel-GdB von 20). Mit seiner Klage begehrte der Kläger einen GdB von mindestens 50. Der vom Sozialgericht eingeholte orthopädische Gutachter ermittelte folgende Beschwerden: deutlicher Belastungsschmerz der Kniegelenke mit Bewegungseinschränkung und wiederholtem Reizzustand bei Verschleiß beidseitig; Gonarthrose Stadium 4 beidseitig mit chronischer Reizung (Einzel-GdB von 40), wiederholter Rückenschmerz bei Bandscheibenverschleiß an der mittleren Lendenwirbelsäule mit linksbetontem Bandscheibenvorfall L3/4 und belastungsabhängiger Muskelschwäche mit Haltungsfehler, Muskelspannungsstörungen und Rumpfmuskelschwäche (Einzel-GdB von 20).

Daraufhin verpflichtete das Sozialgericht den Beklagten, bei dem Kläger einen GdB von 40 festzustellen und wies die Klage im Übrigen ab. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin hatte Erfolg. Das Gericht stellte in seinem Urteil im Dezember 2014 fest, dass der Kläger einen Anspruch auf einen GdB von 50 und damit der Feststellung der Schwerbehinderung (Schwerbehindertenausweis) hat.

Wegen der Beidseitigkeit der Kniebeschwerden mit Beugestörungen und deutlichen Verschleißerscheinungen sei ein Einzel-GdB von 40 gerechtfertigt. Trotz leidlich vorhandener Beweglichkeit sei die Belastbarkeit der Kniegelenke hochgradig eingeschränkt, wenn beim Laufen und Stehen entsprechende Beschwerden bestehen.

Nach Teil A Nr.3c der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinischen Verordnung sei bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedinge, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer werde.

  1. Der höchste Einzel-GdB von 40 für die Funktionsstörung der Knie sei entsprechend den Darlegungen des Gutachters im Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden des Klägers, um einen Zehnergrad auf 50 zu erhöhen.
  2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.
  3. Dezember 2014 – L 13 SB 53/14 –, Rn.19: Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs.3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen.

Nach Teil A Nr.3c der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Wie wirkt sich eine Schwerbehinderung auf die Rente aus?

Menschen mit Schwerbehinderung: Früher in Rente gehen Rente im Blick. Wer einen Grad der Behin­derung von mindestens 50 nach­weisen kann, darf früher aus dem Berufs­leben ausscheiden. © Masterfile Menschen mit Schwerbehin­derung können früher in Rente gehen.

  • Wir zeigen, ab wann und unter welchen Voraus­setzungen – und wie sich die frühe Rente finanziell auswirkt.
  • Inhalt Renten­start.
  • Versicherte mit Schwerbehin­derung können zwei Jahre vor der allgemeinen Regel­alters­grenze in Rente gehen; mit Abschlägen auch noch früher.
  • Abschläge mindern die Rente allerdings teils deutlich.

Ausweis. Um vorzeitig die Rente beziehen zu können, brauchen Sie einen Schwerbehinderten­ausweis. Zuständig sind die Versorgungs­ämter der einzelnen Bundes­länder. Einen Über­blick über die einzelnen Ausgabestellen finden Sie auf der Seite, Was der Schwerbehinderten­ausweis bringt und wie man ihn bekommt, erklären wir im Special,

Voraus­setzung. Die Alters­rente für Menschen mit Schwerbehin­derung kommt nur dann in Betracht, wenn Sie zum Zeit­punkt Ihres Renten­antrags mindestens einen Grad der Behin­derung von 50 haben und auf mindestens 35 Versicherungs­jahre kommen. Beratung. Um Ihre Rente optimal zu gestalten, sollten Sie möglichst schon einige Jahre vor dem gewünschten Renten­beginn Kontakt zu Ihrem Renten­versicherungs­träger suchen.

Unter 0 800/10 00 48 00 berät Sie die Deutsche Renten­versicherung. Die Mitarbeiter helfen Ihnen fest­zustellen, ob Sie die erforderliche Mindest­versicherungs­zeit erfüllen und wie sich ein vorzeitiger Renten­beginn finanziell für Sie auswirken wird.

  • Probleme. Wenden Sie sich bei Streitig­keiten mit der gesetzlichen Renten­versicherung an Fachleute, etwa Sozial­verbände wie den oder den, an oder,
  • Fragen Sie vorher aber immer nach deren Kosten.
  • In Deutsch­land gibt es rund 8 Millionen Menschen mit Schwer­behin­derung.
  • Etwa 1,5 Millionen von ihnen sind erwerbs­tätig und haben Anspruch auf die Alters­rente für Schwerbehinderte: Sie können ohne Abschläge zwei Jahre früher in Rente; mit Abschlägen bis zu fünf Jahren früher.

Wir zeigen, wann Menschen mit Schwerbehin­derung vorzeitig in Rente gehen können, wie sich das finanziell auswirkt – und wie sie den Renten­eintritts­termin berechnen. Experten der Sozial­verbände VdK und SoVD beant­worten wichtige Fragen zu Rente und Schwerbehinderten­ausweis.

alt genug sind (siehe Tabellen unten), auf insgesamt 35 Versicherungs­jahre kommen und einen Grad der Behin­derung von mindestens 50 nach­weisen.

Der Grad der Behin­derung – kurz GdB – ist ein Maß, wie stark sich eine gesundheitliche Beein­trächtigung körperlich, geistig oder seelisch im Alltag auswirkt. Er kann zwischen 20 und 100 liegen und wird in Zehner­schritten gestaffelt. Zu den 35 Versicherungs­jahren zählen nicht nur Zeiten mit einer sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigung, sondern viele andere Zeiten, etwa Kinder­erziehungs­zeiten oder solche mit Krankengeldbe­zug.

Versicherte, die die oben genannten Voraus­setzungen erfüllen, können zwei Jahre vor der allgemeinen Regel­alters­grenze ihre Rente beziehen ohne dass dabei Renten­abzüge – die sogenannten Abschläge – anfallen. Nehmen Schwerbehinderte Abschläge in Kauf, können sie sich bis zu fünf Jahren vor der allgemeinen Regel­alters­grenze zur Ruhe setzen.

Da die Alters­grenzen für den Renten­start bis zum Jahr­gang 1964 kontinuierlich ansteigen, hängt es vom Geburts­jahr ab, wann der Ruhe­stand starten kann. Während die Grenze für die allgemeine Alters­rente stufen­weise von 65 Jahren auf 67 Jahre ansteigt, erhöht sich das reguläre Renten­eintritts­alter bei der Rente für Schwerbehinderte von 63 Jahren auf 65 Jahre (siehe Tabelle unten).

Regulär meint, dass keine Abschläge anfallen. Schwerbehinderte Versicherte des Jahr­gangs 1964 werden die Ersten sein, die erst mit 65 Jahren ihre Rente beziehen können. Wer noch bis zu drei weitere Jahre früher geht, muss mit kräftigen Renten­abzügen rechnen. Unabhängig. Objektiv. Unbestechlich. Mit unserem Renten­eintritts­rechner können Sie Ihre individuellen Renten­eintritts­termine bestimmen.

Geben Sie Ihren Geburts­tag in das entsprechende Feld ein und wählen Sie aus, ob bei Ihnen eine Schwerbehin­derung vorliegt. Der Rechner zeigt Ihnen dann Ihre Eintritts­daten für die unterschiedlichen Renten­arten an. Die Voraus­setzungen für die unterschiedlichen Renten finden Sie unter den entsprechenden Links.

Die Alters­grenze der Rente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge steigt auf 65. Die Alters­grenze für einen vorzeitigen Renten­start mit Abschlägen steigt auf 62. Schwerbehinderten Menschen, die vor der regulären Alters­grenze ihre Rente beziehen, zieht die gesetzliche Renten­versicherung pro Monat vorzeitiger Rente 0,3 Prozent ab.

Der Grund für die Abschläge: Ein früherer Renten­start bedeutet, dass Versicherte ihre Rente länger beziehen. Mit den Abschlägen soll die längere Bezugs­dauer wieder ausgeglichen werden. Unsere Beispiele zeigen, wie sich die Abzüge auswirken können. Auch bei einem abschlags­freien Start in die Schwerbehindertenrente fallen die Zahlungen geringer aus. Welche Krankheiten Gelten Als Schwerbehinderung „Grad der Behin­derung früh fest­stellen lassen.” Das rät Adolf Bauer. Er ist Präsident des Sozial­verbands Deutsch­land. Ziel des SoVD mit rund 600 000 Mitgliedern ist es, die sozial­politischen Rahmenbedingungen besonders für benach­teiligte gesell­schaftliche Gruppen zu verbessern.

  • © Sozialverband Deutschland Der Sozial­verband Deutsch­land (SoVD) berät seine Mitglieder in sozialrecht­lichen Angelegenheiten.
  • Fragen zu Rente und Schwerbehinderten­ausweis seien besonders häufig, so SoVD-Präsident Adolf Bauer.
  • Diese stellen wir ihm auch.
  • Was sind die Knack­punkte, wenn Menschen mit Behin­derungen in Rente gehen? Der Antrag auf Alters­rente für Schwerbehinderte ist eher unpro­blematisch.

Die Knack­punkte liegen vorher – beim Beantragen des Schwerbehinderten­ausweises. Die Voraus­setzung, ohne Abschläge zwei Jahre früher in Rente gehen zu können, ist ja, dass Versicherte nach­weisen, dass sie einen Grad der Behin­derung von mindestens 50 haben.

Das machen sie mit dem Schwerbehinderten­ausweis des Versorgungs­amtes ihres Bundes­landes oder ihrer Kommune. Haben die meisten den Ausweis nicht ohnehin lange, bevor sie in Rente gehen? Nicht unbe­dingt. Im Beratungs­alltag sehen wir, dass viele beein­trächtigte Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer den Schwerbehinderten­ausweis gezielt beantragen, wenn sie auf die Rente zugehen und die Möglich­keit nutzen möchten, ohne Abschläge früher in Rente zu gehen.

Und das kann problematisch sein? Ja. Man sollte vor dem Renten­antrag auf jeden Fall genug Zeit einplanen. Günstig ist es, wenn Sie den Renten­antrag schon drei Monate vor dem gewünschten Renten­start stellen und davor schon den Schwerbehinderten­ausweis haben.

Bis der GdB (Grad der Behin­derung) fest­gestellt ist, können zwischen zwei und fünf Monate vergehen. Die Versorgungs­ämter prüfen in den allermeisten Fällen nach Aktenlage. Hier ist es wichtig, dass die Nach­weise alle da und stimmig sind. Was sind das für Nach­weise? Die größte Bedeutung kommt den Befundbe­richten der Ärzte zu.

Es ist wichtig, mit ihnen vorher zu sprechen, damit sie diese gut formulieren. Sie sollten sich nicht nur auf medizi­nische Aspekte beziehen, sondern auch auf soziale, etwa wie stark Schmerzen den Alltag konkret einschränken. Einreichen sollte man auch andere Unterlagen, die Beein­trächtigungen belegen, wie einen Reha-Entlassungs­bericht oder Gutachten der Kranken- oder Pflegekasse.

Sie sprechen von Ärzten. Reicht es nicht, wenn mein Haus­arzt den Befund schreibt? Der Haus­arzt ist wichtig, weil er den Antrag­steller am besten kennt. Aber auch Befunde von Fach­ärzten sind hilf­reich. Viele Menschen mit Behin­derungen sind mehr­fach beein­trächtigt. Sie leiden etwa unter Herz-Kreis­lauf- und Rücken-Problemen.

Zielführend ist es, dann auch Befundbe­richte vom Kardiologen und vom Ortho­päden einzureichen. Vergibt das Versorgungs­amt dann zwei unterschiedliche GdB? Ja. Zum Beispiel GdB 30 für das Rückenleiden und GdB 20 für die Herz-Kreis­lauf-Erkrankung. Und zusammen gibt das dann GdB 50? Nein.

Die GdB werden nicht einfach addiert. Das ist ein ziemlich kompliziertes und für die Betroffenen oft schwer durch­schaubares Verfahren. Die Versorgungs­ämter gehen vom größten Einzel-GdB aus und schauen dann, ob und wie sich durch die zweite Beein­trächtigung das Ausmaß der Behin­derung vergrößert, also der GdB steigt.

Es gibt oft Fälle, in denen es beim größten Einzel-GdB bleibt und die zweite Beein­trächtigung unter den Tisch fällt. Unter den Tisch fällt? Ja. Wenn Sie zum Beispiel wegen einer schweren Hüftar­throse große Schmerzen haben und kaum noch gehen können, dann fällt eine zusätzliche Funk­tions­störung der Lendenwirbelsäule weniger ins Gewicht. Welche Krankheiten Gelten Als Schwerbehinderung Daniel Over­diek ist stell­vertretender Bezirks­geschäfts­führer beim gemeinnützigen Sozial­verband VdK in München. © Thorsten Jochim Der Sozial­verband VdK hilft seinen bundes­weit 1,8 Millionen Mitgliedern bei sozialrecht­lichen Streitig­keiten. Im Interview erklärt VdK-Mitarbeiter Daniel Over­diek, wie der Wechsel in den Ruhe­stand auch mit einem befristeten Schwerbehinderten­ausweis gelingt.

  1. Schreckt die nied­rigere Rentenzahlung nicht von der Alters­rente für Schwerbehinderte ab? Nein.
  2. Unsere Erfahrung zeigt, dass Menschen mit Schwerbehin­derung den früheren Renten­start gerne in Anspruch nehmen.
  3. Aufgrund ihrer Behin­derung fühlen sie sich oft nicht mehr so leistungs­fähig.
  4. Gibt es Besonderheiten beim Wechsel vom ­Berufs­leben in den ­Ruhe­stand, wenn man schwerbehindert ist? Ja, schon.

Versicherte müssen ja im Wesentlichen zwei Voraus­setzungen für die Rente erfüllen – alt genug sein und auf die Mindest­versicherungs­zeit kommen. Bei der Alters­rente für schwerbehinderte Menschen kommt noch ein GdB – also Grad der Behin­derung – von mindestens 50 hinzu.

  • Ein Kriterium, das vielen Ratsuchenden Sorgen bereitet.
  • Warum? Der GdB ist nicht in Stein gemeißelt.
  • Die Versorgungs­ämter können ihn unter Nach­prüfungs­vorbehalt fest­legen.
  • Er wird, wenn Aussicht auf Besserung besteht – etwa bei einer Krebs­erkrankung – nach mehreren Jahren neu fest­gesetzt.
  • Ist er bei der Nach­prüfung nied­riger als 50, kommt die Alters­rente für schwerbehinderte Menschen nicht mehr infrage.

Das erschwert Menschen mit Behin­derung die Rentenplanung. Was raten Sie? Nerven behalten. So lange kein neuer Bescheid mit nied­rigerem GdB vorliegt, ist alles in Ordnung – selbst dann, wenn die Befristung im Schwerbehinderten­ausweis über­schritten ist.

  1. Der kann einfach verlängert werden.
  2. Was zählt, ist ein neuer Bescheid.
  3. Und wenn der neue ­Bescheid mit nied­rigerem GdB dann doch vor ­Renten­beginn kommt? Menschen, die sich nicht in der Lage fühlen, bis zur Regel­alters­grenze zu arbeiten, sollten den neuen Bescheid anfechten.
  4. Sie haben nach Zustellung in der Regel ­einen Monat Zeit, Wider­spruch dagegen einzulegen.

Und der wird dann ­abge­lehnt, Lang­sam. Ein Wider­spruchs­verfahren kann schnell drei bis vier Monate dauern. Danach kommt unter Umständen noch eine Klage vor dem Sozialge­richt infrage. Bis zur endgültigen Entscheidung können auch Jahre vergehen. Bis dahin ist der neue Bescheid nicht rechts­kräftig.

Das heißt, es gilt weiterhin der alte Bescheid mit dem alten GdB. Man geht also mit dem ­alten Bescheid in Rente? Wenn man die Alters­grenze vor Ende des Verfahrens ­erreicht – ja. Und wenn am Ende der Prozess verloren geht? Muss der Kläger dann doch wieder arbeiten? Nein. Ist man einmal in Rente, bleibt es dabei.

Wenn es dem Kläger allein darum geht, sich früher zur Ruhe zu setzen, zieht er die Klage nach Renten­eintritt zurück. Aber kann so ein Gerichts­prozess nicht sehr teuer werden? Bei Verfahren vor dem So­zialge­richt hält sich das Kostenrisiko in Grenzen.

Es werden keine Gerichts­gebühren oder Auslagen erhoben. Auch Kosten, die der Behörde während des Prozesses entstehen, muss der Kläger nicht tragen. Allerdings ­werden außerge­richt­liche Kosten nur erstattet, wenn der Kläger den Rechts­streit auch gewinnt. Auch Ausgaben für ein Gegen­gut­achten, das man selbst bei Gericht beantragt hat, sind oft nicht erstattungs­fähig.

Was tun, wenn am nied­rigen GdB nicht zu rütteln ist, das Arbeiten aber immer schwerer fällt? Eventuell kommt eine infrage. Ihr liegen andere Kriterien zugrunde. Auch die Prüf­instanz ist eine andere. Beratungs­ärzte der Renten­versicherung über­prüfen hier unter anderem, ob der Versicherte nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbs­tätig sein kann.

Welche Krankheiten Gelten Als Schwerbehinderung 21.06.2023 – Neue Chance für alle, die vorzeitig kürzer treten wollen: Jetzt Rente beziehen plus Gehalt. Das geht seit 2023. Unsere Modell­rechnungen zeigen: Das lohnt sich oft. Welche Krankheiten Gelten Als Schwerbehinderung 13.04.2023 – Mehr Urlaub, reser­vierte Park­plätze, Steuer­vorteile: In unserem Special erklären wir, was der Schwerbehinderten­ausweis bringt und wie man ihn bekommt. Welche Krankheiten Gelten Als Schwerbehinderung 07.03.2023 – Selbst­ständige, Frührentner oder Beamte können freiwil­lig in die gesetzliche Rente einzahlen. Wir zeigen, wie das die Rente erhöht und die Steuerbelastung sinken lässt.

: Menschen mit Schwerbehinderung: Früher in Rente gehen

Wie hoch ist der Grad der Behinderung bei Bandscheibenvorfall?

Welchen Grad der Behinderung bei Spinalkanalstenose? – gdb wirbelgleiten spinalkanalstenose Tatbestand Die Klägerin begehrt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und die Zuerkennung der Merkzeichen «G» und «H». Die 1963 geborene Klägerin, von Beruf Betriebswirtin, stellte am 13.05.2013 einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Merkzeichen «G» und «H» rückwirkend ab 01.01.2012 wegen Wirbelsäulenbeschwerden, Bluthochdruck, Gleichgewichtsstörungen, Angstzuständen, Panikattacken, Unruhe, Depressionen, Schlafstörungen, Schwindel, Fahruntüchtigkeit, Unwohlsein, Ermüdung und Störung des Eisenstoffwechsels.

  • Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med.
  • Z berichtete unter dem 12.07.2013, bei der Klägerin sei eine Angsterkrankung bekannt, welche nach mehrfachen Stürzen, durch Arbeitslosigkeit und familiäre Konflikte wieder zugenommen habe.
  • Neurologisch-psychiatrische Therapien habe sie nie wahrgenommen, weil es ihr nichts bringe.

Die Hypertonie sei seit 20 Jahren bekannt, mittels medikamentöser Therapie seien die Werte im Normbereich. Nach Einholung einer Stellungnahme des Gutachters im versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten Dr. Y vom 02.10.2013 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2013 wegen der seelischen Störung (Angststörung) einen GdB von 20 fest und lehnte die Zuerkennung der Merkzeichen «G» und «H» ab.

  1. Dagegen legte die Klägerin am 06.11.2013 Widerspruch ein.
  2. Dabei legte sie die Epikrise des Chefarztes der Klinik für Orthopädie der X Klinikum GmbH, Dr. med.
  3. W vom 30.10.2013 vor.
  4. Die Klägerin leide an einem chronisch degenerativen Lendenwirbelsäulen-(LWS-)Syndrom bei Osteochondrose und Bandscheibenvorfall L5/S1.
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Der Finger-E.-Abstand betrage 40 cm. Neurologische Auffälligkeiten bestünden nicht. Nach Einholung einer Stellungnahme der Gutachterin im versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten Dr. V vom 01.12.2013 stellte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 06.12.2013 einen Gesamt-GdB von 30 wegen seelischer Störung (Einzel-GdB von 20) und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 20) fest.

  • Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2014 wies der Kommunale Sozialverband Ren den Widerspruch im Übrigen zurück.
  • Ein Gesamt-GdB von 30 sei angemessen.
  • Bei der seelischen Störung handele es sich um eine leichtere psychovegetative Störung, die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule betreffe nur den Abschnitt der LWS, der Bluthochdruck ohne Organschäden und Herzleistungsminderung bedinge keinen GdB.

Dagegen hat die Klägerin am 17.03.2014 Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Sie leide unter Schlafstörungen, Antriebsschwäche, Freudlosigkeit, Zukunftsangst, Bandscheibenschädigung mit Schmerzen im LWS-Bereich, Gangstörung, Hypertonie und Störung des Eisenstoffwechsels.

  • Bei der Erledigung des Haushalts sei sie ständig auf fremde Hilfe angewiesen.
  • Sie traue sich nicht mehr, aus dem Haus zu gehen.
  • Das SG hat ärztliche Befundberichte eingeholt und die Akte der Deutschen Rentenversicherung Bund beigezogen.
  • Mit Bescheid vom 18.06.2015 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin ab 01.03.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt.

In dem auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung Bund erstatteten Gutachten vom 13.05.2015 hat die Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie Dipl.-Med. U berichtet, bei der Klägerin am 30.04.2015 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein chronisch degeneratives LWS-Syndrom bei erosiver Osteochondrose L5/S1, Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie chronische Lebensunzufriedenheit multifaktorieller Genese diagnostiziert zu haben.

  1. Es zeige sich ein Zustand der Dysthymie.
  2. Die Gedanken seien eingeengt auf die körperlichen Beschwerden.
  3. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor.
  4. Das Gangbild sei flüssig, allenfalls mit minimaler Schonhaltung behaftet aufgrund von Schmerzen in der LWS.
  5. Die Klägerin sei für leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig belastbar.

In einem weiteren auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung Bund erstellten Gutachten vom 20.05.2015 hat der Facharzt für Chirurgie Dr. med. T berichtet, bei Untersuchung der Klägerin am 30.04.2015 eine Bandscheibendegeneration L5/S1, ein radikuläres Schmerzsyndrom linkes Bein, eine lumbal bedingte Polyneuropathie, ein ataktisches Gangbild mit hoher Sturzneigung, eine agitierte Depression und chronifiziertes Schmerzsyndrom festgestellt zu haben.

  • Das Gangbild sei unsicher und stochastisch gewesen.
  • Die Klägerin sei von Seiten der Wirbelsäule schwer krank.
  • Sie sei nicht mehr erwerbsfähig.
  • Auf Veranlassung des SG hat der Facharzt für Orthopädie Dr. med.
  • S am 08.07.2015 ein Gutachten erstellt.
  • Von Mitte 2011 bis Oktober 2013 habe es außer der von der Hausärztin mitgeteilten Angstkrankheit, welche mit einem GdB von 20 eingeschätzt worden sei, keine weiteren belastbaren Befunde gegeben.

Ab Oktober 2013 seien anhaltende lokale bis in das rechte Bein ausstrahlende (pseudoradikuläre) Schmerzen der LWS bei hochgradiger Bandscheibenverschleißerkrankung (Osteochondrosis intervertrebralis) und Verschleißerkrankung der kleinen Wirbelgelenke mit diskreter Wirbelkörperdeformierung im Segment L5/S1 sowie ein leichtgradiges dynamisches Wirbelgleiten von L5 über S1, daneben Depression, Bluthochdruck, Eisenspeicherkrankheit und Herzrhythmusstörungen zu diagnostizieren.

  • Die Behinderung der Klägerin erwachse aus den mittelgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der LWS verbunden mit anhaltender Schmerzhaftigkeit und Belastungsstörung und nach rechts ausstrahlenden Oberschenkelschmerzen.
  • Diese bedingten einen Einzel-GdB von 20 und seien wegen der durch die Schmerztherapeutin diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Behandlungsbedarf spätestens ab August 2014 auf einen Einzel-GdB von 30 zu erhöhen.

Seitdem betrage der Gesamt-GdB 30. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. R hat am 03.02.2016 und 09.04.2016 ein weiteres gerichtliches Gutachten erstellt. Bei der Klägerin liege ein neurogenes Hinken auf der Basis degenerativer LWS-Veränderungen, der Bandscheiben mit lokaler Einengung der LWS vor.

  • Dies trete bei Wegstrecken unter 50 m auf.
  • Der seit Mitte 2013 vorliegende Gesamt-GdB für das neurogene Hinken bzw.
  • Das Funktionssystem Gehirn/Psyche betrage 50.
  • Der bisher für die orthopädischen, schmerzbedingten und seelischen Störungen vergebene GdB von 30 sei aufgrund der wirbelsäulenbedingten neurologischen Bewegungseinschränkungen auf einen Gesamt-GdB von 50 mit Merkzeichen «G» zu erhöhen.

Der Sozialmediziner Dr. med. Q des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten hat unter dem 22.06.2015 gutachtlich Stellung genommen. Gemäß Teil B 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV sei das neurogene Hinken als etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.

Bei arteriellen Verschlusskrankheiten komme es gemäß Teil B 9.2.1 der Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich auf die schmerzfreie Gehstrecke an. Gewöhnlich bestünden bei der Spinalkanalstenose, die Ursache des neurogenen Hinkens sei, tatsächlich vergleichbare Auswirkungen, nicht jedoch im Falle der Klägerin.

Hier werde eine Veränderung des Gangbildes wechselnden Ausmaßes befundet. Daraus resultiere vordergründig eine Gangunsicherheit ähnlich wie bei Gleichgewichtsstörungen. Insofern liege es nahe, die bestehenden Auswirkungen eher in Analogie zu Teil B 5.3 der Anlage zu § 2 VersMedV (Gleichgewichtsstörungen) zu bewerten.

  1. Aufgrund der vorherigen divergierenden Befunde sei von einem schwankenden Beschwerdebild auszugehen, woraus nach Teil A 2.f.
  2. Der Anlage zu § 2 VersMedV ein Durchschnittswert zu bilden und ein Einzel-GdB von 20 für das neurogene Hinken (Spinalkanalstenose) in der Funktionsgruppe Rumpf zu empfehlen sei.

Wegen der zu vernachlässigenden seelischen Störung und der ausgeprägten Überschneidungen sei ein Gesamt-GdB von 30 angemessen. Mit Urteil vom 09.08.2016 hat das SG den Beklagten verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 21.10.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 06.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 bei der Klägerin einen GdB von 40 seit dem 19.08.2014 festzustellen.

Für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 23.10.2013 sei für das Funktionssystem Rumpf kein GdB zu vergeben, da in dieser Zeit keine belastbaren Befunde über das Ausmaß der Bewegungseinschränkungen vorlägen. Für das Funktionssystem Rumpf sei unter Berücksichtigung des neurogenen Hinkens vom 24.10.2013 bis 18.08.2014 ein GdB von 30 und seit Beginn der Schmerztherapie am 19.08.2014 ein GdB von 40 gerechtfertigt.

Die Klägerin zeige ein extrem schwankendes Beschwerdebild. Der Sachverständige Dr. S habe im Juli 2015 keine schwere Gangstörung, sondern nur ein leicht seitendifferenziertes Gangbild ohne Schonung festgestellt. Schließlich habe der Sachverständige Dr. R im Januar 2016 ein neurogenes Hinken diagnostiziert.

  1. Die deutliche Ataxie des rechten Beines stehe aber nicht im Einklang mit dem Umstand, dass bei der Klägerin weder pathologische Reflexveränderungen noch Muskelatrophien oder Einschränkungen der Mobilität und groben Kraft festzustellen seien.
  2. Der Klägerin sei es bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr.

R möglich gewesen, locker, unbeschwert und mehrfach ohne jede Unterstützung Kniebeugen durchzuführen. Folglich lägen insgesamt mittelgradige Funktionseinschränkungen der LWS vor, welche mit einem Einzel-GdB von 20 zutreffend bewertet seien. Aufgrund des neurogenen Hinkens sei der Einzel-GdB für das Funktionssystem Rumpf auf 30 zu erhöhen und mit Beginn der Schmerztherapie am 19.08.2014 auf einen GdB von 40 (Teil A 2 j.

Der Anlage zu § 2 VersMedV), welcher auch der Gesamt-GdB sei. Für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche sei maximal ein GdB von 10 zu vergeben, da bei der Klägerin keine relevanten Befunde für eine seelische Störung vorlägen. Hierbei stütze sich das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.R.

Dieser Einzel-GdB wirke sich nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus, da die Schmerzstörung in dem Einzel-GdB für das Funktionssystem Rumpf bereits berücksichtigt worden sei. Weitere Gesundheitsstörungen mit Relevanz für die Bildung des Gesamt-GdB lägen nicht vor.

  1. Für die Hypertonie sei nach Teil B Nr.9.3 VersMedV maximal ein GdB von 10 gerechtfertigt.
  2. Schließlich werde die Eisenspeicherkrankheit in keinem der Befundberichte erwähnt, so dass keine Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen seien.
  3. Weiter habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzung für das Merkzeichen «G», da die Klägerin nicht schwerbehindert sei.

Auch auf die Feststellung des Merkzeichens «H» habe die Klägerin keinen Anspruch, weil sie täglich weniger als eine Stunde auf fremde Hilfe angewiesen und damit nicht hilflos sei. Der tägliche Zeitaufwand für Körperpflege, Ernährung und Mobilität betrage in der Grundpflege nur 47 Minuten am Tag (Pflegegutachten vom 10.09.2014).

Gegen das am 30.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.09.2016 beim SG Berufung eingelegt, welche am 10.10.2016 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingegangen ist. Ihr Gesundheitszustand sei unverändert. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichem Verhandlung am 10.10.2019 im Wege eines Teilanerkenntnisangebotes festgestellt, dass bei der Klägerin bereits ab dem 01.10.2013 ein Gesamt-GdB von 40 bestanden hat.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst), das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09.08.2016 und den Bescheid vom 21.10.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 06.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr seit dem 01.01.2012 einen GdB von 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen «G» und «H» festzustellen.

  • Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
  • Das LSG hat ärztliche Befundberichte eingeholt.
  • Dem Senat haben auch Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 14.03.2014, 05.05.2014, 10.09.2014, 08.05.2015 und 15.06.2015 vorgelegen.
  • Der Sozialmediziner Dr. med.
  • Q des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten hat unter dem 04.07.2018 erneut Stellung genommen.

Nach Operation der LWS im Januar 2017 hätten sich die gesundheitlichen Verhältnisse gebessert. Die Schmerzmedikation (Tramadol) habe vollständig abgesetzt werden können. Die LWS sei bei geringer Verformung weiterhin mittelgradig bewegungseingeschränkt.

  1. Es bestehe weiter die bekannte Ataxie mit Gleichgewichtsstörungen, wobei die Gangstörung zwar etwas schwankend, im Wesentlichen aber unverändert beschrieben werde.
  2. Die neurologischen Befunde seien weiterhin unauffällig.
  3. Hilfsmittel seien nicht notwendig.
  4. Nach Teil B 18.1 und 18.9 und Teil B 5.3 analog sei der GdB von 40 weiterhin angemessen.

Die diastolischen Blutdruckwerte lägen seit Anfang 2017 wieder unter 100 mgHg, die Belastbarkeit des Herz-Kreislauf-Systems sei adäquat, das Ferritin liege im Normbereich, der psychische Befund sei unauffällig. Ein GdB von mehr als 10 sei jeweils nicht möglich (Teil B 3.7, 9.,9.1 und 9.3 der Anlage zu § 2 VersMedV).

  1. Weder das Merkzeichen «G» noch das Merkzeichen «H» seien zu vergeben.
  2. Die Schwerbehinderung fehle.
  3. Die Feststellung des Merkzeichens «H» sei grundsätzlich erst ab Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz bzw.
  4. Pflegegrad 3 möglich.
  5. Auf Veranlassung des LSG hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med.

H unter dem 07.08.2019 ein Gutachten erstattet. Die Klägerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer Gangstörung im Rahmen einer dissoziativen Störung, welche zu einer Gesundheitsstörung zusammenzufassen und unter Teil B 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) einzuordnen seien.

In Anbetracht der Tatsache, dass bislang nie eine suffiziente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei und die Klägerin keine diesbezüglichen Beschwerden angebe, sei von einer leichten psychischen Störung auszugehen und für das Funktionssystem Gehirn und Psyche ein Einzel-GdB von 20 einzuschätzen.

Die seelische Störung liege in der vorliegenden Ausprägung seit Antragstellung im Mai 2013 unverändert vor. Ferner liege ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne radikuläre Symptomatik, Verdacht auf Claudicatio spinalis vor.

Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet (Rumpf) seien mit einem Einzel-GdB 30 einschätzen. Diesbezüglich sei seit dem neurochirurgischen Eingriff 2017 tendenziell sogar von Besserung auszugehen. Die verschiedenen Gesundheitsstörungen überlagerten sich und beeinflussten sich gegenseitig.

Eine klare Trennung zwischen somatisch bedingten Beschwerden und psychischen Anteilen sei bei den vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht möglich. Weder lasse sich das Ausmaß der Schmerzen objektivieren, noch festlegen, welche Anteile somatische und welche psychische Faktoren haben.

  • Die Funktionsbehinderungen (bedingt durch Schmerzstörung, Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und dissoziative Bewegungsstörung) überschnitten sich, wirkten sich in den gleichen Bereichen im Ablauf des täglichen Lebens aus und verstärkten sich nicht.
  • Es sei von einem Gesamt-GdB von 40 seit 2014 (Beginn der Schmerztherapie) auszugehen.

Seither bestünden keine Veränderungen. Eine belastungsabhängige Schmerzsymptomatik, ein sog. neurogenes Hinken (Teil B 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV) bei Claudicatio spinalis sei anhand der vorliegenden Befunde nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen.

  • Zwar komme es bei der durch MRT-Befunde nachgewiesenen Spinalkanalstenose zu passageren und belastungsabhängigen Schmerzen.
  • Über Gangunsicherheit und Sturzneigung werde berichtet.
  • Eine stärker ausgeprägte Symptomatik würde zu Kraftminderungen, Myatrophien und typischen Sensibilitätsstörungen (Reithosenanästhesie) führen.

Dies sei nicht nachweisbar, ebenso wenig eine Schädigung des Rückenmarks (Myelopathie). Die demonstrierte Gangstörung sei mit Sicherheit nicht Folge einer möglichen Claudicatio spinalis und stehe mit Sicherheit nicht damit in Verbindung. Nach längerem Gehen könne bei der Claudicatio spinalis durchaus ein schmerzbedingtes Hinken («neurogenes Hinken») auftreten.

Die von der Klägerin beschriebene und demonstrierte Symptomatik sei aber mit Sicherheit nicht durch somatische Befunde zu belegen. Vielmehr liege eine psychogene Gangstörung im Rahmen einer dissoziativen Störung vor. Psychische Faktoren spielten dabei die dominierende Rolle. Es bestünden keine inneren Leiden, Anfälle oder Orientierungsstörungen, die sich entscheidend auf eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens auswirkten.

Das Ausmaß einer Schwerbehinderung werde durch die Symptomatik mit Sicherheit nicht erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte beider Instanzen und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 09.08.2016 die auf einen GdB von 50 und Merkzeichen „G» und „H» gerichtete Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 21.10.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 06.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 ist nach dem Teilanerkenntnisangebot des Beklagten nicht (mehr) rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht (mehr) in ihren Rechten, § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Seit dem 01.10.2013 hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 40, jedoch auf keinen höheren GdB als 40. Nach § 152 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) in der Neufassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 29.12.2016 (BGBl.

  • I, S.3234) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und einem Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antrag-stellung fest.
  • Diese Vorschrift knüpft materiell rechtlich an den in § 2 Abs.1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an.

Danach sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnes- Beeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

  • Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
  • Menschen sind von Behinderungen bedroht, wenn eine Behinderung nach Satz 1 zu erwarten ist.
  • Nach § 152 Abs.1 Satz 5 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.

Nach § 153 Abs.2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.

  • Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 01.01.2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl.
  • I, S.2412), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 11.10.2012 (BGBl.
  • I, S.2122) aufgestellt worden.
  • Vor dem 01.01.2018 waren die jetzt in § 152 SGB IX geregelten Voraussetzungen im Wesentlichen inhaltsgleich in § 69 SGB IX geregelt.

Nach § 2 VersMedV sind die für die Beurteilung des Schweregrades maßgebenden Grundsätze in der Anlage «Versorgungsmedizinische Grundsätze – Anlage zu § 2 Vers-MedV als deren Bestandteil fest-gelegt und damit der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen (BSG; Urteil vom 23.04.2009, B 9 SB 3/08 R, Rn.27, juris).

  • Sie ersetzen die bis dahin der Rechtsanwendung zugrundeliegenden Anhaltspunkte (AHP).
  • Als Rechtsverordnung binden sie Verwaltung und Gerichte.
  • In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischen Gebiet zu berücksichtigen und im Rahmen der in Teil A Nr.2e der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich; Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen.

Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung (Teil B Nr.1a der Anlage zur VersMedV). Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen und medizinischen Gutachten ist festzustellen, dass die Klägerin an folgenden GdB-relevanten Funktionsbeeinträchtigungen leidet: – Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) (chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne radikuläre Symptomatik, Verdacht auf claudicatio spinalis): Einzel-GdB von 30 seit 01.10.2013 – Seelische Störung (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Gangstörung im Rahmen einer dissoziativen Störung): Einzel-GdB von 20 seit 01.10.2013 – Einschränkung der Herzleistung; Hypertonie: Einzel-GdB von 10 – Eisenspeicherkrankheit: Einzel-GdB von 10 Bei der Gesamt-GdB-Bildung wird kein GdB von 50 erreicht.

Der Gesamt-GdB von 40 ist zutreffend. Entsprechend des Teilanerkenntnisangebotes des Beklagten ist der Gesamt-GdB von 40 bereits seit 01.10.2013 festzustellen, da der LWS-Schaden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen ab diesem Zeitpunkt ärztlich festgestellt wurde (Befundbericht Facharzt für Orthopädie Dipl.-Med.

P vom 16.12.2014; Arztbrief von Chefarzt Dr. W vom 30.10.2013). Der Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem Rumpf (Teil A 2.e. der Anlage zu § 2 VersMedV) ist ab dem 01.10.2013 zutreffend. Nach Teil B 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV sind für Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität ein GdB von 0, mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 10, mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 20, mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 30, mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30-40, mit besonders schweren Auswirkungen (z.B.

  1. Gemäß Teil B 18.1 der Anlage zu § 2 VersMedV sind die üblicherweise auftretenden Beschwerden und Schmerzen dabei mitberücksichtigt.
  2. Bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit einem Bandscheibenvorfall L5/S1, einem leichten Wirbelgleiten und einer Spinalkanalstenose liegen im Wesentlichen mittelgradige funktionelle Auswirkungen im Bereich der LWS vor, welche nach Teil B 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV nur einen GdB von 20 begründen, da ein GdB von 30 bis 40 mittelgradige bis schwere funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten voraussetzt.

Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die damit verbundenen üblichen seelischen Begleiterscheinungen (Teil A 2.i. der Anlage zu § 2 VersMedV) und üblicherweise vorhandenen Schmerzen und Beschwerden mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände (Teil A 2.j.

  1. Und Teil B 18.1 der Anlage zu § 2 VersMedV).
  2. Jedoch sind die bei der Klägerin auftretenden häufig rezidivierenden lokalen Schmerzsyndrome und im Verlauf wechselnden Beschwerden und Einschränkungen mit intermittierender Besserung nach Therapie und die über das übliche Maß hinausgehende Schmerzsymptomatik aufgrund des radiologisch fortgeschrittenen Bandscheibenverschleißes im letzten Wirbelsäulensegment L 5/S1 und der chronischen, ärztliche Behandlung bedürftigen Schmerzstörung besonders zu berücksichtigen und rechtfertigen, den GdB auf 30 zu erhöhen (Teil A 2.

j der Anlage zu § 2 VersMedV). Der Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem Rumpf trägt auch dem chronischen und schwankenden Verlauf der Wirbelsäulenerkrankung und damit einer Durchschnittsbetrachtung gemäß Teil A 2.f. der Anlage zu § 2 VersMedV Rechnung.

  • Insoweit schließt sich der Senat den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr.
  • S in seinem Gutachten vom 08.07.2015 und Dipl.-Med.
  • H in seinem Gutachten vom 07.08.2019 an, die beide für das Funktionssystem Rumpf einen Einzel-GdB von 30 empfehlen.
  • Ein neurogenes Hinken, welches etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten ist (Teil B 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV), liegt nicht vor.

Die Klägerin ist in der Lage, auf ebener Fläche eine Gehstrecke von über 200 m zurückzulegen. Auch insoweit folgt der Senat den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Med. H in seinem Gutachten vom 07.08.2019. Kraftminderungen, Myatrophien und typische Sensibilitätsstörungen (Reithosenanästhesie) sowie eine Schädigung des Rückenmarks (Myelopathie) sind nicht festzustellen.

  • Der neurologische Befund ist im Wesentlichen unauffällig.
  • Vielmehr liegt eine psychogene Gangstörung im Rahmen einer dissoziativen Störung vor, welche mit Sicherheit nicht mit einer Claudicatio spinalis in Verbindung steht.
  • Bei der Gangstörung spielen psychische Faktoren die dominierende Rolle.
  • Zwar führen degenerative Wirbelsäulenveränderungen zu Schmerzen und entsprechenden Beeinträchtigungen, erklärten aber nicht die Art und das Ausmaß der Beschwerden.

Vielmehr zeigt die Klägerin bezüglich der beklagten Bewegungsstörungen eine Verdeutlichungstendenz mit Übergang zur Aggravation. Hierbei stützt sich der Senat auf die überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Med. H in seinem Gutachten vom 07.08.2019 und die vorliegenden Arztberichte.

So finden sich in Bezug auf die ab Oktober 2013 erwähnte Gangstörung die unterschiedlichsten Angaben in den ärztlichen Berichten, insbesondere sind deutliche Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und deren Vagheit, Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und einem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung festzustellen.

Beschwerden fanden sich einmal links betont, später manifestierten sich die Schmerzen eher rechts. Gangstörungen wurden einmal angeführt, zum anderen Mal spielten sie keine Rolle. So zeigte sich zum Untersuchungszeitpunkt der Klägerin am 01.10.2013 ein kleinschrittiges, unsicheres Gangbild ohne Sensibilitäts- und Motorikauffälligkeiten (Bericht vom 16.12.2014 des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med.

  • P), im Januar 2014 war der Klägerin das Laufen im Untersuchungszimmer nur wenige Schritte möglich, der Finger-E.-Abstand betrug 60 cm, das Lasègue-Zeichen beidseits 40°.
  • Die Klägerin brauchte aber keine Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, der Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Bericht vom 08.09.2014 des Oberarztes Dr.

med. O; Klinik für Orthopädie der X Klinikum GmbH). Bei der stationären Behandlung vom 11.02.2014 bis 15.02.2014 zeigte die Klägerin im Gangbild ein deutliches Schmerz- und Schonhinken, sonst keine neurologischen Auffälligkeiten (Epikrise vom 16.02.2014 des Chefarztes Dr.

  • Med. W; Klinik für Orthopädie der X Klinikum GmbH).
  • Beim stationären Aufenthalt der Klägerin vom 30.04.2014 bis 29.05.2014 zeigte sich bei Aufnahme ein verlangsamter breitbeiniger Gang.
  • Bei Entlassung war die Gehstrecke deutlich ausgebaut (auf 1500 m).
  • Der Finger-E.-Abstand betrug 10 cm.
  • Es zeigten sich Verdeutlichungstendenzen (Reha-Entlassungsbericht vom 29.05.2014 des Chefarztes Dr.

med. N; Klinik M). Im Behandlungszeitraum von Januar bis August 2014 wies die Klägerin eine Gangstörung mit nachziehendem rechten Bein auf und benutzte eine Gehhilfe (Befundbericht vom 06.01.2015 der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. Z). Am 01.07.2014 hat sich ein Druck- bzw.

  • Lopfschmerz über der Wirbelsäule nicht auslösen lassen, die Beweglichkeit der Gelenke und der Halswirbelsäule (HWS) lag im Normbereich, sensible Störungen lagen weder an den Armen noch Beinen vor.
  • Der Lasègue-Test war negativ (Befundbericht vom 06.02.2015 des Chirurgen und Orthopäden Dr. med. N).
  • Am 08.08.2014 zeigte die Klägerin eine freie Hüft- und Kniebeweglichkeit, keine motorische Schwäche und beidseits negativen Lasègue (Befundbericht vom 04.12.2014 des Facharztes für Orthopädie L).

Am 24.09.2014 waren u.a. die Motorik, groben Bewegungsabläufe, Sensibilität, Koordination und der Hacken-/Spitzengang ohne Befund (Arztbriefe vom 25.09.2014 und 10.11.2014 des Chefarztes Dr. med. K; Sächsisches Krankenhaus J, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie).

Im Behandlungszeitraum 19.08.2014 bis November 2014 lagen keine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit und neurologische Auffälligkeiten vor, ein beidseits negatives Lasègue-Zeichen und ein Finger-E.-Abstand von 20 cm (Befundberichte vom 19.08.2014 und 11.12.2014 der Fachärztin für Anästhesiologie Dr.

med. E). Die Diskrepanzen wurden besonders bei den Untersuchungen am 30.04.2015 deutlich. Einerseits zeigte die Klägerin ein flüssiges Gangbild, allenfalls mit minimaler Schonhaltung, ohne Einschränkung der Wegefähigkeit und ohne neurologische oder motorische Auffälligkeiten (Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie Dipl.-Med.

U vom 13.05.2015), andererseits zeigte sich eine schmerzgeplagte Klägerin mit ataktischem, unsicherem und stochastischem Gangbild mit hoher Sturzneigung (Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. med. T vom 20.05.2015). Objektivierbare Befunde hat der Gutachter Dr.G. allerdings nicht festgestellt. Am 05.05.2015 zeigte die Klägerin ein auffälliges Gangbild ohne Gehhilfen, Zehenspitzen- und Fersengang waren möglich, der Finger-E.-Abstand betrug 12 cm, das Schober-Zeichen 10/15 cm, ein Lasègue- und Bragard-Zeichen bestanden nicht (Arztbrief vom 05.05.2015 von Dr.

I, F Orthopädische Klinik H). Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. S am 06.07.2015 zeigte die Klägerin wiederum ein nur leicht seitendifferentes Gangbild ohne Schonung und ohne Hilfsmittel. Das Aufstehen und Auskleiden erfolgte selbstständig und flüssig.

  1. Die Vorbeugung des Rumpfes gelang der Klägerin bis zu einem Finger-E.-Abstand von 16 cm (normal), die Entfaltungsstrecke der LWS nach Schober betrug 13 cm (altersgerecht vermindert), das Drehen des Rumpfes im Sitz mit beidseits 40°erfolgte uneingeschränkt.
  2. Gefühlsstörungen, Einschränkungen der groben Kraft der Muskulatur und Nervenfunktionsstörungen im Bereich beider Beine bestanden nicht (Gutachten des Sachverständigen Dr.
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S vom 08.07.2015). Beim stationären Aufenthalt vom 21.04.2016 bis 03.05.2016 zeigte die Klägerin eine Koordinationsstörung am rechten Bein unklarer Genese (rechts schlürfendes Gangbild ohne Gehhilfen) mit einer sich erhöhenden Gangleistung auf 700-800 m.

  • Motorische, sensible und Reflexausfälle waren nicht festzustellen, das Lasègue-Zeichen war negativ (Epikrise des Chefarztes Dr. med.
  • C vom 02.05.2016; F Orthopädische Klinik H).
  • Bei der stationären Behandlung vom 27.02.2017 bis 19.03.2017 wies die Klägerin eine auffällige Gangstörung (ohne Gehilfe) mit Abknicken im rechten Hüftbereich unklarer Genese ohne Gefühlsstörungen und motorische Schwäche sowie mit unauffälligem neurologischen Befund auf.

Das Aus- und Ankleiden führte die Klägerin ohne Schon- oder Ausweichbewegungen durch (Bericht des Facharztes für Orthopädie Dr. med. G vom 21.03.2017, G). Bei der stationären Behandlung vom 21.02.2018 bis 26.02.2018 zur Abklärung einer ataktischen Gangstörung unklarer Genese führte die Klägerin den Knie-Hacken-Versuch mit groben ataktischen, ausfahrenden Wackelbewegungen des rechten Beines konstant am Ziel vorbei aus.

  1. Ansonsten gab es keine Auffälligkeiten.
  2. Die MRT-Befunde von HWS und BWS zeigten keine Myelopathie (Arztbrief des Chefarztes Dr. med.
  3. F vom 26.02.2018; Klinik für Neurologie der X Klinikums GmbH).
  4. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dipl.-Med.
  5. H am 07.08.2019 zeigte die Klägerin wiederum allgemein-körperlich keine Auffälligkeiten.

Sie ging (insbesondere nach dem Verlassen der Praxis) zügig und ohne Hilfsmittel. Das Gangbild zeigte sich verändert, zum Teil zog sie das rechte Bein nach, knickte in der rechten Hüfte ein. Bei schnellerem Gehen veränderte sich auch die Bewegung des linken Beines.

  1. Ein eindeutiges „Schonhinken» zeigte sich nicht.
  2. Die Bewegungsabläufe beim Entkleiden und Legen auf die Untersuchungsliege waren unauffällig (Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Med.
  3. H vom 07.08.2019).
  4. Vor diesem Hintergrund sprechen auch die vorliegenden Untersuchungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Ren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit für eine Verdeutlichungstendenz der beklagten Bewegungsstörungen und Aggravation.

Hierbei stützt sich der Senat auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Med. H in seinem Gutachten vom 07.08.2019. So haben Frau E und Frau D in dem Pflegegutachten vom 05.05.2014 die Pflegestufe I seit 01.01.2014 empfohlen, da bei der Klägerin ein Pflegeaufwand von 47 Minuten pro Tag (23 Minuten Vollendungshilfen beim Waschen und Richten der Bekleidung; 20 Minuten Vollendungshilfen beim An- und Entkleiden und Führungs- und Begleitungshilfen beim Gehen und Transfer Badewanne/Dusche; vier Minuten Kontrolle ausreichende Flüssigkeitsaufnahme) erforderlich sei.

Die geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Kommunikation bestätigte aber Oberarzt Dr. med. O in seinem Befundbericht vom 08.09.2014 nicht. Im Pflegegutachten vom 15.06.2015 haben die Gutachter des MDK, SL und MK, Pflegebedürftigkeit unterhalb der Pflegestufe I festgestellt.

Der Zeitaufwand für die Grundpflege liege bei 29 Minuten pro Tag (19 Minuten Hilfe beim Waschen, zwei Minuten Kontrolle der ausreichenden Flüssigkeitsaufnahme, acht Minuten Hilfen bei An- und Entkleiden und Transfers Dusche/Badewanne) und für die Hauswirtschaft bei 45 Minuten pro Tag.

Bei der Untersuchung des Sachverständigen Dr. S am 06.07.2015 erfolgte das Aufstehen und Auskleiden hingegen selbständig und flüssig. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. R am 27.01.2016 (Gutachten vom 09.04.2016) führte die Klägerin (mit Ausnahme einer deutlichen Ataxie des rechten Beines mit Gangunsicherheit, Fallneigung und Unsicherheiten bei den Koordinationsprüfungen der unteren Extremitäten) alle anderen Bewegungen und körperlichen Belastungen (wie z.B.

Zehen- und Fersenballenstand und –gang, Hüpfen auf beiden Beinen, Kniebeugen, Ausziehen, Hinlegen, Aufstehen, Ankleiden) ohne fremde Hilfe und ohne Schwierigkeiten und Schmerzen durch. Die Motorik war voll intakt. Pathologische Reflexänderungen, Muskelatrophien, Einschränkungen der Motilität und groben Kraft, zentrale oder peripher-neurogene bzw.

  1. Muskuläre Lähmungen und Sensibilitätsausfälle, neuropathische Beschwerden oder Polyneuropathien waren nicht vorhanden.
  2. Beim Knie-/Hackenversuch im Liegen zeigte die Klägerin grobe ataktische, ausfahrende und Wackelbewegungen des rechten Beines, dagegen war die Fahrradbewegung im Liegen mit beiden Beinen gut und rund möglich.

Für diese hohe Divergenz der vorliegenden Befunde fand der Sachverständige Dr. R in seinem Gutachten vom 09.04.2016 keine schlüssige Erklärung, weshalb der Senat seiner Diagnose eines neurogenen Hinkens nicht folgt. Die bei der Klägerin vorliegende lediglich leichte depressive Verstimmung und erhöhte Affekt- und Stimmungsinstabilität (Gutachten des Sachverständigen Dr.

  1. R vom 09.04.2016) schließen eine psychogene Ursache der Gangstörung nicht aus.
  2. Auch das ruhige Annehmen einer ernsthaften Behinderung kann sehr auffallend wirken („belle indifference»).
  3. Auch insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Med.
  4. H in seinem Gutachten vom 07.08.2019 an.

Die seit dem 01.10.2013 vorliegende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und dissoziative Gangstörung ist zur Überzeugung des Senats als leichtere psychovegetative oder psychische Störung zu bewerten. Diese Störung ist Teil B Nr.3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV «Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen» zuzuordnen.

  • Danach sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 zu bewerten, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B.
  • Ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z.B.

schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsstörungen mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 80 bis 100. Die bei der Klägerin vorliegende leichtere psychische Störung wird durch die chronische Schmerzstörung und dissoziative Gangstörung bedingt.

  1. Aufgrund der Beschwerden leidet sie auch an einer mangelnden Durchhaltefähigkeit.
  2. Die Klägerin ist dadurch zwar beeinträchtigt.
  3. Andererseits sind die Beeinträchtigungen aber nicht so gravierend, dass ihre Alltagsgestaltungsfähigkeit und soziale Funktionsfähigkeit relevant beeinträchtigt sind.
  4. Diese sind, wenn auch leicht eingeschränkt, erhalten.

Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit liegt nicht vor. Die Klägerin verfügt über ein intaktes psychosoziales Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, hat Interessen und Hobbies. Sie leidet weder an Freudlosigkeit noch Interessenlosigkeit oder Antriebsverlust.

Vielmehr ist ihr Antrieb gut (Befundbericht vom 04.06.2018 der Fachärztin für Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie Dr. med. E). Auch über den gesamten Untersuchungszeitraum des Sachverständigen Dipl.-Med. H (07.08.2019, 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr) ist der Antrieb ungestört gewesen. Zwar besteht eine Tendenz zum sozialen Rückzug.

Eine soziale Isolation besteht aber nicht. Die Fähigkeit zu familiären Bindungen, zur Freizeitgestaltung und Selbstpflege ist nicht gestört. Die Klägerin ist zur Anpassung an Regeln und Routinen fähig, hält Termine und Verabredungen ein, fügt sich in Organisationsabläufe ein, erkennt soziale Regeln und hält sie ein.

  1. Die Klägerin ist in der Lage, den Tag und anstehende Aufgaben zu planen, die Reihenfolge der Abläufe zu strukturieren.
  2. Sie ist ausreichend flexibel und umstellfähig, kann sich im Verhalten, Denken und Erleben an wechselnde Situationen anpassen.
  3. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit ist nicht gestört.

Die Klägerin kann Sachverhalte differenziert auffassen und angemessene Schlussfolgerungen ziehen. Sie ist in der Lage, in sozialen Kontakten und Konfliktsituationen zu bestehen. Das sogenannte somatische Syndrom (Verlust der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten; mangelnde Fähigkeit, auf ein freudiges Ereignis emotional zu reagieren; frühmorgendliches Erwachen; Morgentief; objektiver Befund einer psychomotorischen Hemmung; Appetitverlust; Gewichtsverlust; Libidoverlust) liegt ebenso wenig wie eine ausgeprägte depressive Symptomatik oder situationsgebundene Ängste (außer Höhenangst) vor.

  1. Der Senat folgt darin den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dipl.-Med.
  2. H in seinem Gutachten vom 07.08.2019.
  3. Diese stimmen insoweit im Grunde mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr.
  4. R in seinem Gutachten vom 09.04.2016 überein (lediglich eine leichte depressive Verstimmung und erhöhte Affekt- und Stimmungsinstabilität ohne Angststörung, Depressivität oder sonstige psychische Störungen).

Die seelische Störung der Klägerin ist unter Berücksichtigung der in Abhängigkeit von aktuellen Belastungsmomenten unterschiedlichen Intensität, die als Schwankungen im Gesundheitszustand (Teil A 2.f. der Anlage zu § 2 VersMedV) aufzufassen sind, mit einem Einzel-GdB von 20 angemessen bewertet.

Der GdB von 10 für die koronare Herzerkrankung/Hypertonie ist nach Teil B 9.1.1 und 9.3 der Anlage zu § 2 VersMedV zutreffend bewertet, da keine wesentlichen Leistungsbeeinträchtigungen festzustellen sind (Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin D vom 16.05.2018). Dies gilt ebenso für die Eisenspeicherkrankheit nach Teil B 16.9 der Anlage zu § 2 VersMedV (ausgeglichen und ohne wesentlichen Allgemeinstörungen).

So hat der Ferritinwert mit 178,7 µg/l im Normbereich gelegen (Epikrise des Chefarztes Dr. med. C vom 02.05.2016; F Orthopädische Klinik H). Der Senat stützt sich insoweit auch auf die gutachterliche Stellungnahme des Sozialmediziners Dr. med. Q vom 04.07.2018.

  1. Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsstörungen zusammen dürfen nach Teil A 3.a.
  2. Der Anlage zu § 2 VersMedV die einzelnen Teil-GdB-Werte nicht einfach addiert werden.
  3. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet.
  4. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Dabei führen indes leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Teil-GdB von 10 bedingen, nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei dem Gesamt-GdB berücksichtigt werden könnte. Auch bei leichten Behinderungen mit einem Teil-GdB um 20 ist es regelmäßig nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Bei der Bestimmung des Gesamt-GdB ist daher in der Regel von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsstörungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsstörungen in dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Gesamtbehinderung gerecht zu werden (Teil A 3.c.

der Anlage zu § 2 VersMedV). Zu Recht hat das SG keinen höheren GdB als 40 zuerkannt. Ausgangspunkt für die Bewertung des Gesamt-GdB ist der führende Einzel-GdB von 30 für die Gesundheitsstörungen des Funktionssystems Rumpf, welcher sich durch das Hinzutreten der mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden Gesundheitsstörung im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche auf 40 erhöht.

Zwar liegen zwischen dem Wirbelsäulenschaden, dessen Auswirkungen teilweiser mechanischer, teilweise psychogener Natur sind, und der seelischen Störung (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und dissoziativen Gangstörung) Überschneidungen, Überlagerungen und gegenseitige Beeinflussungen vor (vgl.

hierzu Teil A 3.d. cc) der Anlage zu § 2 VersMedV). So gehen auch die Sachverständigen Dr. S und Dipl.-Med. H jeweils fachgebietsübergreifend von Überschneidungen der chronischen Schmerzstörung und dem Wirbelsäulensyndrom aus, empfehlen jedoch übereinstimmend einen Gesamt-GdB von 40.

  1. Zwar sind sowohl im Hinblick auf die Wirbelsäulenerkrankung als auch (naturgemäß) im Hinblick auf die chronische Schmerzstörung die maßgeblichen Symptome die mit den beiden Erkrankungen einhergehenden Schmerzen.
  2. Bei den festgestellten mittelgradigen funktionellen Auswirkungen im LWS-Bereich führen gerade die Schmerzen zu einer Erhöhung des Einzel-GdB auf 30.

Jedoch kommt der Gangstörung ein eigener Krankheitswert zu, welcher insoweit im Rahmen des Funktionssystems Gehirn einschließlich Psyche eigenständige Bedeutung für die Bemessung des GdB erlangt. Denn die Gangstörung wirkt sich auf die Auswirkungen der seelischen Störung zusätzlich besonders nachteilig aus (Teil A 3.d.bb) der Anlage zu § 2 VersMedV).

  1. Deshalb ist unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung des Gesamt-GdB, wonach insbesondere Einzel-GdB-Werte nicht addiert werden dürfen (Teil A 3 a.
  2. Der Anlage zu § 2 VersMedV) und grundsätzlich leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, – von einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall abgesehen – nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen (Teil A 3 d.

ee) der Anlage zu § 2 VersMedV), im Falle der Klägerin der Gesamt-GdB von 40 aus dem Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche (Teil A 2.e der Anlage zu § 2 VersMedV) und dem Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem Rumpf zu bilden.

An der Höhe der Gesamt-GdB-Bildung ändern die Einzel-GdB von 10 gemäß Teil A 3.d.ee) Anlage zu § 2 VersMedV nichts. Für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zur Antragstellung am 13.05.2013 liegen keine ärztlichen Befunde zur Verifizierung von Art und Ausmaß der (orthopädischen) Funktionsbeeinträchtigungen vor.

Neurologisch-psychiatrische Therapien, die Aufschluss über die Angsterkrankung geben könnten, hat die Klägerin nicht wahrgenommen. Der Senat stützt sich insoweit auf den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. Z vom 12.07.2013 und die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr.

  1. S in seinem Gutachten vom 08.07.2015 und Dr.
  2. R in seinem Gutachten vom 03.02.2016.
  3. Ein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens „G» besteht ebenfalls nicht.
  4. Es fehlt an der Voraussetzung der Schwerbehinderung der Klägerin.
  5. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „G» sind §§ 228 Abs.1 Satz 1, 229 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) i.V.m.

§ 152 Abs.1 und 4 SGB IX. Gemäß § 228 Abs.1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs.5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr im Sinne des § 230 Abs.1 SGB IX.

  • Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs.1 und 4 SGB IX).
  • Nach § 229 Abs.1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Vor dem 01.01.2018 waren die jetzt in §§ 228 Abs.1 Satz 1, 229 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 152 Abs.1 und 4 SGB IX geregelten Voraussetzungen im Wesentlichen inhaltsgleich in §§ 145 Abs.1 Satz 1, 146 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs.1 und 4 SGB IX geregelt. Das Gesetz fordert in §§ 228 Abs.1 Satz 1, 229 Abs.1 Satz 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken (BSG, Urteil vom 11.

  1. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr.21, Rn.15, juris).
  2. Die Klägerin ist mit der Feststellung eines Gesamt-GdB von 40 nicht schwerbehindert im Sinne dieser Vorschriften.
  3. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H» liegen ebenfalls nicht vor.
  4. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H» liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) oder ent-sprechender Vorschriften ist (vgl.

§ 3 Abs.1 Nr.2 Schwerbehindertenausweisverordnung). Entsprechend § 33b Abs.6 Satz 3 EStG ist derjenige als hilflos anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe häufiger und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs.6 Satz 4 EStG).

Bei den gemäß § 33b Abs.6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24.

November 2005 – B 9a SB 1/05 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr.3, Rn.14, juris). Berücksichtigungsfähig sind Verrichtungen zunächst in den auch von der Pflegeversicherung (vgl. § 14 Abs.4 SGB XI) erfassten Bereichen der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung); die Verrichtungen in diesen Bereichen werden unter dem Begriff der sog.

Grundpflege zusammengefasst. Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr.3, Rn.15, juris) jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen, während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind.

  1. Der Umfang der wegen der Behinderung notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein.
  2. Dabei ist in der Regel auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen (BSG, Urteil vom 24.
  3. November 2005 – B 9a SB 1/05 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr.3, Rn.16, juris).

Bislang war mit Blick auf die ehemals geltenden gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI a. F) die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 24.

November 2005 – B 9a SB 1/05 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr.3, Rn.16, juris). Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Indes sind nicht zwingend schon bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall die Voraussetzungen der Hilflosigkeit gegeben.

Vielmehr war der tägliche Zeitaufwand für die Hilfeleistung erst dann für sich allein genommen hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht (BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 9a SB 1/05 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr.3, Rn.17, juris).

  • Bei einem Hilfebedarf zwischen einer und zwei Stunden war bei der Frage der Erheblichkeit auf weitere Umstände, insbesondere den wirtschaftlichen Wert abzustellen.
  • Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt (BSG, Urteil vom 24.
  • November 2005 – B 9a SB 1/05 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr.3, Rn.17, juris).

Insbesondere für den Fall einer hohen Anzahl von Verrichtungen bzw. deren ungünstiger zeitlicher Verteilung, war auch bei einem Hilfebedarf von zwischen einer und zwei Stunden von dessen Erheblichkeit auszugehen (vgl. BSG, a.a.O.). Die notwendige Bereitschaftszeit einer Hilfsperson war hierbei dann berücksichtigungsfähig, wenn die Hilfsperson dadurch zeitlich und örtlich ebenso beansprucht werde, wie bei körperlicher Hilfeleistung (vgl.

  • BSG, Urteil vom 12.
  • Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr.1, juris).
  • An diesen Rechtsgrundsätzen ändert sich auch nichts durch die durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weitere Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl.2015, S.2424 ff.) zum 01.01.2017 erfolgte Einführung des neuen Pflegebegriffs §§ 14, 15 SGB XI n.F.

Auch hier kommt es weiter auf den objektivierten Zeitaufwand an. Erst ab Pflegegrad 4 kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass generell eine Hilfebedürftigkeit besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 – B 9 SB 5/18 BH –, Rn.5, juris).

Bei der Klägerin liegen die Voraussetzungen für die Feststellung von Hilfslosigkeit mit einem täglichen Zeitaufwand an Hilfeleistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtungen des täglichen Lebens (BSG Urteil vom 24.11.2005 – B 9a SB 1/05 R – SozR 4-3250 § 69 Nr.3, Rn.16ff, juris) nicht vor (MDK-Pflegegutachten vom 05.05.2014 und 15.06.2015).

Darüber hinaus besteht bei der Klägerin auch unter Geltung des neuen Pflegebegriffs nach den §§ 14, 15 SGB XI nur vereinzelt Hilfebedarf, weshalb die Voraussetzungen der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „H» vom SG zutreffend verneint wurden. Der Senat stützt sich insoweit auf den Bericht vom 08.09.2014 des Oberarztes Dr.

  • Med. O; Klinik für Orthopädie der X Klinikum GmbH und den Bericht des Facharztes für Orthopädie Dr. med.
  • G vom 21.03.2017, G sowie die Ausführungen der Sachverständigen Dr. S und Dr.
  • R in ihren Gutachten vom 08.07.2015, 03.02.2016 und 09.04.2016 (Aufstehen, Hinlegen, Ausziehen und Ankleiden ohne Unterstützung) und insbesondere Dipl.-Med.

H in seinem Gutachten vom 07.08.2019. Die Klägerin hat keinen Hilfe- und Pflegebedarf. Die Klägerin ist in der Lage, eine Wegstrecke von 2 km in ebenem Gelände binnen 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Nur wegen der subjektiven Einschränkung der Koordination der Beine fährt die Klägerin nicht mehr Auto.

Deshalb benötigt sie für Arztbesuche usw. fremde Hilfe. Ansonsten besteht bezüglich des Verlassens und Wiederaufsuchens der Wohnung kein Hilfebedarf. Pkw-Transporte sind im Wesentlichen bedingt durch ihre Wohnsituation (dörfliche Umgebung ohne Einkaufsmöglichkeit/Arzt/Apotheke). Unter anderen Umständen ist die Klägerin in der Lage, die ortsüblichen Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen.

Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Klägerin zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere auch nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt ist nicht notwendig und muss nicht ständig bereit gehalten werden.

  • Auch insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Med.
  • H in seinem Gutachten vom 07.08.2019. II.
  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
  • Insoweit berücksichtigte der Senat nach billigem Ermessen den teilweisen Erfolg der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren.

III. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs.2 SGG. : gdb wirbelgleiten spinalkanalstenose

Wann wird man von der Kfz Steuer befreit?

Kfz-Steuerermäßigung von 50 Prozent – Sie erhalten Menschen mit Behinderung, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen “G” (gehbehindert) nachweisen, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.

Das Gleiche gilt auch für Menschen mit dem Merkzeichen “GL” (gehörlos). Die Betroffenen haben ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung oder Freifahrtberechtigung, Um die Kfz-Steuerermäßigung zu erhalten, muss der schwerbehinderte Mensch auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichten. Eine Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht.

Es kann jederzeit von der Kfz-Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden. Um sicherzustellen, dass Begünstigte nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, vermerkt der Zoll eine Kfz-Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw.

Ist eine Depression eine Behinderung?

1. Das Wichtigste in Kürze – Bei länger anhaltenden Depressionen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Ab einem GdB von 50 erhalten Betroffene auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie verschiedene Nachteilsausgleiche bei Behinderung,

Welche Behinderungen sind am häufigsten?

7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland WIESBADEN – Zum Jahresende 2019 lebten rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das rund 136 000 oder 1,8 % mehr als am Jahresende 2017.

Der Anteil der schwerbehinderten Menschen an der gesamten Bevölkerung in Deutschland betrug damit 9,5 %. Etwas mehr als die Hälfte (50,4 %) waren Männer, 49,6 % waren Frauen. Als schwerbehindert gelten Personen, denen die Versorgungsämter einen Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt sowie einen gültigen Ausweis ausgehändigt haben.

Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf: So war circa ein Drittel (34 %) der schwerbehinderten Menschen 75 Jahre und älter.44 % gehörten der Altersgruppe von 55 bis 74 Jahren an. Nur 2 % waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Mit nahezu 89 % wurde der überwiegende Teil der Behinderungen durch eine Krankheit verursacht, rund 3 % der Behinderungen waren angeboren beziehungsweise traten im ersten Lebensjahr auf.

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Nur knapp 1 % der Behinderungen war auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen. Die übrigen Ursachen summieren sich auf 6 %. Körperliche Behinderungen hatten 58 % der schwerbehinderten Menschen: Bei 25 % waren die inneren Organe beziehungsweise Organsysteme betroffen. Bei 11 % waren Arme und/oder Beine in ihrer Funktion eingeschränkt, bei weiteren 10 % Wirbelsäule und Rumpf.

In 4 % der Fälle lag Blindheit beziehungsweise eine Sehbehinderung vor. Ebenfalls 4 % litten unter Schwerhörigkeit, Gleichgewichts- oder Sprachstörungen. Der Verlust einer oder beider Brüste war bei 2 % Grund für die Schwerbehinderung. Geistige oder seelische Behinderungen hatten insgesamt 13 % der schwerbehinderten Menschen, zerebrale Störungen lagen in 9 % der Fälle vor.

  • Bei den übrigen Personen (19 %) war die Art der schwersten Behinderung nicht ausgewiesen.
  • Bei knapp einem Viertel der schwerbehinderten Menschen (23 %) war vom Versorgungsamt der höchste Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden.33 % wiesen einen Behinderungsgrad von 50 auf.
  • Detaillierte Informationen zur Statistik der schwerbehinderten Menschen können über die in der Datenbank GENESIS- Online abgerufen werden.

Weitere Gliederungen finden sich auch im Informationssystem der : 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland

Wann wird aus einer Beeinträchtigung eine Behinderung?

UN-Behindertenrechtskonvention – Die UN-Behindertenrechtskonvention, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, hat den Behinderungsbegriff weiterentwickelt und stellt gemäß dem Leitmotiv „Wir sind nicht behindert, sondern werden behindert” die gesellschaftlichen Barrieren stärker in den Fokus: Artikel 1 und Präambel der UN-BRK „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen (gemeint sind: einstellungs- und umweltbedingte) Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.”

Wie viel Prozent Behinderung bei Depressionen?

Antragsverfahren und Bewertung medizinischer Fachgutachten – Die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt in der Regel beim zuständigen Versorgungsamt. Zentraler Bewertungsfaktor bei Depressionen ist der – in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zunächst nicht weiter definierte – Begriff der „sozialen Anpassungsschwierigkeiten”.

Wobei unter den Begriff der Anpassungsschwierigkeiten nicht nur Verhaltensstörungen fallen. Auch Betroffene, die als Hauptsymptome vorrangig Antriebsschwäche und Erschöpfungszustände aufweisen, sind hier mit eingeschlossen. Hier ist das Buch „Kommentar zu den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen” sowie die aktuelle Rechtsprechung und juristische Fachgutachten zu Rate zu ziehen.

Bereits ab mittelgradigen Anpassungsschwierigkeiten ist bei Depressionen und ähnlichen Erkrankungen gemäß Tabelle ein GdB in Höhe von 50-70 anzusetzen, woraufhin vom Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden muss. Erfahrungsgemäß wird gerade bei den, häufig nicht sichtbaren, psychischen Erkrankungen der GdB von der zuständigen Behörde regelmäßig als zu gering eingestuft.

Wie viel Prozent Schwerbehinderung bei Diabetes?

In Deutschland haben rund acht Millionen Menschen Diabetes. Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, ist der Therapieaufwand und die damit einhergehende Beeinträchtigung im Alltag entscheidend. Auch Diabetiker*innen können einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

(pixabay) Diabetes und „schwerbehindert” – was bedeutet das? Nach dem Sozialgesetzbuch gelten Personen als behindert, die „aufgrund eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes nicht nur vorübergehend in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt sind”. Der Grad der Behinderung (GdB) wird auf einer Skala von 0 – 100 bestimmt.

Schwerbehindert ist eine Person ab einem GdB von 50. Um als Diabetiker*in als schwerbehindert anerkannt zu werden, ist seit Juli 2010 nach § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung der Therapieaufwand und die Benachteiligungen im Alltag entscheidend. Die Kategorien zur Einstufung des GdB bei Diabetes sind folgendermaßen:

GdB 0 : Menschen mit Diabetes, deren Therapie keine Unterzuckerung auslösen kann und die somit in der Lebensführung nicht bis kaum beeinträchtigt sind GdB 20 : Menschen mit Diabetes, deren Therapie eine Unterzuckerung auslösen kann, die somit in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sind GdB 30 bis 40 : Menschen mit Diabetes, deren Therapie eine Unterzuckerung auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und somit in der Lebensführung beeinträchtigt sind GdB 50 (schwerbehindert) : Menschen mit Diabetes, die ihren Blutzuckerspiegel selbst messen und sich mindestens viermal täglich Insulin in der jeweils nötigen Menge spritzen, gelten als „gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt” und damit als schwerbehindert. Voraussetzung, um einen GdB (Grad der Behinderung) von 50 zu erhalten, ist allerdings, dass Betroffene die Blutzuckermessungen und Insulindosen über einen längeren Zeitraum (meist mehrere Wochen) dokumentieren.

Wie bekomme ich Prozente auf meine Krankheit?

Das Versorgungsamt gehört zu den Ämtern, das über die Anerkennung einer Schwebehinderung entscheidet – Gemäß dem Sozialgesetzbuch gelten Personen als schwerbehindert, wenn die Versorgungsämter einen sogenannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 feststellen.

  1. Folglich gelten Menschen mit einem Behinderungsgrad von 30 noch nicht als schwerbehindert – doch auch sie müssen oft mit Einschränkungen leben.
  2. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie deshalb eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen erwirken.
  3. Über die Anerkennung einer Schwerbehinderung entscheidet das Versorgungsamt oder das Amt für soziale Angelegenheiten.

Der zugesprochene Grad der Behinderung (GdB) hängt von der Schwere der Erkrankung oder Behinderung ab. Es gibt eine Vielzahl von Krankheiten und Beeinträchtigungen, die als Schwerbehinderung gelten können. Hier ein Überblick über einige davon. Welche Krankheiten Gelten Als Schwerbehinderung Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind knapp die Hälfte der schwerbehinderten Menschen zwischen 55 und 75 Jahre alt. (Symbolbild) © Imago

Ist Bandscheibenvorfall Schwerbehinderung?

Einschränkungen sind subjektiv und jeder Mensch ist anders – Der Grad der Behinderung wird nicht durch eine bestimmte Diagnose festgelegt, sondern durch die Einschränkung, die durch die Krankheit besteht. Der Beruf spielt bei der Bewertung keine Rolle, weil hier die Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaften zuständig sind.

Wird Arthrose als Behinderung anerkannt?

Welche Prozente bei Bandscheibenvorfall? – Der Grad der Behinderung (GdB) bei Wirbelsäulenschäden Behinderte und schwerbehinderte Menschen können als Ausgleich für die behinderungsbedingten Nachteile sogenannte „Nachteilsausgleiche» in Anspruch nehmen, z.B.

  • Steuervergünstigungen, Zusatzurlaub oder Kündigungsschutz am Arbeitsplatz.
  • Die Nachteilsausgleiche sind dabei abhängig von dem jeweiligen Merkzeichen und dem ermittelten Grad der Behinderung (GdB).
  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt und die in Deutschland wohnen, gelten dabei nach § 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neun) als schwerbehindert.

Dann gilt z.B. auch der besondere Kündigungsschutz nach § 85 ff. SGB IX für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen (GdB von wenigstens 30), während ein Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX grundsätzlich nur schwerbehinderten Menschen zusteht.

  • Wer sein Recht als schwerbehinderter Mensch gelten machen will, muss zunächst also seine Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen.
  • Antragsstellung Jeder behinderte Mensch kann dazu bei seiner örtlich zuständigen Behörde einen Antrag stellen.
  • Die Behörde stellt sodann das Vorliegen der Behinderung, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest.

Dazu muss die Behörde jedoch zuerst Berichte und Befundunterlagen der behandelnden Ärzte beiziehen, falls der Antragssteller diese nicht bereits mit dem Antrag eingereicht hat. Erfahrungsgemäß übersenden manche Ärzte nur sehr zögerlich medizinische Unterlagen.

  1. Es ist deshalb sinnvoll, sich als Antragssteller einige Zeit nach Antragsstellung beim Hausarzt bzw.
  2. Facharzt zu erkundigen, ob die Behörde bereits dort angefragt hat und ob ärztliche Unterlagen bereits übersandt worden sind.
  3. Nachdem nun die angeforderten medizinischen Unterlagen, welche die Gesundheitsstörungen bezeichnen, der Behörde vorliegen, werden diese nun an den ärztlichen Dienst der Behörde weitergeleitet.

Der ärztliche Dienst legt sodann nach Auswertung der Unterlagen in seiner gutachterlichen Stellungnahme für die festgestellten Gesundheitsstörungen für jede Beeinträchtigung jeweils einzeln den Grad der Behinderung fest und bildet dann daraus den Gesamt-GdB.

  1. Gesamt-GdB Daher ist zur Beantwortung der Frage nach dem Gesamt-GdB auch unerlässlich die Kenntnis der jeweiligen Einzel-GdB.
  2. Diese sind durch Akteneinsicht in Erfahrung zu bringen.
  3. Denn dort sind in der gutachterlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes die Einzel-GdB für die jeweiligen Erkrankungen aufgeführt.

Der Antragssteller hat das Recht, die versorgungsärztlichen Beurteilungen und übrigen Unterlagen einzusehen, er kann deshalb Akteneinsicht beantragen. Der Grad der Behinderung (GbB) wird dabei nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100 festgestellt.

Dabei werden einzelne Beeinträchtigungen nur berücksichtigt, wenn sie für sich allein einen GdB von mindestens 10 erreichen. Versorgungsmedizinische Verordnung Wie bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden ist, ergibt sich in erster Linie aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und der zu deren § 2 erlassene Anlage „Versorgungsmedizinischen Grundsätze»; diese Verordnung trat zum 01.01.2009 in Kraft.

Danach ist regelmäßig von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann zu prüfen, ob wegen der weiteren Beeinträchtigungen das Ausmaß der Behinderung größer wird und daher der Gesamt-GdB höher anzusetzen ist.

Die Feststellung des Einzel-GdB in Bezug auf Wirbelsäulenschäden ergibt sich aus Ziffer 18.9 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze: Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.

Danach wird bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, r ezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 10 mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 20 mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 30 angenommen, bei Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30-40, mit besonders schweren Auswirkungen (z.B.

  1. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst ; schwere Skoliose ) ein GdB von 50-70, bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB von 80-100.
  2. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB wird in der Regel von der Behinderung ausgegangen, die den höchsten Einzel-GdB der Behinderung bedingt.

Dann wird im Hinblick auf alle weiteren Behinderungen geprüft, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob und inwieweit also wegen der weiteren Behinderungen der höchste Einzel-Gdb zu erhöhen ist, um der Gesamtbehinderung insgesamt gerecht zu werden.

  1. Wenn also bei dem behinderten Menschen große Teile der Wirbelsäule versteift worden sind und noch weitere Gesundheitsstörungen oder Behinderungen erschwerend hinzukommen, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen, sodass sich auch ein höherer GdB begründen ließe.
  2. Bitte beachten Sie dabei, dass immer der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden muss.

Eine Akteneinsicht ist dabei unerlässlich, insbesondere auch, weil die jeweiligen Einzel-GdB dadurch ersichtlich werden. Feststellungsbescheid Nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen erteilt die Behörde dem Antragssteller nun einen Feststellungsbescheid, wenn der Gesamt-GdB mindestens 20 beträgt.

Außerdem wird festgestellt, welche gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen und ob ein Ausweis (GdB mindestens 50) auszustellen ist. Kommt das Versorgungsamt zu dem Ergebnis, dass ein Grad der Behinderung (GdB) nicht vorliegt oder nicht erhöht wird, so besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen.

Ein Widerspruch ist natürlich auch möglich, wenn der Antragsteller den festgestellten Wert für zu niedrig hält. Widerspruch Ist man nun also mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden, weil z.B. das Ausmaß der bestehenden Erkrankung nicht hinreichend berücksichtigt worden ist, so kann man gegen den Bescheid nach Zugang innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

  • Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
  • Zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist reicht zunächst die Einlegung eines einfachen formlosen Widerspruchs, welcher das Datum und das Aktenzeichen des Bescheids benennen sollte, gegen den er sich richtet.
  • Er sollte an die jeweilige Behörde, die den Bescheid erlassen hat, gerichtet sein und sollte das aktuelle Datum, den Namen und die Unterschrift des Widerspruchsführers beinhalten.

Eine Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht werden. Nach Eingang des Widerspruchs, der am besten per Einschreiben gesendet werden sollte, entscheidet die Behörde nach erneuter Prüfung, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann, in dem die begehrte Feststellung nunmehr getroffen wird.

  • Ommt die Behörde jedoch nach erfolgter Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis, so leitet sie den Widerspruch an die zuständige Widerspruchsstelle weiter.
  • Diese Stelle prüft ebenfalls den Vorgang und erlässt einen sogenannten Widerspruchsbescheid.
  • Lage Wenn Sie nun nach gründlicher Prüfung des Widerspruchsbescheids der Auffassung sind, dass Ihr Anliegen ganz oder teilweise doch berechtigt ist, sollten Sie gegen den erlassenen Widerspruchsbescheid nach Zugang innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.

Vor dem Sozialgericht erfolgt sodann die nochmalige ausführliche Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes unter Beiziehung weiterer Befundberichte der vom Kläger angegebenen Ärzte und Kliniken. Kann der Richter sich danach noch immer kein ausreichendes Bild machen, so gibt er ein Sachverständigengutachten nach § 106 SGG in Auftrag.

  1. Deren Kosten muss nicht der Kläger, sondern die Landeskasse tragen.
  2. Grundsätzlich sind Klagen vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei.
  3. Darüber hinaus ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
  4. Insofern empfiehlt es sich durchaus, die behördliche Ausgangsentscheidung, also den Feststellungsbescheid der Behörde, mit dem jeweiligen Grad der Behinderung in einem Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen.

Die Autorin vertritt bundesweit die Interessen von behinderten Menschen und ist Mitglied im Bundesverband Skoliose Selbsthilfe e.V. Interessengemeinschaft für Wirbelsäulengeschädigte. : Der Grad der Behinderung (GdB) bei Wirbelsäulenschäden

Wie viele Prozente bei Bandscheibenvorfall?

Wann liegen leichte, wann mittelschwere und wann schwere Auswirkungenen an der Wirbelsäule oder Wirbelsäulenabschnitten vor? – Wie Sie aus dem vorherigen Abschnitt bereits ersehen konnten, liefern die versorgungsmedizinischen Grundsätze hier zwar ein gewisses Gerüst für die Einstufung, schweigen sich aber im Weiteren darüber aus, wie die GdB-Tabelle im Einzelnen zu handhaben ist und ab wann denn eigentlich eine leichte, mittelschwere oder auch ein schwerer, gegebenenfalls auch ein Wirbelsäulenbefund mit besonders schweren Auswirkungen vorhanden ist. Mehrere Abschnitte der Wirbelsäule betroffen – was gilt? Um die Sache zusätzlich kompliziert (oder spannend) zu machen, wird dann zum Teil sogar noch ein GdB-Rahmen angegeben, so etwa bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Hier beträgt der Grad der Behinderung 30 bis 40. Wann genau nun ein GdB von 30 oder ein GdB von 40 anzunehmen ist, wenn bei Ihnen zwei Wirbelsäulenabschnitte mittelgradig oder schwerer betroffen sind, erfahren Sie direkt aus den versorgungsmedizinischen Grundsätzen leider nicht. Der Text ist 8auch) insoweit alles andere als eindeutig. Hier ist nun bereits die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich, um sich nicht gleich von Anfang an im Verfahren falsch aufzustellen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in der Entscheidung vom 20.07.2018, L 8 SB 1348/18, die Situation wie folgt beschrieben: Nach B Nr.18.9 VG ist bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 10, mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 20, mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 30 und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30 bis 40 gerechtfertigt. Maßgebend ist dabei, dass die Bewertungsstufe GdB 30 bis 40 erst erreicht wird, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorliegen. Die Obergrenze des GdB von 40 ist danach erreicht bei schweren Auswirkungen in mindestens zwei Wirbelsäulenabschnitten (Senatsurteil 24.01.2014 – L 8 SB 2497/11 – juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de). Erst bei Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst (z.B. Milwaukee-Korsett); schwere Skoliose (ab ca.70° nach Cobb) ist ein GdB von 50 bis 70 und bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt. Nur ein einziger Abschnitt der Wirbelsäule betroffen: Welcher Grad der Behinderung (GdB) kann maximal erreicht werden? Nach dem System der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beträgt der Grad der Behinderung bei geringen funktionellen Auswirkungen: 10 mittelgradigen funktionellen Auswirkungen: 20 schweren funktionellen Auswirkungen : 30 Ist also nur ein einziger Abschnitt der Wirbelsäule (schwer) betroffen, ist ein höherer GdB als 30 für den Wirbelsäulenbefund in der Regel nicht nicht darstellbar, es sei denn, es liegen die erschwerenden Umstände vor wie zum Beispiel die ausdrücklich von den versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten anhaltenden Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) außergewöhnliches Schmerzsyndrom. Zwei Abschnitte der Wirbelsäule betroffen: Welcher Grad der Behinderung (GdB) kann maximal erreicht weren? Zwei Abschnitte der Wirbelsäule von schweren funktionellen Auswirkungen betroffen Wenn wirklich an zwei Abschnitten der Wirbelsäule schwere funktionelle Auswirkungen vorliegen: 40. Eine “Kompensation” dieser Voraussetzung etwa durch zwei mittelgradig beeinträchtigte Abschnitte plus einem einzigen schwer beeinträchtigten Abschnitt kann nach der Systematik der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht stattfinden. Zwei mittelgradig betroffene Abschnitte und ein schwergradig betroffener Wirbelsäulenabschnitt ergeben also nur einen GdB von 30. Ein mittelgradig betroffener Abschnitt und ein schwergradig betroffener Wirbelsäulenabschnitt ergeben ergeben folglich ebenfalls nur 30, nicht 40. (-> Link ) Zwei Abschnitte der Wirbelsäule von mittelgradigen funktionellen Auswirkungen betroffen Der GdB beträgt hier 30. Liegen die erschwerende Umstände vor wie zum Beispiel die ausdrücklich von den versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten anhaltenden Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen intermittierende Störungen bei der Spinalkanalstenose Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom, kommt ein höherer GdB als 30 in Betracht. Zwei Abschnitte der Wirbelsäule von geringen funktionellen Auswirkungen betroffen In Teilen der Literatur wird noch vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei Beeinträchtigungen mit lediglich geringen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 20 “in Betracht kommen könne” (also keinesfalls regelmäßig anzusetzen ist). Diese Auffassung dürfte noch aus dem “goldenen Zeitalter des Schwerbehindertenrechts” stammen, welches mittlerweile allerdings zwei Jahrzehnte zurückliegt und wo der Grad der Behinderung von der Versorgungsverwaltung teilweise mehr als nur großzügig bemessen wurde. Mittlerweile haben sich die Dinge maßgeblich geändert und die Versorgungsverwaltung betreibt nunmehr einen außerordentlich restriktiven Kurs. Vor diesem Hintergrund dürfte ein Grad der Behinderung von 20 bei lediglich geringen funktionellen Auswirkungen, gleichgültig, ob zwei oder alle drei Abschnitte hiervon betroffen sind, wohl eher nicht durchzusetzen sein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 11.01.2005 die vorausgegangene Entscheidung des Sozialgerichts Berlin bestätigt, welches einem Kläger mit einem leichtgradig betroffenen Wirbelsäulenabschnitt und einem weiteren leichtgradig bis allenfalls gelegentlich mittelgradig betroffenen Wirbelsäulenabschnitt einen GdB von 20 zugesprochen hatte. Es darf bezweifelt werden, dass diese Entscheidung auch heute noch unter der mittlerweile auch bei den Sozialgerichten üblichen härteren Gangart so ausgefallen wäre. Drei Abschnitte der Wirbelsäule betroffen: Welcher Grad der Behinderung (GdB) kann maximal erreicht weren? Wenn drei Abschnitte der Wirbelsäule lediglich mittelgradig betroffen sind, ergibt sich aus der Systematik der versorgungsmedizinischen Grundsätze (welche diesen Fall nicht ausdrücklich regeln), dass der Grad der Behinderung hieraus ebenfalls lediglich mit 30 gebildet werden kann. Trotz der Tatsache, dass nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen bereits bei zwei mittelgradigen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule ein Grad der Behinderung von 30 beansprucht werden kann, gibt es keine “Prämie” für den dritten mittelgradig betroffenen Wirbelsäulenabschnitt dergestalt, dass deswegen dann ein GdB von insgesamt 40 für die Wirbelsäule zuzuerkennen ist. Es bleibt vielmehr beim diesbezüglichen GdB 30. Drei Wirbelsäulenabschnitte? Drei Wirbelsäulenabschnitte! Teilweise vertritt die Versorgungsverwaltung die Auffassung, dass es gar keine drei Wirbelsäulenabschnitte gebe, sondern lediglich zwei. Die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule würden funktional eine Einheit (“Rumpfwirbelsäule”) bilden. Man beruft sich hierbei auf manche Ausführungen in der medizinischen Literatur und legt das dann den Entscheidungen über den Grad der Behinderung zugrunde. Die Folge sind natürlich abenteuerliche Einstufungen des Grades der Behinderung, da das gesamte System der versorgungsmedizinischen Grundsätzen auf drei Wirbelsäulenabschnitte ausgelegt ist. Die Rechtsprechung ist diesem Unterfangen bereits mehrfach entgegengetreten, so etwa auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (“Auf den medizinischen Gesichtspunkt, dass BWS und LWS funktional als Rumpfwirbelsäule eine Einheit bilden, kommt es für die Subsumtion unter die Voraussetzungen des GdB-Bewertungsrahmens nicht an, denn die GdB-Bewertung bei Wirbelsäulen-Einschränkungen ist durch die rechtlichen Vorgaben der VG an die Differenzierung in (drei) Wirbelsäulenabschnitte gebunden.”) Dennoch wird von der Versorgungsverwaltung – zum Teil auch in Baden-Württemberg – weiterhin zum Teil an dieser rechtlich nicht haltbaren Sicht der Dinge festgehalten. Ein Grund mehr, sämtliche Entscheidungen der Versorgungsverwaltung einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Sonderfall “mit besonders schweren Auswirkungen” Ein Fall von “besonders schweren Auswirkungen” dürfte nur sehr selten anzutreffen sein, der Gesetzgeber hat hier mit der Formulierung Versteifung großer Teile der Wirbelsäule bzw. anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese die Messlatte außerordentlich hoch gehängt – entsprechend dem eröffneten GdB-Rahmen von 50-70. Per Definition sind hier bereits mehrere bzw. alle Wirbelsäulenabschnitte betroffen. Man muss sich hier auch darüber klar sein, dass es sich bei der Aufzählung in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht um Regelbeispiele handelt, bei deren Vorhandensein automatisch und zwingend ein entsprechender GdB-Rahmen eröffnet ist. Es mag zwar verlockend erscheinen, bei erheblichen (schweren) Bewegungseinschränkungen in wenigstens zwei Wirbelsäulenabschnitten die Flucht in die Rubrik der “Versteifung großer Teile der Wirbelsäule” anzutreten mit der Konsequenz, dass ein GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft auf jeden Fall schon einmal gesichert wäre. Die Rechtsprechung (-> Link) fordert allerdings – angesichts der Systematik der versorgungsmedizinischen Grundsätze wohl mit Recht – das zur Annahme besonders schwerer Auswirkungen etwa auch das Bewegungsmuster so weit eingeschränkt sein muss, wie dieses typischerweise der Fall ist, wenn eine Rumpforthese getragen werden muss, welche drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst.

Wie hoch ist der Grad der Behinderung bei chronischen Schmerzen?

2.2. Beispiel Gesichtsneuralgien –

Gesichtsneuralgien (z.B. Trigeminusneuralgie) GdB/GdS
leicht (seltene, leichte Schmerzen) 0–10
mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar) 20–40
schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) 50–60
besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) 70–80

Wie hoch ist der Grad der Behinderung bei Arthrose?

Wie hoch ist der Grad der Behinderung bei Bandscheibenvorfall? – Einschränkungen sind subjektiv und jeder Mensch ist anders – Der Grad der Behinderung wird nicht durch eine bestimmte Diagnose festgelegt, sondern durch die Einschränkung, die durch die Krankheit besteht. Der Beruf spielt bei der Bewertung keine Rolle, weil hier die Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaften zuständig sind.

Wie viel Grad Behinderung bei Depressionen?

1. Das Wichtigste in Kürze – Bei länger anhaltenden Depressionen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Ab einem GdB von 50 erhalten Betroffene auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie verschiedene Nachteilsausgleiche bei Behinderung,

Wo finde ich die GdB Tabelle?

Haut

Akne Blasenbildende Hautkrankheiten (z.B. Pemphigus, Pemphigoide) Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem Ekzeme Erythrodermien Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes Ichthyosis

Mykosen Nach Entfernung eines malignen Tumors Naevus Psoriasis vulgaris Rosazea, Rhinophym Totaler Haarausfall

Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Arthrose Bechterew-Krankheit Beckenschäden Chronische Osteomyelitis Endoprothesen: Hüftgelenk, Kniegelenk, Sprunggelenk, Schultergelenk, Ellenbogengelenk, kleine Gelenke Entzündlich-rheumatische Krankheiten Extremitätenverlust wie Arm, Bein, Hand, Finger Fibromyalgie Großwuchs

Kleinwuchs Kollagenosen (z.B. systemischer Lupus erythematodes, progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis), Muskelkrankheiten, Muskelschwäche Schäden der oberen Gliedmaßen Schäden der unteren Gliedmaßen Vaskulitiden (z.B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica) Wirbelsäulenschäden

Quelle: Die GdB-Tabelle kann in der Versorgungsmedizinischen-Verordnung (VersMedV) eingesehen werden.

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